Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 17.06.2019. Sie beantragen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) und Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) die Zusendung sämtlicher Unterlagen zum „Projekt Museum in Nortorf“ .
Aus Ihren Ausführungen ergeben sich für mich Anhaltspunkte dafür, dass Sie beabsichtigen, die Ihnen gem. § 3 Satz 1 IZG-SH erteilten Informationen zu veröffentlichen. Ich weise Sie daher darauf hin, dass das IZG-SH keine Regelung dazu enthält, wie mit den erlangten Informationen umgegangen werden darf. Die Gewährung des Informationszuganges bedeutet meiner Einschätzung nach nicht zwangsläufig, dass diese Informationen beliebig weiterverwendet werden können. Vielmehr handeln Sie in Bezug auf die geplante Übermittlung/Verbreitung der Informationen als eigenverantwortliche Stelle. Das bedeutet, dass Sie vor der Übermittlung gehalten sind, verschiedene Aspekte zu prüfen.
In diesem Sinne obliegt Ihnen die Prüfung, ob möglicherweise datenschutzrechtliche und/oder andere Regelungen, eine bestimmte Zwecksetzung bzw. rechte Dritter der geplanten Übermittlung entgegenstehen könnte(n). Auch sind etwaige zivilrechtliche Forderungen der von der Übermittlung betroffenen Dritten wegen Verletzung deren Rechte (z.B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) zu berücksichtigen.
Nichts anderes ergibt sich meiner Einschätzung nach aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), das zwar ein Bundesgesetz ist, aber angesichts der scheinbaren Regelungslücke im IZG-SH zur Weiterverwendung der Informationen auch in SH angewendet werden kann.
Intention des Bundesgesetzgebers war zwar, mit § 2a Satz 1 IWG einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Informationszugang und der Weiterverwendung zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/4614, Seite 13). Gleichwohl wird eine Vielzahl von Informationen aufgeführt (§ 1 Abs. 2 IWG), für die dieses Gesetz nicht gelten soll.
Bevor ich eine Entscheidung darüber treffen kann, ob und ggf. in welchem Umfang die begehrten Informationen zugänglich gemacht werden, habe ich daher zunächst zu prüfen, ob bzw. hinsichtlich welcher Vertragsteile ggf. Ablehnungsgründe i. S. v. § 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 IZG vorliegen, und jeweils abzuwägen, ob das private Geheimhaltungsinteresse möglicherweise das öffentliche Bekanntgabeinteresse überwiegt. Die Identifikation und Prüfung evtl. betroffener Vertragsbestandteile nimmt angesichts des umfangreichen und inhaltlich komplexen Dokumentenbestands einige Zeit in Anspruch. Es müssen verschiedene Fachbereiche mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen tätig werden. Darüber hinaus habe ich gemäß § 10 Satz 3 IZG vor einer Offenbarung evtl. geschützter Informationen in jedem Fall eine Anhörung der jeweiligen Vertragspartner und des Planungsbüros durchzuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände mache ich von der Möglichkeit Gebrauch, die in § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG vorgesehene einmonatige Bearbeitungsfrist für Ihren Antrag um einen weiteren Monat zu verlängern, was in § 5 Abs. 2 Satz 2 IZG ausdrücklich für zulässig erklärt wird.
Auf Ihre mit Antrag vom 17.06.2019 übermittelte Frage nach eventuellen Kosten für die Bereitstellung der begehrten Informationen kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Prognose mitteilen. Eine Kostenentscheidung ergeht, wenn auch über Ihren Antrag in der Sache endgültig entschieden wird. Die bis dahin erforderlichen (zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht vollständig absehbaren) Verfahrensschritte haben erheblichen Einfluss auf die Höhe evtl. zu erhebender Gebühren und Auslagen.
Ich weise Sie bereits jetzt auf die Vorschrift des § 13 IZG i. V. m. der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) hin. Danach werden für die Bereitstellung von Informationen aufgrund des IZG-SH prinzipiell Gebühren und Auslagen erhoben. Ich gehe angesichts der aufwändigen Prüfung derzeit auch nicht davon aus, dass Ihr Informationsbegehren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 IZG gebührenfrei ist. Vielmehr erwarte ich, dass die Durchsicht der Vertragsunterlagen sowie die Identifikation und Prüfung von Vertragsbestandteilen, an denen ein privates Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte, und ggf. die anschließende Unkenntlichmachung entsprechender Passagen einen außergewöhnlich hohen Aufwand verursachen.
Nach meiner derzeitigen Einschätzung wird nicht nur die Zusammentragung der lnformationen einen zeitlichen Aufwand auslösen, der voraussichtlich bereits für sich betrachtet eine Kostenerhebung erforderlich machen dürfte. Darüber hinaus wird auch die notwendige rechtliche Bewertung, ob und welche der vorhandenen lnformationen überhaupt herausgegeben werden können, einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verursachen.
In diesem Zusammenhang mache ich Sie auf die Tarifstelle 1.3 der Anlage zur IZG-SH-KostenVO aufmerksam, wonach für entsprechend aufwändige Auskünfte Gebühren von bis zu 500,- EUR erhoben werden können.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 13 IZG- SH i.V.m. § 16 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden kann.
Ferner weise ich darauf hin, dass ich eine Auskunft erteilen kann, sobald Sie uns eine zustellungsfähige Anschrift für den späteren Gebührenbescheid mitgeteilt haben.
lch bitte um Rückmeldung, ob Sie vor diesem Hintergrund lhr Auskunftsbegehren aufrechterhalten.
Mit freundlichen Grüßen