Sehr
geehrte<< Anrede >>
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.12.2019 mit dem Zeichen 31.2-514 L486 2019/Gu.
Sie kündigen an, Ihren Bescheid vom 09.09.2019 aufheben zu wollen, mit welchem Sie mir Auskunft zu den Kontrollergenissen beim Betrieb Rastanlage Feucht West in Schwarzenbruck in Aussicht gestellt hatten. Ihre neuerliche Auffassung, laut der mein Informationsanspruch nun doch nicht gegeben sei, begründen Sie damit, dass in den von mir beantragten Dokumenten nicht ersichtlich ist, gegen welche konkreten Rechtssätze der Betrieb verstoßen hat. Sie vertreten die Auffassung, unter Verweis auf ein Urteil des VG Ansbach, dass eine solche Benennung des konkreten Rechtssatzes notwendig sei, damit nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorliegen, auf die ich einen Anspruch hätte.
Diese Rechtsauffassung teile ich nicht. Sie würde den Sinn und Zweck des VIG unterlaufen. Ich gehe davon aus, dass das Landratsamt Nürnberger Land die entsprechenden Kontrollberichte nach einem einheitlichen Muster anfertigt und nicht nur im Fall der o.g. Rastanlage die Benennung der Rechtssätze unterblieben ist. Folglich wäre nach der von Ihnen vertretenen Rechtsauffassung bei Betriebskontrollen durch das Landratsamt Nürnberger Land grundsätzlich der Informationsanspruch nach nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verwehrt. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des VIG.
Ausreichend ist für das Vorliegen einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG, dass die zuständige Behörde eine rechtliche Subsumtion der Kontrollergebnisse vornimmt (VGH München, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208, juris Rn. 47; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 10 LA 90/16, juris Rn. 20). Eine solche juristisch wertende Einordnung setzt dabei nicht zwingend voraus, dass die Normen, von denen abgewichen wurde, zitiert werden. Ausreichend ist beispielsweise die Bezeichnung als „Mangel“, da hierin eine Wertung zum Ausdruck kommt, die nicht nur einen tatsächlichen Zustand festhält, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion durch die Behörde beinhaltet (VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 8 E 423/19 We).
Insbesondere hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) zum VIG bestätigt, dass der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 VIG angesichts des Zieles des Verbraucherinformationsgesetzes, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten, weit auszulegen ist. Demnach erfasst der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Die Anforderung, dass konkrete Rechtssätze zitiert werden müssen, damit nicht zulässige Abweichungen festgestellt wurden, stellt das BVerwG ausdrücklich nicht.
Aus alledem folgt, dass der Informationsanspruch besteht und der vom Betrieb angegriffene Bescheid vom 09.09.2019 aufrecht zu erhalten ist. Ich bitte um Mitteilung bis zum 05.01.2020, ob Sie an dem Vorhaben festhalten, den streitgegenständlichen Bescheid aufheben zu wollen.
Mit freundlichen Grüßen
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