Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Alle Änderungen des Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1839/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen, Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrades, Support etc., siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-elaman-uber-quellen-tku-1/ und https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-elaman-uber-quellen-tku-1/28431/anhang/2013-04_vertrag-bka-elaman-finfisher.pdf

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. August 2019
  • Frist
    10. September 2019
  • Kosten dieser Information:
    97,50 Euro
  • 17 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Änderu…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner [#163168]
Datum
8. August 2019 15:48
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Änderungen des Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1839/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen, Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrades, Support etc., siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-elaman-uber-quellen-tku-1/ und https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-elaman-uber-quellen-tku-1/28431/anhang/2013-04_vertrag-bka-elaman-finfisher.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Meister, hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrages auf Inf…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner [#163168]
Datum
2. September 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrages auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 08.08.2019. Mit Ihrer E-Mail vom 08.08.2019 bitten Sie um Zusendung „aller Änderungen des Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1893/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen, Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrades, Support etc.“ Nach einer ersten kursorischen Prüfung, ob entsprechende amtliche Informationen im Sinne des IFG im BKA vorliegen, ist bereits jetzt festzustellen, dass Ihr Antrag voraussichtlich mindestens zu Schwärzungen und somit voraussichtlich zumindest zu einer Teilablehnung führen wird. Ein gewährter Teilzugang führt allerdings grundsätzlich zu voller Kostenpflicht. Eine Herausgabe der begehrten Unterlagen ohne umfassende Schwärzungen ist nicht möglich, da - dem Ergebnis der kursorischen Prüfung folgend - zumindest die Versagungsgründe des §§ 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. Nr. 2, Nr. 4 und § 6 S. 2 IFG entgegenstehen. Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Im Rahmen der kursorischen Prüfung wurde festgestellt, dass in den Dokumenten sensible Daten enthalten sind, bei deren Bekanntwerden der auf der Quellen-TKÜ basierenden polizeilichen Maßnahmen den Erfolg polizeilicher Maßnahmen gefährden würde, weil Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuellen Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik möglich wären. Dies wiederum würde zu einer eingeschränkten Wirksamkeit polizeilicher gefahrenabwehrender sowie strafverfolgender Maßnahmen der Quellen-TKÜ führen; mithin nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit haben. Darüber hinaus besteht gemäß § 3 Nr. 4 IFG kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die begehrten Informationen, zum materiellen und organisatorischen Schutz, einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die begehrten Unterlagen sind mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Im Rahmen Ihres Antrags würde nach Ihrer Rückmeldung geprüft, für welche Passagen auf materieller Ebene eine Geheimhaltung angezeigt wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächlich den vorgenannten Verschlusssachengrad rechtfertigende Ausführungen im Vertrag enthalten sind. Auch hierfür wären nach einer kursorischen Prüfung umfangreiche Schwärzungen vorzunehmen. Gemäß § 6 S. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang bei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Nach kursorischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Vertragspartner ein. schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte. Da nur von dortiger Seite beurteilt werden kann, ob durch die Herausgabe der begehrten amtlichen Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben würden, ist eine Einbindung des Vertragspartners erforderlich. Nach Sichtung der Unterlagen werden die Kosten für den entstehenden Verwaltungsaufwand auf mindestens. 