Private Krankenversicherung

Die private Krankheitsversicherungsnehmer (PKV) und die gesetzliche Krankenversicherungsnehmer (GKV) mit einem sog. Zusatzversicherung bei PKVs besitzen in ihren Verträgen eine Wahlleistungsvertrag gemäß § 17 KHEntgG über Ein- Zweibettzimmer und Wahlärzte. Der von Präsidenten der BaFin beauftragte Person hat dieses Gesetz mit dem Schreiben vom 30.11.2016 gegen Rechte von 34 Millionen private Versicherungsnehmer de Facto abgeschafft. Der Grund dafür lautet:
Es gibt eine Genehmigung des Sozialministers, dass private Krankenversicherungen ermächtigt, um diese Leistung nicht zu übernehmen. Diese Genehmigung laut BaFin basiert auf § 18 Abs.2 KHG(Gesetz zur wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser) i.V.m. § 14 KHEntgG (Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen). Beim § 14 KHEntgG handelt sich aber um allgemeine Entgelte für die allgemeine Krankenhauskosten bei GKV- und PKV-Versicherte. Bitte erklären Sie uns welche gesetzliche Verbindung zwischen § 14 KHEntgG und § 17 KHEntgG besteht und wie kann ein Sozialminister, der für Belange der PKV-Versicherte nicht zuständig ist, die Wahlleistungen eines Privatversicherten gemäß § 17 KHEntgG mit seiner Genehmigung abschaffen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Juli 2019
  • Frist
    17. August 2019
  • Ein:e Follower:in
Mohsen Noori-Shirazi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die private…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
Mohsen Noori-Shirazi
Betreff
Private Krankenversicherung [#158580]
Datum
15. Juli 2019 17:43
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die private Krankheitsversicherungsnehmer (PKV) und die gesetzliche Krankenversicherungsnehmer (GKV) mit einem sog. Zusatzversicherung bei PKVs besitzen in ihren Verträgen eine Wahlleistungsvertrag gemäß § 17 KHEntgG über Ein- Zweibettzimmer und Wahlärzte. Der von Präsidenten der BaFin beauftragte Person hat dieses Gesetz mit dem Schreiben vom 30.11.2016 gegen Rechte von 34 Millionen private Versicherungsnehmer de Facto abgeschafft. Der Grund dafür lautet: Es gibt eine Genehmigung des Sozialministers, dass private Krankenversicherungen ermächtigt, um diese Leistung nicht zu übernehmen. Diese Genehmigung laut BaFin basiert auf § 18 Abs.2 KHG(Gesetz zur wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser) i.V.m. § 14 KHEntgG (Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen). Beim § 14 KHEntgG handelt sich aber um allgemeine Entgelte für die allgemeine Krankenhauskosten bei GKV- und PKV-Versicherte. Bitte erklären Sie uns welche gesetzliche Verbindung zwischen § 14 KHEntgG und § 17 KHEntgG besteht und wie kann ein Sozialminister, der für Belange der PKV-Versicherte nicht zuständig ist, die Wahlleistungen eines Privatversicherten gemäß § 17 KHEntgG mit seiner Genehmigung abschaffen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mohsen Noori-Shirazi <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Mohsen Noori-Shirazi

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