Prüfberichte Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen

Anfrage an: Landtag NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Prüfberichte des Landesrechnungshofes für die Rechnungslegung der Landtagsfraktionen für die Jahre 2012-17

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Juni 2019
  • Frist
    26. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfberichte Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen [#152250]
Datum
23. Juni 2019 20:16
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prüfberichte des Landesrechnungshofes für die Rechnungslegung der Landtagsfraktionen für die Jahre 2012-17 Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 23. Juni 2019. Hinweis zum Daten…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Prüfberichte Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen [#152250]
Datum
25. Juni 2019 13:18
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 23. Juni 2019. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<http://landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.5/Datenschutz/Informationen_zum_Datenschutz.pdf> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen
Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsg…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Prüfberichte Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen [#152250]
Datum
23. Juli 2019 13:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bitten Sie um Zusendung der Prüfberichte des Landesrechnungshofes (LRH) für die Rechnungslegung der Landtagsfraktionen für die Jahre 2012 bis 2017. Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. Geldleistungen, § 3 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz NRW. Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen Rechnung, § 7 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz NRW. Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen, § 7 Abs. 5 Satz 1 Fraktionsgesetz NRW. Der Präsident des Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache, § 8 Satz 1 Fraktionsgesetz NRW. Sie werden von der Landtagsdokumentation veröffentlicht: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW... Der Landesrechnungshof prüft die bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 3 und 4 Fraktionsgesetz NRW auf der Grundlage der von den Fraktionen nach § 7 bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Jahresabschlüsse, die ordnungsgemäße Aufstellung der Rechnungen sowie die Belege über Einnahmen und Ausgaben. Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 89, 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der besonderen Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen nach § 1 Rechnung zu tragen ist. Die politische Erforderlichkeit und die politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind nicht Gegenstand der Prüfung. Der Landesrechnungshof fasst seine Prüfungsergebnisse nach Anhörung der betroffenen Fraktionen in einem schriftlichen Bericht an den Präsidenten des Landtags zusammen. Der Präsident gibt den Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme. Er entscheidet abschließend und veröffentlicht einen zusammenfassenden Bericht zu den Entscheidungen als Landtagsdrucksache. Dieser enthält die wesentlichen Gründe der Entscheidungen und wird von der Landtagsdokumentation veröffentlicht: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW... Die von Ihnen gewünschten Prüfberichte des Landesrechnungshofes (LRH) für die Rechnungslegung der Landtagsfraktionen für die Jahre 2012 bis 2017 kann ich Ihnen leider nicht zusenden. Gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist auskunftspflichtig, allerdings nur soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, § 2 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW. Ihre Anfrage betrifft Informationen, die nicht in den Anwendungsbereich des IFG NRW fallen, weil sie sich nicht auf Verwaltungsaufgaben beziehen. Die von Ihnen gewünschten Prüfberichte des Landesrechnungshofes beziehen sich auf die Landtagsfraktionen, können Hinweise auf die Wahrnehmung des freien Mandats enthalten und unterfallen u.a. daher dem parlamentarischen Bereich. Ihr Antrag dürfte auch aus weiteren Gründen abzulehnen sein. Unter anderem gehören die von Ihnen angefragten Prüfberichte zur Prüfungstätigkeit des LRH und sind auch insoweit vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgeschlossen, § 2 Absatz 2 Satz 2 IFG NRW. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Prüfberichte Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen“ [#152250] [#152250]
Datum
23. Juli 2019 15:29
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/152250 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Der Landtag tritt hier nicht als politischer Sachwalter in Parlamentsangelegenheiten auf, sondern als Mittelverwalter der steuerlichen Haushaltsmittel. Anders als der Landtag meint, handelt es sich sehr wohl um eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit. Sowohl die Frage der Zuwendung der Mittel als auch der Prüfung sind ggf. vor den Verwaltungsgerichten zu klären, wodurch eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit definiert ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 152250.pdf Anfragenr: 152250 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.07.2019 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Prüfberichte Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen“ [#152250] [#152250]
Datum
24. Juli 2019 15:32
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.07.2019 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 23.07.2019 Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung:…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 23.07.2019
Datum
29. Juli 2019 10:39
Status
Warte auf Antwort
Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.0-7467/19 Betreff: Ihre E-Mail vom 23.07.2019 1. Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de\metanavi_Kontakt\key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de>

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209.2.3.0-7467/19 fragdenstaat.de #152250 Zugang zu den Prüfberichten des Landesrechnungshof zu den Landtagsfrakti…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.0-7467/19 fragdenstaat.de #152250 Zugang zu den Prüfberichten des Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen
Datum
7. August 2019 10:10
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.0-7467/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.06.2019 an die Landtagsverwaltung NRW auf Zugang zu den Prüfberichten des Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen Ihre E-Mail vom 23.07.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.07.2019. Sie wenden sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, da Ihnen die Landtagsverwaltung den Zugang zu den Prüfberichten des Landesrechnungshof zu den Landtagsfraktionen nicht gewährt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt das IFG NRW für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Wie die Landtagsverwaltung bereits zutreffend erläutert hatte, ist diese Voraussetzung bei der Entgegennahme von Prüfberichten, welche sich mit der Mittelverwendung der Fraktionen beschäftigt, nicht gegeben. Dieser Bereich des Landtags steht im Zusammenhang mit der legislativen Tätigkeit und ist somit nicht vom Anwendungsbereich des IFG NRW umfasst. Vorliegend geht es auch nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, was die Landtagsverwaltung Ihnen auch nicht mitgeteilt hatte. § 2 Absatz 2 IFG NRW regelt die Abgrenzung zur Legislative und Judikative, im vorliegend Fall also die parlamentarische Tätigkeit des Landtags. Ihr Anliegen kann ich daher gegenüber der Landtagsverwaltung nicht aufgreifen. Mit freundlichen Grüßen