232,50 € geschätzt. Die Kostenschätzung ergibt sich nach derzeitigem Stand aus einer umfangreichen Aktenrecherche, für die eine halbe Stunde eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes angesetzt wird. Darüber hinaus bedarf es aufgrund der Vielzahl an Unterlagen einer umfangreichen Sichtung und Prüfung der Unterlagen auf Grundlage des IFG, für die zweieinhalb Stunden eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes veranschlagt werden. Hierbei ist bereits der Arbeitsaufwand für die Schwärzung der Unterlagen einberechnet. Ferner ist ein Beteiligungsverfahren (Arbeitsaufwand ca. 1 Stunde) durchzuführen, für das ein Schreiben an den Vertragspartner aufgesetzt und auch die mit der Antwort vorgebrachten Argumente hinreichend geprüft werden müssen. Schließlich wird die Fertigung des Auskunftstextes noch eine weitere halbe Stunde eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes in Anspruch nehmen. Eine anschließende Prüfung des Auskunftstextes durch den Vorgesetzten, einen Mitarbeiter des höheren Dienstes, wird ebenfalls mit einer halben Stunde Arbeitszeit veranschlagt. Eine konkrete Berechnung der Kosten ist jedoch erst nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrags möglich. Bezüglich der Kostenerhebung wird auf die u.a. Hinweise verwiesen. Wir weisen Sie bereits an dieser Stelle vorsorglich darauf hin, dass Ihr Antrag eine längere Bearbeitungsdauer in Anspruch nehmen wird. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass umfangreiches und sensibles Material gesichtet und bewertet werden muss und weil darüber hinaus Dritte beteiligt werden müssen. Sofern Sie vor diesem Hintergrund Ihren IFG-Antrag aufrechterhalten wollen, bitten wir Sie um Mitteilung, ob Sie sich mit der Übernahme der im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags entstehenden Gebühren einverstanden erklären. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort wird der Vorgang zurückgestellt. Bitte beachten Sie ferner folgende Hinweise: 1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an. - Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird. 2. mögliche Gebühren - Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. - Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. - Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. - Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben * EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes * EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes * EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. - Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für ihren Hinweis vom 02.09.2019. Selbstverständlich halte ich m…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner [#163168]
Datum
5. September 2019 13:01
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für ihren Hinweis vom 02.09.2019. Selbstverständlich halte ich meinen IFG-Antrag aufrecht und erkläre mich bereit, die anfallenden Gebühren zu erstatten. Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang den Hinweis auf unseren Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vor ziemlich genau vier Jahren: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035030 Ich gehe davon aus, dass sie sämtliche Vorgaben dieses Urteils auch in diesem Fall einhalten. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma …
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner [#163168]
Datum
5. Juni 2020 14:49
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner“ vom 08.08.2019 (#163168) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 270 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/163168
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma …
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner [#163168]
Datum
9. Oktober 2020 10:00
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner“ vom 08.08.2019 (#163168) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 396 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/163168/
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner“ [#163168] [#163168]
Datum
9. Oktober 2020 10:02
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/163168/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde die Frist mittlerweile um 396 Tage überschritten hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anhänge: - 163168.pdf - 2019-09-02_1-2019-09-02_ifg_bka_finfisher-vertragsaenderungen.pdf Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/163168/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/003 II#0559 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner“ [#163168] # 25-725/003 II#0559
Datum
14. Oktober 2020 10:53
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
695,0 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/003 II#0559 Sehr geehrter Herr Meister, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin: https://www.bfdi.bund.de/datenschutz Mit freundlichen Grüßen
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag vom 08.08.2019 und Ihr Schreiben vom 05.09.2019 Sehr geehrter Herr Meister, mit Antrag vom 08.08.2019 …
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag vom 08.08.2019 und Ihr Schreiben vom 05.09.2019
Datum
14. Oktober 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, mit Antrag vom 08.08.2019 bitten Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Zusendung "aller Änderungen des Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1893/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen, Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrades, Supports, etc." Über Ihren Antrag wird gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG, §§ 6, 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 IFG und § 10 Abs. 1, Abs. 2 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung einer teilweise geschwärzten Durchschrift des Vertrags gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Es werden Gebühren in Höhe von 97, 50 € erhoben und festgesetzt. Begründung: Zu 1. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG). Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränkten Umfang zu. Soweit der Informationszugang bezüglich o. g. Information nicht ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter Informationen teilweise Schwärzungen. Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3, Rn. 117). So seien insbesondere auch "sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen […] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt. Eine Einsichtnahme in die Passagen des Vertrags würde dazu führen, dass Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuellen Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik ermöglicht würden. Dies wiederum würde zu einer eingeschränkten Wirksamkeit polizeilicher gefahrenabwehrender sowie strafverfolgender Maßnahmen der Quellen-TKÜ führen und Dritten Angriffsflächen für mögliche Hackerangriffe bieten. Diese hätten wiederum Auswirkungen auf die vom Vertragspartner weiterentwickelten und gepflegten Systeme beim Bundeskriminalamt (verminderte Einsatzfähigkeit der Quellen-TKÜ), sodass das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben kann. Dem Geheimhaltungserfordernis wird dadurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Passagen über Gesamtsystem, polizeiliche Einsatztaktiken/-methoden etc. im Vertragswerk geschwärzt wurden. Ebenso besteht gemäß § 6 IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diese Einwilligung hat der Betroffene Elaman GmbH nur in dem vorliegenden Umfang getroffen, sodass im Übrigen eine Schwärzung der entsprechenden Passagen im Vertragswerk vorgenommen wurde. Die Durchschrift des begehrten und vorhandenen Dokumentes ist in der Anlage beigefügt. Zu 2. Die Gebühren sind gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Deshalb soll die Gebührenerhebung über die festgelegten Höchstsätze hinaus nicht kostendeckend erfolgen. Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. Die Gebühren werden auf Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben: - EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes - EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes - EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für die Bearbeitung Ihres Antrages sind folgende Aufwände durch Mitarbeiter des gehobenen und höheren Dienstes entstanden: - 1/2 Stunden (gD) für die Aktenrecherche, die Sichtung und Prüfung der Unterlagen nach dem IFG sowie die Schwärzung der Unterlagen - 1/2 Stunde (gD) für die Beteiligung des Vertragspartners - 1/2 Stunden (gD) für die Fertigung des Auskunftstextes - 1/2 Stunde (hD) für die Prüfung des Auskunftstextes In Summe sind daher 1,5 Stunden für einen Mitarbeiter des gehobenen und eine halbe Stunde für einen Mitarbeiter des höheren Dienstes in Rechnung zu stellen, sodass sich die Gebühr auf 97,50 € beläuft. Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erteilten Auskünften. Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von einer Gebührenerhebung im Sinne des §2 IFGGebV begründen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von Ihnen nicht vorgetragen. Gründe des öffentlichen Interesses für eine Reduzierung der Kosten liegen nicht vor. Sie werden gebeten, den Betrag in Höhe von insgesamt 97,50 € innerhalb eines Monats zu überweisen an: Begünstigter: Bundeskasse Trier IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20 BIC: MARKDEF1590 Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken Verwendungszweck: 11515090 3368 BEW 03030191 DS-IFG-2019-0018760378 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/003 II#0559 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner“ [#163168]
Datum
19. Oktober 2020 08:51
Status
Warte auf Antwort
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/003 II#0559 Sehr geehrter Herr Meister, das Bundeskriminalamt hat mir auf meine Bitte um Stellungnahme den an Sie gerichteten Bescheid vom 14. Oktober 2020 zukommen lassen. Ich gehe somit derzeit von einer Erledigung Ihrer Eingabe aus. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne erneut an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> Gegen Ihren Bescheid vom 14. Oktober 2020 mit dem Zeichen DS-IFG - 2019-0018…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch bei Anfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner“ [#163168]
Datum
2. November 2020
An
Bundeskriminalamt
Status
Briefpost wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
foto.pdf
853,5 KB
Sehr geehrte<< Anrede >> Gegen Ihren Bescheid vom 14. Oktober 2020 mit dem Zeichen DS-IFG - 2019-0018760378 lege ich Widerspruch ein. Die Schwärzungen sind zu weitreichend, die Ausschlussgründe sind zu weitgehend ausgelegt. Ich verweise erneut auf unseren vorigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und das Urteil vom 4. September 2015 mit dem Aktenzeichen 6 K 687/15.WI: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035030. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum das BKA jetzt Informationen schwärzt, die es nach den Urteil herausgegeben hat. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum das BKA jetzt Informationen schwärzt, die es schon vor dem Gerichtsverfahren freiwillig herausgegeben hat. Das BKA hat sich daran zu orientieren, welche vergleichbaren Informationen es in der Vergangenheit freiwillig oder nach dem Urteil des VG herausgegeben hat. Sämtliche Informationen, die im Vertrag ungeschwärzt waren, müssen auch im Ergänzungsvertrag ungeschwärzt sein. Das betrifft u.a. Daten wie Datum, Vertragsnummer, Pauschalpreis, Auftragnehmer und Anlagen. Insbesondere die Schwärzung des Auftragnehmers ist zudem unsinnig. Die Elaman GmbH steht nicht nur im Ausgangs-Vertrag, sondern neben dem IFG-Antrag auch in ihrem Bescheid als „der Betroffene Elaman GmbH“. Der Gebührenberechnung widerspreche ich ebenfalls, soweit das BKA Gebühren für Handlungen erheben will, die es nach dem IFG nicht hätte durchführen dürfen. Da der Vertrag ohne die unnötigen Schwärzungen hätte herausgegeben werden müssen, entfällt der entsprechende Betrag. Es hat außerdem keine Prüfung auf Erlass der Gebühren stattgefunden, der in diesem Fall aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an dem Thema angezeigt ist. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anhänge: - 2020-11-02_widerspruch.pdf Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/163168/
Bundeskriminalamt
Ihr Schreiben vom 02.11.2020 Sehr geehrter Herr Meister, Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.2020 ist am…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 02.11.2020
Datum
19. November 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.2020 ist am 03.11.2020 im BKA eingegangen. Den Widerspruch habe ich zuständigkeitshalber an das Justitiariat unseres Hauses, ZV 14, weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihr Schreiben vom 02.11.2020 [#163168] Sehr geehrte << Anrede >> Am 2. November 2020 habe ich Wid…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 02.11.2020 [#163168]
Datum
1. Februar 2021 10:49
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte << Anrede >> Am 2. November 2020 habe ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 14. Oktober 2020 eingelegt, das hatten Sie im November bestätigt. Seitdem habe ich nichts mehr von ihnen gehört. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/163168/
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihr Schreiben vom 02.11.2020 [#163168] Sehr << Anrede >> Am 08. August 2019 habe ich eine Informa…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 02.11.2020 [#163168]
Datum
27. Mai 2021 10:50
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Am 08. August 2019 habe ich eine Informationsfreiheitsanfrage gestellt. Damit haben Sie die Frist mittlerweile um 626 Tage überschritten. Am 2. November 2020 habe ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 14. Oktober 2020 eingelegt, das hatten Sie im November 2020 bestätigt. Seitdem habe ich nichts mehr von ihnen gehört. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/163168/
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihr Schreiben vom 02.11.2020 [#163168] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ände…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 02.11.2020 [#163168]
Datum
27. Mai 2021 10:51
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner“ vom 08.08.2019 (#163168) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 626 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/163168/
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihr Schreiben vom 02.11.2020 [#163168] Sehr << Anrede >> Am 02.11.2020 habe ich Widerspruch zu me…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 02.11.2020 [#163168]
Datum
1. Juni 2021 09:38
An
Bundeskriminalamt
Status
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Sehr << Anrede >> Am 02.11.2020 habe ich Widerspruch zu meiner IFG-Anfrage eingericht. Das ist über ein halbes Jahr her. Die Frist nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung ist schon lange überschritten. Sollten Sie bis zum 11.06.2021 nicht antworten, werde ich Untätigkeitsklage einreichen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 163168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/163168/
Bundeskriminalamt
Ablehnung des Antrags nach IFG des BKA vom 14.10.2020 (IFG 2019-0018760378) Sehr geehrter Herr Meister, auf den v…
Von
Bundeskriminalamt
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Briefpost
Betreff
Ablehnung des Antrags nach IFG des BKA vom 14.10.2020 (IFG 2019-0018760378)
Datum
9. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, auf den von Ihnen mit Schreiben vom 02.11.2020 eingelegten Widerspruch, hier eingegangen am 03.11.2020, gegen die Ablehnung Ihres Antrags gerichtet auf Zusendung "aller Änderungen des Vertrages zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1893/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen; Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrades, Supports, etc." ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchs trägt der Widerspruchsführer. 3. Dieser Widerspruchsbescheid ergeht gebührenfrei. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Mit E-Mail vom 08.08.2019 begehrten Sie die Übersendung der o. a. Unterlagen. Die E-Mail sollte als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie dem Gesetz zur Verbesserung gesundheitsbezogener Verbraucherinformation (VIG) gewertet werden. Mit Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 14.10.2020 (Az.: IFG 2019-0018760378) wurde der begehrte Zugang teilweise durch Übersendung einer teilweise geschwärzten Durchschrift des Vertrages gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Auf die Begründung des o. a. Bescheides wird insoweit verwiesen. Mit per E-Mail eingegangenem Schreiben vom 02.11.2020 legten Sie Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung führen Sie an, Die Schwärzungen seien zu weitreichend, die Ausschlussgründe seien zu weitgehend ausgelegt. Sie verweisen auf den vorigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und das Urteil vom 04.09.2015 mit dem Aktenzeichen 6 K 687/15.WI. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, warum das BKA jetzt Informationen schwärze, die es nach dem Urteil herausgegeben habe. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei, warum das BKA jetzt Informationen schwärze, die es schon vor dem Gerichtsverfahren freiwillig herausgegeben habe. Das BKA habe sich daran zu orientieren, welche vergleichbaren Informationen es in der Vergangenheit freiwillig oder nach dem Urteil des VG herausgegeben habe. Sämtliche Informationen, die im Vertrag ungeschwärzt wären, müssten auch im Ergänzungsvertrag ungeschwärzt sein. Das betreffe u.a. Daten wie Datum, Vertragsnummer, Pauschalpreis, Auftragnehmer und Anlagen. Insbesondere die Schwärzung des Auftragnehmers sei zudem unsinnig. Die Elaman GmbH stehe nicht nur im Ausgangs Vertrag, sondern neben dem IFG-Antrag auch in dem Bescheid als "der Betroffene Elaman GmbH". Der Gebührenberechnung widersprechen Sie ebenfalls, soweit das BKA Gebühren für Handlungen erheben wolle, die es nach dem IFG nicht hätte durchführen dürfen. Da der Vertrag ohne die unnötigen Schwärzungen hätte herausgegeben werden müssen, entfalle der entsprechende Betrag. Es habe außerdem keine Prüfung auf Erlass der Gebühren stattgefunden, der in diesem Fall aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an dem Thema angezeigt sei. II. Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere ist er form- und fristgemäß eingelegt worden. Der Widerspruch ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des BKA vom 14.010.2020 (Az.: IFG. 2019-0018760378) ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VWGO analog). Nach Prüfung mache ich mir die Begründung des angegriffenen Bescheides zu den erfolgten Schwärzungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu eigen. Auch die Gebührenentscheidung ist nicht zu beanstanden und wird aufrecht erhalten. Auf die Begründung im Ausgangsbescheid wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO, wobei eine Kostenerstattung nach § 80 Abs. 1 S. 3 VwWVfG im Hinblick auf die Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht in Betracht kommt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 14.10.2020 (Az.: IFG 2019-0018760378) in Gestalt dieses Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Klage Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden K L A G E des Andre Meist…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
