"moderne Stromzähler"

Den Gesetzestext über den Einbau von "modernen Stromzählern" und damit zusammenhängende Erklärungen. Ich erhielt ein Schreiben, daß es eine gesetzliche Verpflicht gäbe sich einen "modernen Stromzähler" von seinem Stromanbieter anstatt des bisherigen einbauen zu lassen. Angeblich, um Strom zu sparen und angeblich ohne Kosten für den Verbraucher. Angeblich ... Was soll das für ein Gesetz sein? Und wie sieht die Verpflichtung einer Aufklärung darüber aus? Welche Möglichkeit des Widerspruchs habe ich dabei?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2019
  • Frist
    3. August 2019
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Uwe Berger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Gesetze…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Uwe Berger
Betreff
"moderne Stromzähler" [#153647]
Datum
29. Juni 2019 17:22
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Gesetzestext über den Einbau von "modernen Stromzählern" und damit zusammenhängende Erklärungen. Ich erhielt ein Schreiben, daß es eine gesetzliche Verpflicht gäbe sich einen "modernen Stromzähler" von seinem Stromanbieter anstatt des bisherigen einbauen zu lassen. Angeblich, um Strom zu sparen und angeblich ohne Kosten für den Verbraucher. Angeblich ... Was soll das für ein Gesetz sein? Und wie sieht die Verpflichtung einer Aufklärung darüber aus? Welche Möglichkeit des Widerspruchs habe ich dabei?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Berger <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Berger

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Berger, besten Dank für Ihre Nachricht vom 1. Juli 2019. Zu Ihrer Frage kann ich Ihnen folgend…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: "moderne Stromzähler" [#153647]
Datum
3. Juli 2019 09:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Berger, besten Dank für Ihre Nachricht vom 1. Juli 2019. Zu Ihrer Frage kann ich Ihnen folgende Auskunft erteilen: Die EU-Richtlinie 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung sog. intelligenter Messsysteme. Deutschland hat diese und weitere EU-rechtliche Vorgaben mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das im September 2016 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Sie finden das Gesetz unter dem folgenden Link: https://www.gesetze-im-internet.de/mess… Demnach müssen die grundzuständigen Messstellenbetreiber (das ist Ihr lokaler Verteilernetzbetreiber) bis 2032 an allen Messpunkten die bisherigen analogen Ferraris-Zähler durch digitale Zähler (sog. moderne Messeinrichtungen) ersetzen (§ 29 Abs. 3 MsbG). Die gesetzlichen Höchstkosten von 20 EUR pro Jahr entsprechen ungefähr den Messentgelten für die bisherigen Zähler. Moderne Messeinrichtungen ermöglichen eine größere Verbrauchstransparenz als die bisherigen Ferraris-Zähler. Nur bei größeren Verbrauchern (ab 6.000 kW/h Jahresverbrauch) und Erzeugern (7 kW installierte Leistung) ist zusätzlich der Einbau eines Kommunikationsmoduls ("Smart-Meter-Gateway") verpflichtend vorgeschrieben, welches z.B. eine Fernablesung der Messwerte aus dem Zähler ermöglicht und weitere für die Energiewende wichtige Funktionalitäten bietet. Auch hier gelten gesetzliche Preisobergrenzen (vgl. § 31 MsbG), die sich nach dem jeweiligen Einsparpotential durch die neue Technik richten. Der Messstellenbetreiber ist gesetzlich zum Einbau von Messeinrichtungen verpflichtet und hat gegenüber dem Anschlussnutzer einen Anspruch hierauf (§§ 3 Abs. 3, 29 Abs. 3 MsbG). Das entspricht auch der bisherigen Rechtslage für analoge Zähler. Ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau von Messeinrichtungen sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, selbst einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auszuwählen (§§ 5, 6 36 MsbG). Ihr Messstellenbetreiber ist verpflichtet, Sie umfassend über den Einbau, sein Leistungsangebot und die Möglichkeit eines Wechsels des Betreibers zu informieren (§ 37 MsbG). Für weitere Informationen empfehle ich Ihnen außerdem einen Blick auf unsere Fragen und Antworten (FAQ), die Sie unter folgendem Link finden: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/In… Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage mit diesen Auskünften beantwortet ist und sich Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen damit erledigt hat. Falls Sie den Antrag jedoch aufrecht erhalten wollen und förmliche Bescheidung wünschen, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis. Mit freundlichen Grüßen