Sehr geehrter Herr Berger,
besten Dank für Ihre Nachricht vom 1. Juli 2019. Zu Ihrer Frage kann ich Ihnen folgende Auskunft erteilen:
Die EU-Richtlinie 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung sog. intelligenter Messsysteme. Deutschland hat diese und weitere EU-rechtliche Vorgaben mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das im September 2016 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Sie finden das Gesetz unter dem folgenden Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/mess…
Demnach müssen die grundzuständigen Messstellenbetreiber (das ist Ihr lokaler Verteilernetzbetreiber) bis 2032 an allen Messpunkten die bisherigen analogen Ferraris-Zähler durch digitale Zähler (sog. moderne Messeinrichtungen) ersetzen (§ 29 Abs. 3 MsbG). Die gesetzlichen Höchstkosten von 20 EUR pro Jahr entsprechen ungefähr den Messentgelten für die bisherigen Zähler. Moderne Messeinrichtungen ermöglichen eine größere Verbrauchstransparenz als die bisherigen Ferraris-Zähler. Nur bei größeren Verbrauchern (ab 6.000 kW/h Jahresverbrauch) und Erzeugern (7 kW installierte Leistung) ist zusätzlich der Einbau eines Kommunikationsmoduls ("Smart-Meter-Gateway") verpflichtend vorgeschrieben, welches z.B. eine Fernablesung der Messwerte aus dem Zähler ermöglicht und weitere für die Energiewende wichtige Funktionalitäten bietet. Auch hier gelten gesetzliche Preisobergrenzen (vgl. § 31 MsbG), die sich nach dem jeweiligen Einsparpotential durch die neue Technik richten.
Der Messstellenbetreiber ist gesetzlich zum Einbau von Messeinrichtungen verpflichtet und hat gegenüber dem Anschlussnutzer einen Anspruch hierauf (§§ 3 Abs. 3, 29 Abs. 3 MsbG). Das entspricht auch der bisherigen Rechtslage für analoge Zähler. Ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau von Messeinrichtungen sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, selbst einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auszuwählen (§§ 5, 6 36 MsbG).
Ihr Messstellenbetreiber ist verpflichtet, Sie umfassend über den Einbau, sein Leistungsangebot und die Möglichkeit eines Wechsels des Betreibers zu informieren (§ 37 MsbG). Für weitere Informationen empfehle ich Ihnen außerdem einen Blick auf unsere Fragen und Antworten (FAQ), die Sie unter folgendem Link finden:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/In…
Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage mit diesen Auskünften beantwortet ist und sich Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen damit erledigt hat. Falls Sie den Antrag jedoch aufrecht erhalten wollen und förmliche Bescheidung wünschen, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen