Standorte GSM-R Basistationen

Anfrage an: DB Netz AG

Standorte alle GSM-R Basistationen mit Geokoordinaten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juli 2019
  • Frist
    31. August 2019
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Standorte alle GSM-…
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Standorte GSM-R Basistationen [#160517]
Datum
28. Juli 2019 19:32
An
DB Netz AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Standorte alle GSM-R Basistationen mit Geokoordinaten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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DB Netz AG
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 28. Juli 2019 , mit der Sie folgendes Informationsersu…
Von
DB Netz AG
Betreff
Standorte GSM-R Basistationen [#160517]; Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Datum
8. August 2019 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 28. Juli 2019 , mit der Sie folgendes Informationsersuchen an uns gerichtet haben: Bitte um Zusendung der Standorte aller GSM-R Basistationen mit Geokoordinaten. Ein Anspruch nach dem UIG besteht u.E. nicht, da kein Zugang zu Umweltinformationen begehrt wird. Auch bei weiter Auslegung des Begriffs der Umweltinformationen hat Ihre Frage zum Standort der GSM-R Basistationen nach unserem Dafürhalten keinerlei Umweltrelevanz. Im Übrigen stehen auch Belange der öffentlichen Sicherheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG der Herausgabe der von Ihnen gewünschten Daten entgegen. Die Herausgabe und allgemein zugängliche Veröffentlichung der von Ihnen gewünschten Informationen könnte terroristischen oder sonstigen Angriffe auf sensible TK-Anlagen der Eisenbahninfrastruktur Vorschub leisten und damit Leib und Leben der Fahrgäste und Dritter sowie den reibungslosen öffentlichen Eisenbahnverkehr ernsthaft gefährden. Verschiedentliche gezielte Brandanschläge auf die TK-Kabelinfrastruktur der DB Netz AG belegen diese spezifische Gefährdungssituation für derartige Eisenbahnanlagen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass die GSM-R Basisstationen - u. a. auch mit genauer geografischer Lage - im Infrastrukturatlas (§ 77a TKG) der Bundenetzagentur aufgeführt sind. Der Kreis der zur Einsicht in den Infrastrukturatlas berechtigten Personen/Organisationen ist begrenzt (vgl. Einsichtnahmebedingungen für den Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes). Mit dieser Einschränkung ist die Wertung des Gesetzgebers verbunden, dass ein Zugang zu diesen sensiblen Informationen - insbesondere den Geodaten - nur bei Vorliegen und Nachweis eines besonderen berechtigten Interesses gewährt werden kann. Das allgemeine Informationsinteresse auf Grundlage des UIG/IFG muss in diesem spezifischen Fall dahinter zurücktreten. Für eine Informationspflicht nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind aus unserer Sicht die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Bei den gewünschten Informationen handelt es sich weder um amtliche Informationen, noch sind wir hier auskunftspflichtige Stelle nach §§ 1 und 2 IFG. Auch das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist u.E. hier nicht einschlägig und scheidet daher ebenso als Anspruchsgrundlage aus. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) begründet lediglich einen Anspruch von Verbrauchern auf Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches und Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (§ 1 VIG). Bitten haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen daher nicht zur Verfügung stellen können. Mit freundlichen Grüßen