Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen

Anfrage an: Hamburger Hochbahn AG

1) Detaillierte Übersicht der Ausgaben (inklusive laufender Kosten; auch Prognosen, so vorhanden) für Videoüberwachung, insbesondere in den Fahrzeugen; Kosten-Nutzen-Rechnung, so vorhanden.

2) Die Begründung, mit der dem HmbBfDI dargelegt wurde, dass eine uneingeschränkte Videoüberwachung in den Bussen und Bahnen der Hochbahn geboten sei und alternative Lösungen nicht in Frage kämen.

3) Gegebenenfalls Information über Bezuschussung von Videoüberwachung durch Bund oder Länder.

4) Gegebenenfalls in Auftrag gegebene oder zur Entscheidungsfindung genutzte Studien, Statistiken oder sonstige Dokumente zu der Frage, ob die Videoüberwachung in den Bussen und Bahnen zu einem signifikanten Rückgang von Unfällen oder Kriminalität oder einer signifikant verbesserten Aufklärungsquote geführt hat.

Dass letztere existieren müssen, vermute ich aufgrund des Slogans auf Ihrer Website, "Kameras in Bussen, U-Bahnen und Haltestellen für Ihre Sicherheit".

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2016
  • Frist
    4. März 2016
  • Kosten dieser Information:
    150,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen [#14893]
Datum
1. Februar 2016 21:22
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1) Detaillierte Übersicht der Ausgaben (inklusive laufender Kosten; auch Prognosen, so vorhanden) für Videoüberwachung, insbesondere in den Fahrzeugen; Kosten-Nutzen-Rechnung, so vorhanden. 2) Die Begründung, mit der dem HmbBfDI dargelegt wurde, dass eine uneingeschränkte Videoüberwachung in den Bussen und Bahnen der Hochbahn geboten sei und alternative Lösungen nicht in Frage kämen. 3) Gegebenenfalls Information über Bezuschussung von Videoüberwachung durch Bund oder Länder. 4) Gegebenenfalls in Auftrag gegebene oder zur Entscheidungsfindung genutzte Studien, Statistiken oder sonstige Dokumente zu der Frage, ob die Videoüberwachung in den Bussen und Bahnen zu einem signifikanten Rückgang von Unfällen oder Kriminalität oder einer signifikant verbesserten Aufklärungsquote geführt hat. Dass letztere existieren müssen, vermute ich aufgrund des Slogans auf Ihrer Website, "Kameras in Bussen, U-Bahnen und Haltestellen für Ihre Sicherheit".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Wir werden auf die Sache zurü…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
Antwort: Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen [#14893]
Datum
2. Februar 2016 13:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Wir werden auf die Sache zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrtAntragsteller/in die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (Hmb…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen [#14893]
Datum
24. Februar 2016 17:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) sieht für die Erteilung von Auskünften nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) die Erhebung von Gebühren vor. Für die Erteilung der von Ihnen begehrten Informationen wird hier ein Prüfungsaufwand entstehen, der nach gegenwärtiger Einschätzung mit 150,00 Euro zu vergebühren sein wird (Ziff. 1.1 der HmbTGGebO). Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund aufrechterhalten möchten. Gegebenenfalls benötigten wir auch eine zustellungsfähige Anschrift für den späteren Gebührenbescheid. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> meinen Antrag erhalte ich trotz Gebühren aufrecht. Mit freundlichen Grüßen A…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen [#14893]
Datum
25. Februar 2016 14:02
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> meinen Antrag erhalte ich trotz Gebühren aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 14893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> könnten Sie mir bitte trotzdem begründen, wie die geschätzte Gebühr von 150€ …
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen [#14893]
Datum
26. Februar 2016 08:04
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> könnten Sie mir bitte trotzdem begründen, wie die geschätzte Gebühr von 150€ zustande kommt und wie sich der Prüfungsaufwand auf die vier Punkte verteilt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 14893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrtAntragsteller/in wie wir Ihnen mit unserer E-Mail vom 24.02.2016 mitgeteilt haben, benötigen wir für …
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
Antwort: AW: AW: AW: Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen [#14893]
Datum
