Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut

- Vereinbarungen zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bonn

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Juni 2019
  • Frist
    9. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut [#149334]
Datum
7. Juni 2019 16:47
An
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Vereinbarungen zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bonn Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
IFG Anfrage Konfuzius Institut Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nac…
Von
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Betreff
IFG Anfrage Konfuzius Institut
Datum
25. Juni 2019 16:34
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
3,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit Mail vom 7. Juni 2019. Ihr Auskunftsbegehren wird hiermit abgelehnt. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Das Konfuzius Institut Bonn wird vom Konfuzius Institut Bonn e.V. getragen und ist eine rechtlich eigen- und selbständige Einrichtung außerhalb der Universität Bonn im Sinne des § 29 Abs. 5 HG NRW. Etwaige Fragen danach, wie sich dieser Verein und somit das Institut finanziert, sind daher allenfalls an den Vereinsvorstand zu richten. Fragen der institutionellen, wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Universität Bonn und dem Konfuzius Institut fallen zudem unter § 2 Abs. 3 IFG NRW, so dass auch hier keine Auskunft zu erfolgen hat. Das von Ihnen weiter angeführte UIG NRW sowie das VIG sind beide vom jeweiligen Anwendungsbereich nicht einschlägig und generieren daher keine Auskunftsansprüche. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin bzw. den Kläger, die Beklagte bzw. den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut“ [#149334] [#149334]
Datum
25. Juni 2019 19:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/149334 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sich mein Antrag auf Vereinbarungen bezieht, welche die Universität Bonn mit unterzeichnet hat. Diese Vereinbarungen zur Errichtung des Konfuzius-Instituts Bonn sind daher zweifelsfrei bei der Universität Bonn vorhanden. Die Aussage, dass das Konfuzius Institut Bonn heute von einer selbständigen Einrichtung außerhalb der Universität Bonn im Sinne des Hochschulgesetzes getragen wird, ist hier nicht relevant. Gemäß § 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das IFG NRW nicht, wenn die Universität Bonn im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig wird. Der Begriff „Forschung“ umfasst vor allem Forschungsgegenstände und Forschungsmethoden innerhalb einer Kooperationsvereinbarung. Die äußeren Umstände der Kooperation (z.B. Dauer und Finanzierung des Vorhabens) sind freizugeben. Meiner Ansicht nach unterfallen die Kooperationsvereinbarungen zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts vollständig dem Anwendungsbereich des IFG NRW. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 149334.pdf - 2019-06-25_1-image001.jpg Anfragenr: 149334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.06.2019 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut“ [#149334] [#149334]
Datum
26. Juni 2019 14:42
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.06.2019 wird hiermit bestätigt.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in als Ergänzung zu meiner heutigen Bitte um Vermittlung möchte ich Sie auf zwei gleich…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut“ [#149334] [#149334]
Datum
26. Juni 2019 22:38
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in als Ergänzung zu meiner heutigen Bitte um Vermittlung möchte ich Sie auf zwei gleichlautende Anfragen an Universitäten in Nordrhein-Westfalen hinweisen. Diese zwei Anfragen wurden schon erfolgreich beantwortet: https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarungen-zum-konfuzius-institut-1/ https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarungen-zum-konfuzius-institut-9/ In den Anlagen der entsprechenden Antworten finden Sie auch die entsprechenden Vereinbarungen. Ich gehe davon aus, dass die Universität Bonn eine ähnliche Vereinbarung / Vereinbarungen geschlossen hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 149334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: 209.2.3.1.11-6511/19 #149334 Vereinbarung zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bonn [#…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 209.2.3.1.11-6511/19 #149334 Vereinbarung zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bonn [#149334]
Datum
15. Januar 2020 15:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
209.2.3.1.11-6511/19 Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer E-Mail vom 1. Juli 2019 gaben Sie an, mich über den weiteren Fortgang in dieser Sache unaufgefordert zu unterrichten. Leider habe ich bis dato keine weitere E-Mail von Ihnen erhalten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Bitte um Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 149334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/149334

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.11-6511/19 Informationszugang zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bonn 209.2.3.1.11-…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.11-6511/19 Informationszugang zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bonn
Datum
22. Januar 2020 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
209.2.3.1.11-6511/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 07.06.2019 auf Informationszugang zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bonn Sehr geehrteAntragsteller/in die Universität Bonn hatte bereits am 19.07.2019 auf mein zweites Auskunftsersuchen Stellung bezogen. Weshalb Sie die Stellungnahme nicht erhalten haben, kann ich leider nicht mehr nachvollziehen. Da die E-Mail längst aus dem Postfach gelöscht wurden, kann ich Ihnen nur noch einen Scan in Form einer pdf-Datei zukommen lassen. Ich möchte mich hierfür entschuldigen. Inhaltlich komme ich in der Angelegenheit leider nicht mehr weiter. Wie Sie aber sicherlich wissen, sind Konfuzius-lnstitute bereits im Landtag thematisiert worden: Landtagsdrucksache: 17/2873 "Bericht der Landesregierung zum Thema "Konfuzius-lnstitute in Nordrhein-Westfalen" Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie einen neuen Antrag gestellt haben und nicht weiter kommen. Die Rechtsprechung fasst den Begriff der Wissenschaft und Forschung allerdings sehr weit, siehe hierzu Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015 - 15 A 97/13. Mit freundlichen Grüßen