Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB

Anfrage an: Stadt Weinstadt

Die Anfrage bezieht sich auf Bauanträge in Weinstadt die nach dem 01.01.2010 bis heute bescheidet wurden und eine Garage oder Carport enthalten (Alleine oder als Bestandteil des Antrags).

Welche Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB waren in Bezug auf Garagen oder Carports erforderlich?
Welche Befreiungen wurden jeweils gewährt?
Welche Befreiungen wurden abgelehnt?
Welche Befreiungen wurden mit Änderungen gegenüber dem initialen Bauantrag gewährt und in welchem Umfang?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    24. Juni 2019
  • Frist
    24. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anfrage bezie…
An Stadt Weinstadt Details
Von
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Betreff
Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB [#152380]
Datum
24. Juni 2019 20:23
An
Stadt Weinstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anfrage bezieht sich auf Bauanträge in Weinstadt die nach dem 01.01.2010 bis heute bescheidet wurden und eine Garage oder Carport enthalten (Alleine oder als Bestandteil des Antrags). Welche Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB waren in Bezug auf Garagen oder Carports erforderlich? Welche Befreiungen wurden jeweils gewährt? Welche Befreiungen wurden abgelehnt? Welche Befreiungen wurden mit Änderungen gegenüber dem initialen Bauantrag gewährt und in welchem Umfang?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Weinstadt
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Stadt Weinstadt
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Betreff
Datum
3. Juli 2019
Status
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geschwärzt
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Kein Nachrichtentext
An Stadt Weinstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Datum
15. Juli 2019
An
Stadt Weinstadt
Status
geschwärzt
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Stadt Weinstadt
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Weinstadt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
24. Juli 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
769,5 KB
<< Anfragesteller:in >>
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Von
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Betreff
Datum
26. Juli 2019
An
Stadt Weinstadt
Status
geschwärzt
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Stadt Weinstadt
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Von
Stadt Weinstadt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. August 2019
Status
Warte auf Antwort
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Stadt Weinstadt
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Von
Stadt Weinstadt
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Betreff
Datum
6. September 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,5 MB
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch
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Von
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Betreff
Widerspruch
Datum
3. Oktober 2019
An
Stadt Weinstadt
Status
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Stadt Weinstadt
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Von
Stadt Weinstadt
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Betreff
Datum
4. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
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Widerspruch
Datum
9. Oktober 2019
An
Stadt Weinstadt
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Antrag vom 24. Juni 2019, geändert am 03. Juli 2019
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Betreff
Informationsfreiheit: Antrag vom 24. Juni 2019, geändert am 03. Juli 2019
Datum
19. Dezember 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Weinstadt
Ablehnung Widerspruch
Von
Stadt Weinstadt
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Briefpost
Betreff
Ablehnung Widerspruch
Datum
24. April 2020
Status
geschwärzt
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Erneute Stellungnahme
geschwärzt
554,2 KB

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Stadt Weinstadt
Vergleich
Von
Stadt Weinstadt
Via
Briefpost
Betreff
Vergleich
Datum
25. Mai 2020
Status
geschwärzt
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