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IFG-Anfrage zum Thema "Rente für Gefangene"

Bitte senden Sie mir alle Dokumente, Protokolle und die Kommunikation zum Thema der Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung (Rente für Gefangene) zu. Zudem bitte ich um das Zusenden von Protokollen und der Kommunikation zum oben stehenden Thema, sowohl mit dem Bundesministerium und dem Bundesamt für Soziales als auch mit den jeweiligen Landesämtern der Justiz und den Landesämtern für Soziales.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    3. Juli 2019
  • Frist
    6. August 2019
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte s…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage zum Thema "Rente für Gefangene" [#154168]
Datum
3. Juli 2019 16:20
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir alle Dokumente, Protokolle und die Kommunikation zum Thema der Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung (Rente für Gefangene) zu. Zudem bitte ich um das Zusenden von Protokollen und der Kommunikation zum oben stehenden Thema, sowohl mit dem Bundesministerium und dem Bundesamt für Soziales als auch mit den jeweiligen Landesämtern der Justiz und den Landesämtern für Soziales.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 587/2019 Sehr geehrte<Informa…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: IFG-Anfrage zum Thema "Rente für Gefangene" [#154168]
Datum
9. Juli 2019 14:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 587/2019 Sehr geehrte<Information-entfernt> zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind nach Recherchen der hiesigen Registratur im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seit 1990 eine Vielzahl von Vorgängen erfasst. Bei rund der Hälfte dieser Vorgänge handelt es sich um Eingaben, Petitionen etc. von Einzelpersonen. Ich gehe davon aus, dass Sie sich für solche Einzelfälle nicht interessieren. Allerdings sind auch darüber hinaus zahlreiche Vorgänge erfasst, die unter Ihren Antrag, den Sie weder zeitlich noch thematisch eingegrenzt haben, fallen könnten. Ich mache darauf aufmerksam, dass durch die Sichtung und Prüfung dieser Vorgänge ein hoher, möglicherweise sogar sehr hoher Verwaltungsaufwand entstehen könnte. Die Bearbeitung Ihres Antrags in der vorliegenden Form ist daher nicht gebührenfrei möglich. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend festzustellen, da ich den bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermitteln kann. Der pauschale Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG beträgt bspw. für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes 60,00 EUR und für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 45,00 EUR, vgl. Begründung zur IFGGebV. Der Gebührenrahmen liegt je nach anzuwendender Nummer des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zwischen 15,00 EUR und 500,00 EUR. Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag nach dem IFG vom 3. Juli 2019 aufrechterhalten und zur Kostenübernahme bereit sind. Im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Gebühr und zur Beschleunigung eines Informationszugangs bitte ich in diesem Fall allerdings um Eingrenzung Ihres Antrags, sowohl in zeitlicher als auch in thematischer Hinsicht. Darüber hinaus bitte ich um Mitteilung Ihrer ladungsfähigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.