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Briefpost
Betreff
Klage
Datum
20. Juli 2021
An
Bundeskriminalamt
Status
Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden K L A G E des Andre Meister, c/o Netzpolitik.org, Schönhauser, Allee 6/7 << Adresse entfernt >> -Kläger- Prozessbevollmächtigter: RA Nico Sander, Sternstraße 102, 20357 Hamburg gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt Wiesbaden, dieses vertreten durch seinen Präsidenten Holger Münch, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden -Beklagte- wegen: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Namens und in Vollmacht des Klägers, der mich per beigefügter Prozessvollmacht mit seiner Vertretung beauftragt hat, erhebe ich Klage und werde beantragen, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeskriminalamts vom 14. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundeskriminalamts vom 9. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger die Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Erstellung eines Gesamtsystems vom 13./14.03.2013 ohne die Schwärzungen der Vertragsüberschrift und der Vertragsnummer in den jeweiligen Kopfzeilen der Vertragsseiten und des Deckblatts, des Namens des Vertragspartners und dessen Geschäftsführers im Vertragsrubrum und des Pauschalfestpreises unter Ziffer 1.2 (Vergütung), der Anlagenbezeichnungen in der Anlagenliste zu Ziffer 1.3 (Vertragsbestandteile), soweit sich aus einzelnen Anlagenbezeichnungen nicht Informationen über den Produktumfang und die Wirkungsweise der einzusetzenden Software ergeben, sowie der Angabe auf der letzten Vertragsseite oberhalb des Unterschriftenfeldes der Auftraggeberin, zur Verfügung zu stellen. Begründung: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Erteilung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Bezug auf eine Ergänzungsvereinbarung zwischen der Beklagten und deren Auftragnehmerin über die Erstellung des sogenannten Staatstrojaners geltend. Der hier verfolgte Antrag steht somit im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Antrag in der vom VG Wiesbaden mit Urteil vom 4. September 2015 entschiedenen Sache zum Aktenzeichen 6 K 687/15.WI. In jenem Verfahren wurde die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger den Vertrag mit der Elaman GmbH über die Erstellung eines Gesamtsoftwaresystems vom 13./14.03.2013 zur Verfügung zu stellen, ausschließlich der in dem Urteil konkret genannten Information. Die hier infrage stehende Anfrage betrifft die Änderungen und Ergänzungen des in jenem Verfahren infrage stehenden Vertrags. Die Beklagte lehnt die hier infrage stehenden Informationszugangsansprüche in Missachtung jenes Urteils (abermals) mit pauschalen, nicht mit für jede einzelne, zurückgehaltene Information geführten Begründungen ab, und stellte dem Kläger nur umfassend geschwärzte Vertragsunterlagen zur Verfügung. Die seitens der Beklagten vorgenommenen Schwärzungen gehen dabei für die im Klageantrag bezeichneten Informationszugangsansprüche offenkundig über die in dem obigen Urteil bereits festgesetzten Grenzen hinaus. Die sich daraus ergebenden Ansprüche verfolgt der Kläger mit dieser Klage. Dazu im Einzelnen: I. Sachverhalt 1. Der Kläger beantragte per E-Mail vom 8. August 2019 gegenüber der Beklagten die Auskunft bezüglich „aller Änderungen des Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1839/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen, Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrade, Support etc.“ Seinen Antrag stützte der Kläger auf § 1 IFG sowie § 3 Umweltinformationsgesetz, soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz betroffen sein sollten und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation („VIG“), soweit Informationen im Sinne des § 1 VIG betroffen sind. [E-Mail v. 8.8.2019; Anlage K 1] 2. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 2. September 2019 mit, dass nach einer „ersten kursorischen Prüfung“ bereits festgestellt werden könne, dass der Antrag voraussichtlich mindestens zu Schwärzungen und somit zumindest zu einer Teilablehnung führen werde. Eine Herausgabe ohne „umfassende Schwärzungen“ sei nicht möglich, da nach kursorischer Prüfung zumindest die Versagungsgründe aus den §§ 3 Nr. 1 lit. c iVm Nr. 2, Nr. 4 und 6 Satz 2 IFG entgegenstünden. Der Kläger hielt mit Schreiben vom 5. September 2019 seinen Antrag aufrecht und wies in diesem Zusammenhang auf den bereits vor dem erkennenden Gericht geführten Rechtsstreit hin. 3. Nachdem seitens der Beklagten zunächst keine Reaktion mehr erfolgte, erinnerte der Kläger am 5. Juni 2020 und am 9. Oktober 2020 abermals an die Erledigung seiner Anfrage und erbat die baldige Auskunft bzw. Bescheidung. Am 9. Oktober 2020 bat er sodann um Vermittlung durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. 