202. IMK: Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von durch Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern

Den Ergebnisbericht "Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von durch Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern" (Stand: 31.03.15). Wie auf Seite 13 in [1] referenziert.
Sollte eine aktuellere Version vorliegen natürlich die aktuelle Version.

[1] https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2015-06-24_26/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Juni 2019
  • Frist
    19. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Ergebnisberic…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
202. IMK: Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von durch Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern [#151092]
Datum
16. Juni 2019 23:30
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Ergebnisbericht "Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von durch Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern" (Stand: 31.03.15). Wie auf Seite 13 in [1] referenziert. Sollte eine aktuellere Version vorliegen natürlich die aktuelle Version. [1] https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2015-06-24_26/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügt übersende ich Ihnen das Antwortschreiben zu Ihrer Anfrage nach dem LTransG…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: 202. IMK: Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von durch Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern [#151092]
Datum
18. Juni 2019 14:04
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1020,9 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügt übersende ich Ihnen das Antwortschreiben zu Ihrer Anfrage nach dem LTransG. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie darum, meine Anfrage erneut zu bescheiden. So wurde nicht begründet, w…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 202. IMK: Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von durch Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern [#151092]
Datum
19. Juni 2019 03:07
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie darum, meine Anfrage erneut zu bescheiden. So wurde nicht begründet, wieso meine Anfrage negativ beschieden worden ist. (Dies stellt ausdrücklich keinen Widerspruch im rechtlichen Sinne dar) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 151092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügtes Antwortschreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Mit freundlic…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: WG: 202. IMK: Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von durch Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern [#151092]
Datum
19. Juni 2019 08:31
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
705,4 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügtes Antwortschreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rhe…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „202. IMK: Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von durch Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern“ [#151092] [#151092]
Datum
24. Juni 2019 02:42
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/151092 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil im ersten Bescheid keine Begründung angegeben wird. Im zweiten Bescheid wird zwar auf eine Verschlusssache/Amtsgeheimnis verwiesen, aber auch nicht auf einen konkreten Grund. Im zweiten Bescheid werde ich auf die IMK-Geschäftsstelle verwiesen, jedoch habe ich das Martini-Gutachten [1] so verstanden, dass auch ein Landesministerium des Inneren Anspruchsgegner sein kann. [1] https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2015-06-24_26/anlage23.html?nn=4812328 Ich werde ihnen im Laufe der Woche noch genauere Ausführungen zukommen lassen auch im Bezug auf [1]. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 151092.pdf - 2019-06-18_1-Antwortschreiben.pdf - 2019-06-19_2-2.Antwortschreiben.pdf Anfragenr: 151092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTransp…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)
Datum
25. Juni 2019 13:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 25.06.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.050 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) hier: 202. IMK Ergebnisbericht Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Beschwerde habe ich am 24.06.2019 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTr…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) [#151092]
Datum
1. Juli 2019 02:08
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in "Protokolle und Beschlüsse der IMK gehen allen Teilnehmern zum dauerhaften Verbleib zu und werden in den Ministerien sowie in der Geschäftsstelle der IMK dauerhaft vorgehalten." "Eine weitere Einschränkung nehmen die Gesetze nicht vor. Anträge, Protokolle und freigegebene sowie nicht freigegebene Beschlüsse sowie Informationen zu Arbeitskreisen und ‐gruppen der IMK können damit grundsätzlich tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs sein." S.77 "[Fußnote] 491 Die Anwendungshinweise des rheinland‐pfälzischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations‐ freiheit zum Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen vom 2.4.2009, S. 1; https://www.datenschutz.rlp.de/downloads/Anwendungshinweise_IFG.pdf (5.5.2015) verneinen eine Anwendbarkeit des IFG auf Fachministerkonferenzen ausdrücklich – dies allerdings nicht mit überzeugender Begründung, sondern mit dem Hinweis, das Regierungshandeln sei Teil der Rechtsetzung [dazu unten (1) i.)]. Wenn die Informationsfreiheitsge‐ setze auf die IMK keine Anwendung finden, liegt das nicht an der Art ihrer Tätigkeit, sondern an der besonderen Natur der Konferenz." S.78 "Wirkt die IMK (ausnahmswei‐ se) nach außen, unterliegt sie als Behörde dem IFG des jeweiligen Landes. Dann sind die Informa‐ tionen freilich allgemein zugänglich und stellt sich die Frage nach einem Zugangsanspruch nicht. Wird die IMK demgegenüber – wie regelmäßig – als internes Beschlussgremium tätig, handelt sie nicht als Behörde und unterliegt dann grundsätzlich nicht den Informationsfreiheitsgesetzen. 522" "Die Unterscheidbarkeit zwischen außenwirksamem und nicht außenwirksamem Handeln rechtfertigt grundsätzlich keine Versagung eines Informationszugangsanspruchs. Eine auf der Grundlage eines IFG begehrte Information muss insbesondere nicht notwendig im Zusammenhang mit dem außenwirksamen Handeln einer Be‐ hörde stehen. 524 Denn die Informationsfreiheitsgesetze gewähren verfahrensunabhängige, vo‐ raussetzungslose Zugangsansprüche. Eine (artifizielle) Abtrennung nicht auf Außenwirkung gerich‐" S.84 "teter behördlicher Tätigkeitsbereiche liefe der Zielsetzung des IFG zuwider. Die besseren Gründe sprechen daher dafür, dem Handeln der Innenminister im Rahmen der Konferenz ungeteilt den Charakter behördlichen Handelns zuzuweisen." S.85 Die Seitenzahlen sind jeweils auf das Martini-Gutachten bezogen. Als juristischer Laie freue ich mich auf ihre qualifizierte Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 151092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTransp…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)
Datum
15. Juli 2019 10:00
Status
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 15.07.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.050 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) hier: 202. IMK Ergebnisbericht Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Beschwerde vom 24.06.2019 aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und möchte Ihnen hiermit das Ergebnis mitteilen. Sie haben aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1. S. 1 LTranspG grundsätzlich Anspruch auf die beim Ministerium des Innern und für Sport (MdI) vorhandenen Informationen (amtliche Informationen und Umweltinformationen), soweit und solange Ihrem Auskunftsbegehren keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen. Bei Ergebnisberichten der Innenministerkonferenz (IMK) handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne von § 5 Abs. 2 LTranspG, wonach amtliche Informationen alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen sind. Nach den informationsfreiheitsrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz wird auf das reine Vorhandensein einer amtlichen Information abgestellt, unabhängig davon, ob die angefragte transparenzpflichtige Stelle selbst der Erzeuger dieser Information ist. Der Verweis an eine andere öffentliche Stelle ist nach § 11 Abs. 3 LTranspG in den Fällen im Einklang mit der Norm, in denen die transparenzpflichtige Stelle selbst nicht über die begehrten Informationen verfügt, ihr jedoch bekannt ist, welche Stelle über die begehrten Informationen verfügt. Im vorliegenden Fall stehen Ihrem Informationsbegehren jedoch auch meiner Rechtsauffassung nach in §§ 14-16 LTranspG normierte Belange entgegen. Bei der Innenministerkonferenz handelt es sich um ein länderübergreifendes Gremium, dessen Beschlüsse und Berichte in der Regel öffentlich sind. Gleichwohl hat sich die IMK vorbehalten, im Einzelfall von einer Veröffentlichung gefasster Beschlüsse und vor allem der Berichte abzusehen, wenn aus Sicht der IMK Gesichtspunkte (z.B. sicherheitspolitische Aspekte) vorliegen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. TOP 23 der 202. Sitzung der IMK). Im vorliegenden Fall hat die IMK bestimmt, dass der von Ihnen begehrte Ergebnisbericht zum Thema "Prüfung von Möglichkeiten zur Verhinderung der Nachnutzung von Raub/Diebstahl/Betrug erlangten hochwertigen Handys/Smartphones/Tablet-Computern" nicht zur Veröffentlichung freigegeben ist. Einer Weitergabe des Berichts an Sie stehen daher meiner Rechtsauffassung nach vor allem die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG normierten Belange entgegen, wonach der Informationszugang unter anderem dann abgelehnt werden soll, wenn die Veröffentlichung negative Auswirkungen auf die Beziehung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den anderen Bundesländern hätte. Dies ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen die Vertraulichkeit von Abstimmungsprozessen zwischen den Bundesländern gefährdet. Die Bereitstellung eines von der IMK nicht für die Veröffentlichung freigegeben Dokuments durch eine rheinland-pfälzische Behörde, würde die Vertraulichkeit der dortigen Beratung sowie die vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Bundesländern verletzen. Durch diese Ausnahmevorschrift soll verhindert werden, dass der schutzwürdige Informationsfluss zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den übrigen Bundesländern aufgrund der Regelungen des Landestransparenzgesetzes beeinträchtigt wird. Das MdI lehnte Ihre Anfrage in dem ergänzenden Schreiben vom 19.06.2019 dahingehend ab, dass der Informationszugang abgelehnt wird, da die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Anweisung zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung/VSA) Rheinland-Pfalz geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Dieser entgegenstehende Belang ist in § 14 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG normiert und greift aus meiner Sicht zusätzlich zu dem in § 14 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG normierten entgegenstehenden Belang, wenn der nicht von der IMK freigegebene Bericht als Verschlusssache eingestuft wurde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das MdI Ihre Anfrage aufgrund entgegenstehender Belange ablehnen musste. Sofern Sie trotz meiner erläuternden Stellungnahme mit der Entscheidung des MdI nicht einverstanden sind und Widerspruch einlegen möchten, weise ich Sie darauf hin, dass die Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) keine aufschiebende Wirkung bezüglich des Ablaufs der Widerspruchsfrist entfaltet. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTr…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
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Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) [#151092]
Datum
20. Juli 2019 22:33
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Damit betrachte ich meine Anfrage als erledigt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 151092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>