UIG-Anfrage: Übersicht über Umweltinformationen zu Ende Gelände 2019

Eine Übersicht aller Umweltinformationen zum Bündnis Ende Gelände und den Aktionstagen Ende Gelände 2019.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Juni 2019
  • Frist
    30. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersi…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Sebastian Schröder
Betreff
UIG-Anfrage: Übersicht über Umweltinformationen zu Ende Gelände 2019 [#152719]
Datum
27. Juni 2019 15:15
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht aller Umweltinformationen zum Bündnis Ende Gelände und den Aktionstagen Ende Gelände 2019.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder
Bundesamt für Verfassungsschutz
BfV 239830-SL Mitteilung hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist …
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Betreff
BfV 239830-SL Mitteilung
Datum
18. Juli 2019 13:08
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
515,1 KB
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist als Nachrichtendienst gemäß den Bestimmun-gen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen, vgl. § 3 Nr. 8 IFG. Aus Ihrem Antrag ergibt sich ferner nicht, dass Umweltinformationen nach dem Umwel-tinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinfor-mationsgesetz (VIG) Gegenstand Ihres Informationsbegehrens sind. Bereits aus diesem Grund finden hier weder das UIG, noch das VIG Anwendung. Dessen ungeachtet informiert der Bundesverfassungsschutz jedoch – im Rahmen der ihm auferlegten gesetzlichen Regelungen und Dienstvorschriften – die Öffentlichkeit kon-tinuierlich über seine Arbeitsfelder und jeweils aktuelle Erkenntnisse, u. a. mit seiner In-terneteinstellung sowie mit Messebeteiligungen, Pressearbeit, Vorträgen, Publikationen und der Beantwortung von Bürgeranfragen. Im Rahmen einer Pressemitteilung vom 15. Januar 2019 hat das Bundesamt für Verfas-sungsschutz das Prüfergebnis zu der Partei „Alternative für Deutschland“ bekanntgege-ben. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Internetseite www.verfassungs-schutz.de. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
AW: BfV 239830-SL Mitteilung [#152719] Sehr geehrte<< Anrede >> Der Begriff Umweltinformation ist gru…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Sebastian Schröder
Betreff
AW: BfV 239830-SL Mitteilung [#152719]
Datum
22. Juli 2019 11:47
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Der Begriff Umweltinformation ist grundsätzlich weit auszulegen (BVerwG, Urteil v. 25. März 1999, Az. 7 C 21.98). Von diesem sehr weiten Begriffsverständnis sind daher alle Maßnahmen oder Tätigkeiten umfasst, die lediglich einen gewissen Bezug zur Umwelt aufweisen. Daher ist auch eine Übersicht über Umweltinformationen selber eine Umweltinformation. Dass es sich bei Informationen über die Gruppe Ende Gelände und dessen Aktionstage 2019 auch um Umweltinformationen handelt ist nicht in Frage zu stellen, da diese sich für die Umwelt einsetzten und eine Umweltgruppierung sind. Der Verfassungsschutz ist im Übrigen auch nicht vom UIG ausgenommen. Ich zitiere aus dem Protokoll des Verfahrens gegen den Berliner Verfassungsschutz: [Ref 1] "Die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG ermöglicht es den Nationalstaaten und damit auch den Ländern der Bundesrepublik Deutschland nur, entsprechend Art. 2 Satz 2 bestimmte Bereiche von der Anwendung auszunehmen. Dies sind Gremien und Einrichtungen, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Verfassungsschutzbehörden oder Verfassungsschutzabteilungen fallen nicht hierunter." Ich verweise desweiteren auf den Beschluss des BVerwG 6 A 2.17 im Verfahren gegen den BND insbesondere auf Punkt 7 und 10. [Ref 2] Ich zitiere: "Es reicht aus, wenn der Antrag-steller seinen Antrag in einem ersten Schritt darauf richtet, davon Kenntnis zu erlangen, dass und welche Informationen vorliegen, [...]"; "Die Beteiligten haben in diesem Verfahrensstadium kooperativ auf die Stellung eines hinreichend bestimmten Antrags hinzuwirken. " Nach alledem bitte ich Sie erneut mir diese Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder [Ref 1] https://fragdenstaat.de/anfrage/uig-anfrage-ubersicht-von-umweltinformationen-1/302998/anhang/berlvs-protokoll_2019-04-29.pdf [Ref 2] https://fragdenstaat.de/dokumente/101/ Anfragenr: 152719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesamt für Verfassungsschutz
BfV 240599CS-Mitteilung das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) kann Bürgeranfragen nur im Rahmen seiner gesetzl…
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Betreff
BfV 240599CS-Mitteilung
Datum
23. Juli 2019 07:41
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
435,2 KB
das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) kann Bürgeranfragen nur im Rahmen seiner gesetzlichen Vorgaben beantworten. Diese sind für das BfV eng gesetzt. Spezielle gesetzliche Regelungen sind nicht vorhanden. Wegen dieser engen gesetzlichen Vorgaben kann eine Antwort für den Empfänger möglicherweise unbefriedigend sein. Bezüglich Ihrer Anfrage vom 22. Juli 2019, soweit Sie die Gruppe „Ende Gelände“ ansprechen, können wir Sie daher nur auf die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2018 (S.108, 130 ff., 141) verweisen. Sie finden den Bericht auf unserer Homepage www.verfassungsschutz.de. Wir hoffen, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Im Auftrag Das Team der Öffentlichkeitsarbeit

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
AW: BfV 240599CS-Mitteilung [#152719] Sehr geehrte<< Anrede >> eben dies zeigt doch, dass Sie Umwelti…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Sebastian Schröder
Betreff
AW: BfV 240599CS-Mitteilung [#152719]
Datum
23. Juli 2019 09:18
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> eben dies zeigt doch, dass Sie Umweltinformationen über die Gruppe Ende Gelände haben. Bitte senden Sie mir doch über die Ablehnung meiner Anfrage einen rechtskräftigen Bescheid durch Ihren Justiziar. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder Anfragenr: 152719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Schröder c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>