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Kontrollbericht zu Raststätte Feucht West, Feucht

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Raststätte Feucht West
Pfinzingstraße 103
90537 Feucht

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. Juli 2019
  • Frist
    6. August 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Landratsamt Nürnberger Land Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Raststätte Feucht West, Feucht [#154124]
Datum
3. Juli 2019 11:26
An
Landratsamt Nürnberger Land
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Raststätte Feucht West Pfinzingstraße 103 90537 Feucht 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Nürnberger Land
Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019 Sehr <Information-entfernt> Ihre VIG-Anfrage ist bei uns eingegangen kann j…
Von
Landratsamt Nürnberger Land
Betreff
Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019
Datum
4. Juli 2019 08:58
Status
Warte auf Antwort
image001.png
10,0 KB


Sehr <Information-entfernt> Ihre VIG-Anfrage ist bei uns eingegangen kann jedoch nur bearbeitet werden, wenn Sie Ihre Angaben konkretisieren. Bitte teilen Sie uns mit auf welchen Teil der Raststätte sich Ihre Anfrage bezieht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019 [#154124] Sehr geehrte<< Anrede >> es handelt sich um die Raststä…
An Landratsamt Nürnberger Land Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019 [#154124]
Datum
22. Juli 2019 10:55
An
Landratsamt Nürnberger Land
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> es handelt sich um die Raststätte Nürnberg-Feucht West, Feucht-West 9 in 90537 Feucht. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 154124 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Nürnberger Land
Ihre Antwort vom 22.07.2019 auf Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019 Sehr <Information-entfernt> wie bereits in …
Von
Landratsamt Nürnberger Land
Betreff
Ihre Antwort vom 22.07.2019 auf Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019
Datum
23. Juli 2019 09:21
Status
Warte auf Antwort
image001.png
10,0 KB


Sehr <Information-entfernt> wie bereits in unserer e-mail vom 04.07.2019 mitgeteilt, handelt es sich bei der Raststätte Feucht West um die Ansammlung von diversen Betrieben mit unterschiedlichen Betreibern. Wir bitten Sie deshalb nochmals Ihre Anfrage zu konkretisieren auf welchen Betrieb sich Ihre Anfrage bezieht. Sollten wir bis zum 26.07.2019 keine Antwort erhalten haben, betrachten wir Ihre Anfrage als erledigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Antwort vom 22.07.2019 auf Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019 [#154124] Sehr geehrte<< Anrede >>…
An Landratsamt Nürnberger Land Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Antwort vom 22.07.2019 auf Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019 [#154124]
Datum
13. August 2019 11:44
An
Landratsamt Nürnberger Land
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Meine Anfrage bezieht sich auf die Lebensmittelbetriebe, welche sich an der genannten Adresse befinden - wie etwas das Restaurant Gusticus oder Brotzeit, . Ich bitte deshalb um die Weiterbearbeitung meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 154124 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Nürnberger Land
Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019 Sehr <Information-entfernt> nachdem Sie Ihre Anfrage mit e-mail vom 13.08.2…
Von
Landratsamt Nürnberger Land
Betreff
Ihre VIG-Anfrage vom 03.07.2019
Datum
20. August 2019 12:07
Status
Warte auf Antwort
image001.png
10,0 KB


Sehr <Information-entfernt> nachdem Sie Ihre Anfrage mit e-mail vom 13.08.2019 konkretisiert haben, kann diese nun bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Nürnberger Land
Kein Nachrichtentext
Von
Landratsamt Nürnberger Land
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. September 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Landratsamt Nürnberger Land
Kein Nachrichtentext
Von
Landratsamt Nürnberger Land
Via
Briefpost
Betreff
Datum
10. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
749,6 KB

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<< Anfragesteller:in >>
AW: [#154124] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.12.2019 mit dem Zeichen 3…
An Landratsamt Nürnberger Land Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#154124]
Datum
15. Dezember 2019 12:18
An
Landratsamt Nürnberger Land
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.12.2019 mit dem Zeichen 31.2-514 L486 2019/Gu. Sie kündigen an, Ihren Bescheid vom 09.09.2019 aufheben zu wollen, mit welchem Sie mir Auskunft zu den Kontrollergenissen beim Betrieb Rastanlage Feucht West in Schwarzenbruck in Aussicht gestellt hatten. Ihre neuerliche Auffassung, laut der mein Informationsanspruch nun doch nicht gegeben sei, begründen Sie damit, dass in den von mir beantragten Dokumenten nicht ersichtlich ist, gegen welche konkreten Rechtssätze der Betrieb verstoßen hat. Sie vertreten die Auffassung, unter Verweis auf ein Urteil des VG Ansbach, dass eine solche Benennung des konkreten Rechtssatzes notwendig sei, damit nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorliegen, auf die ich einen Anspruch hätte. Diese Rechtsauffassung teile ich nicht. Sie würde den Sinn und Zweck des VIG unterlaufen. Ich gehe davon aus, dass das Landratsamt Nürnberger Land die entsprechenden Kontrollberichte nach einem einheitlichen Muster anfertigt und nicht nur im Fall der o.g. Rastanlage die Benennung der Rechtssätze unterblieben ist. Folglich wäre nach der von Ihnen vertretenen Rechtsauffassung bei Betriebskontrollen durch das Landratsamt Nürnberger Land grundsätzlich der Informationsanspruch nach nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verwehrt. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des VIG. Ausreichend ist für das Vorliegen einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG, dass die zuständige Behörde eine rechtliche Subsumtion der Kontrollergebnisse vornimmt (VGH München, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208, juris Rn. 47; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 10 LA 90/16, juris Rn. 20). Eine solche juristisch wertende Einordnung setzt dabei nicht zwingend voraus, dass die Normen, von denen abgewichen wurde, zitiert werden. Ausreichend ist beispielsweise die Bezeichnung als „Mangel“, da hierin eine Wertung zum Ausdruck kommt, die nicht nur einen tatsächlichen Zustand festhält, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion durch die Behörde beinhaltet (VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 8 E 423/19 We). Insbesondere hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) zum VIG bestätigt, dass der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 VIG angesichts des Zieles des Verbraucherinformationsgesetzes, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten, weit auszulegen ist. Demnach erfasst der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Die Anforderung, dass konkrete Rechtssätze zitiert werden müssen, damit nicht zulässige Abweichungen festgestellt wurden, stellt das BVerwG ausdrücklich nicht. Aus alledem folgt, dass der Informationsanspruch besteht und der vom Betrieb angegriffene Bescheid vom 09.09.2019 aufrecht zu erhalten ist. Ich bitte um Mitteilung bis zum 05.01.2020, ob Sie an dem Vorhaben festhalten, den streitgegenständlichen Bescheid aufheben zu wollen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 154124 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/154124 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.