Gutachten zum Landespressegesetz NRW

- das Gutachten zum PresseG NRW (Datum der Auftragserteilung: 18.08.2016)

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    27. Juni 2019
  • Frist
    30. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zum Landespressegesetz NRW [#152671]
Datum
27. Juni 2019 07:58
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Gutachten zum PresseG NRW (Datum der Auftragserteilung: 18.08.2016)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbei…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG<< Adresse entfernt >>Anfrage "Gutachten zum Landespressegesetz NRW [#152671]"
Datum
2. Juli 2019 09:12
Status
Warte auf Antwort
image001.png
23,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Hinweise und Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/datenschutzhinweise. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein<< Adresse entfernt >>Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in einer Authentifizierung meiner Person bedarf es bei einem Antrag nach dem Informatio…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG<< Adresse entfernt >>Anfrage "Gutachten zum Landespressegesetz NRW [#152671]" [#152671]
Datum
6. Juli 2019 16:00
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in einer Authentifizierung meiner Person bedarf es bei einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht. Theoretisch wäre sogar eine anonyme Antragstellung möglich. Siehe dazu auch eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein<< Adresse entfernt >>Westfalen: https://fragdenstaat.de/anfrage/funkzellenabfragen<< Adresse entfernt >>fuball<< Adresse entfernt >>dusseldorfkoln<< Adresse entfernt >>am<< Adresse entfernt >>22122013<< Adresse entfernt >>1/14299/anhang/2014_AEPPKln_31.01.pdf Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E<< Adresse entfernt >>Mail). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152671 Antwort an: <<E<< Adresse entfernt >>Mail<< Adresse entfernt >>Adresse>> << Adresse entfernt >><< Adresse entfernt >> Rechtshinweis: Diese E<< Adresse entfernt >>Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet<< Adresse entfernt >>Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer<< Adresse entfernt >>behoerden/
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in trotz der von Ihnen zitierten Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz u…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: IFG<< Adresse entfernt >>Anfrage "Gutachten zum Landespressegesetz NRW [#152671]" [#152671]
Datum
10. Juli 2019 09:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in trotz der von Ihnen zitierten Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein<< Adresse entfernt >>Westfalen halte ich an der hier im Haus vertretenen Rechtsauffassung fest. Eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage kann erst nach Mitteilung Ihrer Postanschrift erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zum Landespressegesetz NRW“ [#152671] [#152671]
Datum
12. Juli 2019 14:01
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/152671 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Behörde fragt meine Postanschrift ab, obwohl ich nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten habe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 152671.pdf - 2019-07-02_1-image001.png Anfragenr: 152671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.07.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zum Landespressegesetz NRW“ [#152671] [#152671]
Datum
12. Juli 2019 15:09
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.07.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.16<< Adresse entfernt >>7064/19 Antrag auf Zugang zum Gutachten zum PresseG NRW Aktenzeichen…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16<< Adresse entfernt >>7064/19 Antrag auf Zugang zum Gutachten zum PresseG NRW
Datum
22. Juli 2019 12:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: 209.2.3.1.16<< Adresse entfernt >>7064/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein<< Adresse entfernt >>Westfahlen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.06.2019 an die Staatskanzlei NRW zum Gutachten zum PresseG NRW Sehr geehrteAntragsteller/in mit E<< Adresse entfernt >>Mail vom 12.07.2019 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein<< Adresse entfernt >>Westfalen (LDI NRW), da die Staatskanzlei NRW Sie auffordert, Ihre Postanschrift anzugeben. Ihnen ist die Auffassung der Staatskanzlei bekannt und Sie haben diese ja bereits selber hierzu informiert. Die Staatskanzlei folgt dieser Auffassung bei Anträgen, die über die Internetplattform Fragdenstaat.de gestellt werden derzeit jedoch nicht. Ein gesondertes Aufgreifen Ihres Einzelfalls erscheint daher zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht zielführend. Sollte sich hierbei eine Änderung der Auffassung seitens der Staatskanzlei abzeichnen, würde ich auch ihr Anliegen explizit vortragen. Mit freundlichen Grüßen