1. März 2016 11:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie wir Ihnen mit unserer E-Mail vom 24.02.2016 mitgeteilt haben, benötigen wir für den späteren Gebührenbescheid eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers. Wir gingen nach Ihrer E-Mail vom 25.02.2016 - die eine solche Anschrift nicht enthielt - davon aus, dass Sie uns diese auf gesondertem Wege - außerhalb des Portals "fragedenstaat.de" mitteilen. Bislang haben wir jedoch keine entsprechende Anschrift von Ihnen erhalten; deren Mitteilung ist jedoch Voraussetzung für die Bescheidung Ihres Antrages. Die voraussichtlichen Gebühren nach Ziff. 1.1 der HmbTGGebO in Höhe von 150,00 Euro kommen dadurch zustande, dass hier in jedem Einzelfall zunächst geprüft werden muss, inwieweit das so genannte soweit-Kriterium des § 3 Abs. 3 HmbTG erfüllt ist und dem Grunde nach überhaupt eine Auskunftspflicht besteht. Darüber hinaus sind hier auf verschiedenen Leitungsebenen Mitarbeiter der HOCHBAHN damit befasst, Unterlagen zu sammeln, zu prüfen und zusammenzustellen sowie diesen Prozess zu koordinieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> die Anschrift finden Sie unten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Ant…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: AW: AW: Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen [#14893]
Datum
1. März 2016 12:12
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> die Anschrift finden Sie unten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 14893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 01.02.2016 kommen wir zurück. Eine von Ihnen gewünschte detail…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen [#14893]
Datum
2. März 2016 12:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 01.02.2016 kommen wir zurück. Eine von Ihnen gewünschte detaillierte Übersicht der Ausgaben für Videoüberwachung sowie eine Kosten-Nutzen-Rechnung ist nicht vorhanden. Eine schriftliche Begründung der Videoüberwachung gegenüber dem HmbBfDI ist nicht vorhanden. Eine solche - gewissermaßen als "Antragsunterlage" - wäre auch mangels eines formalisierten Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich. Dem HmbBfDI werden Art und Umfang der Videoüberwachung jedoch anlassunabhängig und wiederkehrend dargestellt. Hinsichtlich der sich im Zusammenhang mit der Videoüberwachung ergebenden Rechtsfragen fügen wir dieser E-Mail zu Ihrer Information einen Aufsatz aus der Zeitschrift "Der Nahverkehr" bei, der sich mit den insoweit wesentlichen Rechtsfragen auseinandersetzt. Den dortigen Ausführungen haben wir uns angeschlossen und die dortigen Gesichtspunkte auch zur Grundlage des hiesigen Handelns gemacht. Eine Bezuschussung der Videoüberwachung durch Bund oder Land findet hier nicht statt. Soweit Sie die Übersendung von Studien, Statistiken oder sonstigen Dokumenten zu der Frage wünschen, ob die Videoüberwachung in den Bussen und Bahnen zu einem Rückgang von Unfällen oder Kriminalität oder einer verbesserten Aufklärungsquote geführt hat, können wir Ihnen - mangels gebotener Eingrenzung Ihrer Anfrage beschränkt auf den aktuellen Dokumentenstand - den beigefügten "Bericht über Anlass und Umfang der zur Auswertung entnommenen Videoaufzeichnungen für das 1. Halbjahr 2015" überlassen. In dem Bericht haben wir Bedienstetendaten geschwärzt. Für diese Auskunft werden mit gesondertem Bescheid Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen" [#14893]
Datum
23. März 2016 15:15
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/14893 Ich bin der Meinung, dass die Anfrage zu Unrecht in dieser Form bearbeitet wurde, weil meine Fragen (Ausgenommen Frage 3) nicht oder nur ausweichend beantwortet wurden und dennoch eine ziemlich hohe Gebühr erhoben wurde. Mir ging ein Bescheid über 150€ zu, was ich - in Anbetracht der dürftigen Antwort - für vollkommen überzogen halte. Außerdem vermute ich in der vorab angekündigten Höhe ein taktisches Manöver, da der Aufwand für die simple Prüfung meiner unschwer als berechtigt zu erkennenden Anfrage minimal gewesen sein dürfte. Die halbherzige Beantwortung tut ein Übriges, meinen Eindruck zu bestätigen. Besagte Antwort besteht aus - ein paar lapidaren Sätzen, bei denen keine Anstrengung zur Verfügbarmachung der von mir berechtigterweise angeforderten Information zu erkennen ist - zwei Seiten eines Magazins, das ich mir auch aus der Staatsbibliothek hätte besorgen können - einer Statistik, die zwar grob mit dem Thema zu tun hat, jedoch meine Frage überhaupt nicht beantwortet. Insbesondere bei Punkt 1 soll die Information zu den Kosten "nicht vorhanden" sein, was mir bei einem wirtschaftlich arbeitenden Unternehmen weit hergeholt vorkommt - falls dem so wäre, wäre sogar der Verdacht der Untreue naheliegend. Lediglich Punkt 3 wurde beantwortet. Ich gehe davon aus, dass Sie meine Vermittlungsanfrage wohlwollend und unabhängig betrachten können, obgleich mit meiner Frage nach der Begründung der Wirkungsbereich des HmbBfDI tangiert wird und ich bereits erfahren musste, dass eine flächendeckende Videoüberwachung mit Vorratsdatenspeicherung in den Bussen und Bahnen des Nahverkehrs momentan - aus welchen Gründen auch immer - als zulässig betrachtet wird. Dies bitte ich also auszuklammern. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Hamburger Hochbahn AG nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 14893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Gebührenbescheid R9009/16, der mir zugegangen ist, werde ich Widerspruch…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: "Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen" [#14893]
Datum
23. März 2016 15:26
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Gebührenbescheid R9009/16, der mir zugegangen ist, werde ich Widerspruch einlegen, falls dieser nicht zurückgezogen wird. Ich halte die Höhe der Gebühr (150€) für unangemessen, zumal die Antworten auf meine vorausgegangene Anfrage nach HmbTG ziemlich lückenhaft waren. Außerdem habe ich die Sache an den HmbBfDI zur Vermittlung gegeben. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 14893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Eingabe erhalten. Wir verstehen die Eingabe so, dass Sie sich angesich…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Informationen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen und an Haltestellen" [#14893]
Datum
4. April 2016 11:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Eingabe erhalten. Wir verstehen die Eingabe so, dass Sie sich angesichts des Antwortumfangs gegen die Höhe der erhobenen Gebühr wenden. Hierzu ist zu sagen, dass für Gebühren in der HmbTGGebO lediglich ein Gebührenrahmen vorgegeben wird, der von der Behörde mit sachlichen Erwägungen auszufüllen ist. Gewöhnlich orientiert man sich hier an den zur Bearbeitung aufgewandten Arbeitsstunden. Die Finanzbehörde setzt dabei in jährlichen Rundschreiben die Höhe der Stundenlöhne für die einzelnen Laufbahngruppen fest. Für Arbeitsstunden des höheren Dienstes (jede Stelle für die man ein Hochschulstudium benötigt) werden im aktuellen Rundschreiben 58,- € angesetzt. Dies bedeutet, dass bereits bei weniger als drei Stunden Arbeitszeit eine Gebühr von 150,- € erreicht wäre. Dies wäre auch der Fall, wenn eine einstündige Besprechung mit drei Personen erfolgte. Die Gebühren erscheinen angesichts der strengen Dogmatik des Gebührenrechts nicht völlig unangemessen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Gebührenbescheid durch Widerspruch und Klage gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits dargelegt, halten wir die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Gebührenhöhe zwar für begrenzt. Es gibt aber einen anderen Punkt: Es stellt sich die Frage, ob Unternehmen wie die Hamburger Hochbahn überhaupt Gebühren erheben können. Da es sich dabei um einen Hoheitsakt handelt, müssten dem Unternehmen entsprechende Hoheitsbefugnisse übertragen worden sein. Wir haben Zweifel daran, dass dies im HmbTG auch so geschehen ist. Allerdings kann sich die Hamburger Hochbahn hier auf ein Urteil des VG Hamburg berufen (Urt. v. 10.12.2014 – 17 K 1679/14). Darin hat das Gericht festgestellt, dass zumindest die Beantwortung von Anfragen in Form eines Bescheids zu ergehen hat, auch wenn es sich bei der auskunftspflichtigen Stelle um ein Unternehmen handelt (und nicht um eine Behörde). Wir sind uns nicht sicher, ob dieses Urteil in der zweiten Instand Bestand haben wird (siehe dazu auch HmbBfDI, Tätigkeitsbericht 2014/2015, Kap. 5.4, https://www.datenschutz-hamburg.de/uplo…). Ferner ist damit auch nicht gesagt, dass das Gleiche für die Erhebung von Gebühren gilt (allerdings wäre es naheliegend). Solange die Rechtsauffassung des VG Hamburg Bestand hat, halten wir es jedoch mindestens für zulässig, dass sich die Hamburger Hochbahn AG darauf beruft und die im Urteil vertretene Rechtsauffassung sowohl direkt als auch entsprechend anwendet. Selbstverständlich haben Sie aber die Möglichkeit, gegen den Gebührenbescheid mit Widerspruch und Klage vorzugehen. Wie oben dargelegt, halten wir Ihre Klage nicht für aussichtslos. Die vom Gericht dargelegte Rechtsauffassung kann allerdings auch nur vom Gericht geändert werden. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne wieder an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen