Auflistung der registrierten Anzeigen an Weiberfastnacht

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Zeitung "Die Welt" vom 5. Februar 2016 wird Polizeidirektor Michael Temme zitiert, dass an Weiberfastnacht 22 Sexualdelikte angezeigt worden seien. Die Berichterstattung konzentriert sich insbesondere auf einen Sexualdelikt, bei dem ein "17 jähriger afghanischer Flüchtling" unter Tatverdacht steht.

Leider klärt der Bericht der "Welt" nicht näher über die Tatverdächtigen der 21 weiteren Sexualdelikte und deren Nationalität auf. Daher stelle ich diesbezüglich Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen und bitte Sie um eine Auflistung aller registrierten Anzeigen im Zeitraum 4. - 5. Februar (Weiberfastnacht). Ich bitte jeweils um kurze Beschreibung des Deliktes und der jeweils Tatverdächtigen (insbesondere Alter und Nationalität bzw. Aufenthaltsstatus).

Personenbezogene Informationen oder solche, deren Veröffentlichung laufende Ermittlungen erschweren könnten frage ich explizit nicht an.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Februar 2016
  • Frist
    11. März 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Zeitung "Die Welt" vom 5. Februar 2016 wird Polizeidirektor Micha…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auflistung der registrierten Anzeigen an Weiberfastnacht [#15112]
Datum
6. Februar 2016 19:24
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Zeitung "Die Welt" vom 5. Februar 2016 wird Polizeidirektor Michael Temme zitiert, dass an Weiberfastnacht 22 Sexualdelikte angezeigt worden seien. Die Berichterstattung konzentriert sich insbesondere auf einen Sexualdelikt, bei dem ein "17 jähriger afghanischer Flüchtling" unter Tatverdacht steht. Leider klärt der Bericht der "Welt" nicht näher über die Tatverdächtigen der 21 weiteren Sexualdelikte und deren Nationalität auf. Daher stelle ich diesbezüglich Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen und bitte Sie um eine Auflistung aller registrierten Anzeigen im Zeitraum 4. - 5. Februar (Weiberfastnacht). Ich bitte jeweils um kurze Beschreibung des Deliktes und der jeweils Tatverdächtigen (insbesondere Alter und Nationalität bzw. Aufenthaltsstatus). Personenbezogene Informationen oder solche, deren Veröffentlichung laufende Ermittlungen erschweren könnten frage ich explizit nicht an. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen und …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
6. Februar 2016 19:39
Status
Warte auf Antwort
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5,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen und wurde an die zuständige Dienststelle der Polizei Köln weitergeleitet. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229-0 an die zuständige Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Polizeipräsidium Köln Direktion GE / FLD Nachrichtensteuerung 51103 Köln, Walter-Pauli-Ring 2-6 mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>
Polizeipräsidium Köln
BuA DSB- IFG 16-16 Köln, 09.02.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre obige Anfrage wurde mir zuständigkeitsh…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
WG: Auflistung der registrierten Anzeigen an Weiberfastnacht [#15112]
Datum
9. Februar 2016 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
BuA DSB- IFG 16-16 Köln, 09.02.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre obige Anfrage wurde mir zuständigkeitshalber übersandt. Ich werde die Angelegenheit in meinem Hause prüfen und sobald als möglich auf Ihr Anliegen zurückkommen. Gleichzeitig mache ich Sie jedoch darauf aufmerksam, dass der Antrag auf Informationszugang gemäß § 2 (2) IFG NRW abzulehnen ist, soweit es sich um Informationen zu laufenden Ermittlungen handelt. § 2 Abs. 2 IFG NRW findet auch Anwendung auf Polizeibehörden, sofern sie, wie in vorliegender Angelegenheit, strafverfolgend tätig werden. Gemäß § 6 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Darüber hinaus werden ggf. nur solche Informationen zur Verfügung gestellt, die ohnedies vorhanden sind. Eine Datenerhebung-/auswertung nur zu diesem Zwecke erfolgt nicht. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
BuA DSB- IFG 16-16 Köln, 09.02.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
WG: Auflistung der registrierten Anzeigen an Weiberfastnacht [#15112]
Datum
9. Februar 2016 13:51
Status
BuA DSB- IFG 16-16 Köln, 09.02.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf meine E-Mail vom heutigen Tage (09:52 Uhr) teile ich Ihnen mit, dass ich die Angelegenheit geprüft habe. Ich beabsichtige Ihrem Informationsersuchen nicht nachzukommen. Damit ich Ihnen einen klagefähigen Bescheid zukommen lassen kann, bitte ich Sie, mir Ihre Anschrift mitzuteilen. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 09.03.2016 entgegen. Sollten mir die erforderlichen Daten bis dahin nicht vorliegen, gehe ich davon aus, dass Sie an der Weiterverfolgung Ihres Ersuchens kein Interesse mehr haben und werde sodann die Angelegenheit als erledigt betrachten. Mit freundlichen Grüßen

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An Polizeipräsidium Köln Details
Von
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Betreff
AW: WG: Auflistung der registrierten Anzeigen an Weiberfastnacht [#15112]
Datum
3. April 2016 18:23
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte senden Sie den klagefähigen Bescheid an meine persönliche Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>> Die Angelegenheit ist für mich nicht erledigt und ich bitte weiter um Auskunft über die angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 15112 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>