Private Krankenversicherung
Die private Krankheitsversicherungsnehmer (PKV) und die gesetzliche Krankenversicherungsnehmer (GKV) mit einem sog. Zusatzversicherung bei PKVs besitzen in ihren Verträgen eine Wahlleistungsvertrag gemäß § 17 KHEntgG über Ein- Zweibettzimmer und Wahlärzte. Der von Präsidenten der BaFin beauftragte Person hat dieses Gesetz mit dem Schreiben vom 30.11.2016 gegen Rechte von 34 Millionen private Versicherungsnehmer de Facto abgeschafft. Der Grund dafür lautet:
Es gibt eine Genehmigung des Sozialministers, dass private Krankenversicherungen ermächtigt, um diese Leistung nicht zu übernehmen. Diese Genehmigung laut BaFin basiert auf § 18 Abs.2 KHG(Gesetz zur wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser) i.V.m. § 14 KHEntgG (Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen). Beim § 14 KHEntgG handelt sich aber um allgemeine Entgelte für die allgemeine Krankenhauskosten bei GKV- und PKV-Versicherte. Bitte erklären Sie uns welche gesetzliche Verbindung zwischen § 14 KHEntgG und § 17 KHEntgG besteht und wie kann ein Sozialminister, der für Belange der PKV-Versicherte nicht zuständig ist, die Wahlleistungen eines Privatversicherten gemäß § 17 KHEntgG mit seiner Genehmigung abschaffen?
Anfrage eingeschlafen
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Datum15. Juli 2019
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17. August 2019
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