Gutachten zu einem neuen Landeskrankenhausgesetz

- Gutachten zu einem neuen Landeskrankenhausgesetz für das Land Schleswig-Holstein (2015 in Auftrag gegeben)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2019
  • Frist
    25. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Gutachten z…
An Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zu einem neuen Landeskrankenhausgesetz [#152410]
Datum
25. Juni 2019 02:16
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Gutachten zu einem neuen Landeskrankenhausgesetz für das Land Schleswig-Holstein (2015 in Auftrag gegeben)
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Ihr Antrag nach IZG Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag ist in Form der E-Mail vom 25.06.2019 im Ministerium …
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag ist in Form der E-Mail vom 25.06.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren eingegangen. Für Ihren Antrag ist das Referat 42 Krankenhauswesen, -finanzierung und Rettungswesen zuständig, sodass ich als Juristin des Referates Ihren Antrag geprüft habe. Die von Ihnen beantragte Information in Form des Gutachtens vom 15.02.2015 zu einem Landeskrankenhausgesetz kann ich Ihnen leider zurzeit nicht zur Verfügung stellen, da wir uns aktuell in dem Gesetzgebungsverfahren zu einem Landeskrankenhausgesetz befinden und das beantragte Gutachten hierfür als Grundlage dient. Rechtsgrundlage für die Nichtzurverfügungstellung ist die fehlende Verpflichtung zur Herausgabe aufgrund des § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH. Dort heißt es explizit, dass die obersten Landesbehörden für die Dauer des Gesetzgebungsverfahren von der Informationsverpflichtung ausgenommen sind. Das VIG ist auf den vorliegenden Antrag nicht anwendbar, da es sich bei dem Gutachten aus dem Jahr 2015 zu einem Landeskrankenhausgesetz nicht um Informationen im Sinne des VIG handelt. Das laufende Gesetzgebungsverfahren wird spätestens mit Ende der aktuellen Legislaturperiode abgeschlossen sein, sodass Sie dann gern erneut auf uns zukommen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sch…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zu einem neuen Landeskrankenhausgesetz“ [#152410] [#152410]
Datum
5. Juli 2019 12:23
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/152410 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Das beantragte Gutachten ist als in sich abgeschlossen zu betrachten. Bei einem Auftrag zur Erstellung des Gutachtens an einen externen Dritten wird das Ministerium nicht "im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren" tätig (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH). Die Tatsache, dass das Gutachten nun für die Erstellung eines neuen Landeskrankenhausgesetzes benutzt wird, spielt keine Rolle. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 152410.pdf - 2019-07-05_1-image001.png - 2019-07-05_1-image002.png Anfragenr: 152410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. Juli 2019 08:59
Status
Warte auf Antwort

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. Juli 2019 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen

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