4. Am 14. Oktober 2020 erließ die Beklagte schließlich einen Bescheid, mit welchem sie dem Kläger Zugang durch Übersendung einer geschwärzten Durchschrift des Vertrags gewährte und seinen Antrag im Übrigen ablehnte. Zur Begründung machte die Beklagte pauschale Ausführungen in Bezug auf § 3 Nr. 1 lit. c) IFG iVm § 3 Nr. 2 IFG und führte aus, dass durch die Auskunft der geschwärzten Vertragsinhalte nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheitsbehörden des Bundes drohten. Eine Einsichtnahme in die geschwärzten Teile würde dazu führen, dass Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, die Hardware und eventuelle Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik ermöglicht würden. Dies wiederum würde zu einer eingeschränkten Wirksamkeit polizeilicher gefahrenabwehrender sowie strafverfolgender Maßnahmen der Quellen-TKÜ führen und Dritten Angriffsfläche für mögliche Hacker-Angriffe bieten, so dass das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit haben könne. Ferner bestünde der Ausschlussgrund gemäß § 6 IFG. Die Elaman GmbH habe ihre insofern erforderliche Einwilligung für die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur in dem bewilligten Umfang gewährt. [Bescheid v. 14. Oktober 2020 nebst Vertragsdurchschrift; Anlagenkonvolut K 2] 5. Per Schreiben vom 2. November 2020 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2020 Widerspruch. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Schwärzungen zu weitreichend seien und die Ausschlussgründe zu weitgehend ausgelegt worden seien. Er verwies noch einmal auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. September 2015, in welchem die Voraussetzungen für die Versagungsgründe in Bezug auf den Erstvertrag bereits klargestellt wurden. Es seien sämtliche Informationen, die auf das Urteil des VG Wiesbaden vom 4. September 2015 herauszugeben waren und wurden, nun auch betreffend den Ergänzungsvertrag ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen. Dies betreffe insbesondere Daten wie das Datum der Vertragsunterzeichnung, die Vertragsnummer, den Pauschalpreis, den Auftragnehmer und die Anlagen. [Widerspruch vom 2.11.2020; Anlage K 2] Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs am 3. November 2020 und ließ die Anfrage anschließend abermals offenkundig für sieben Monate unbearbeitet. Nachdem der Kläger am 1. Juni 2021 ankündigte die Untätigkeitsklage zu erheben, erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2021, der dem Kläger am 16. Juni 2021 zugestellt wurde. 6. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2021 begnügte sich die Beklagte mit der Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 14. Oktober 2020, welche sie sich „zu eigen“ machte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers oder eine Bezugnahme auf das vom Kläger angeführte Urteil des erkennenden Gerichts aus dem Jahr 2015 erfolgten nicht. [Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2021, Anlage K 3] II. Rechtliche Würdigung 1. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des BKA vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des BKA vom 9. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die begehrte Information nicht zur Verfügung gestellt wurde. Der Kläger hat Anspruch auf Informationszugang in dem aus dem angekündigten Antrag ersichtlichen Umfang. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das BKA ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG und bei den begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Mit Blick auf die streitgegenständlichen Informationen stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die Versagungsgründe in den § § 3 bis 6 IFG sind abschließend und sie liegen mit Blick auf die im Klageantrag genannten Passagen nicht vor. Die Beklagte versagt die Auskunft in Bezug auf die geschwärzten Vertragsbestandteile mit einer zusammenfassenden Begründung für sämtliche dieser Passagen und kommt damit - wiederholt - ihrer Darlegungslast nicht nach. Die von der informationspflichtigen Stelle gemachten Angaben müssen zwar keine Rückschlüsse auf die geschützten Informationen zulassen, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass dem Gericht die Überprüfung ermöglicht wird, ob der geltend gemachte Ausschlussgrund eingreift. Dafür müssen auf den Einzelfall bezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Angaben gemacht werden. Auch bei umfangreichen Unterlagen muss im Ergebnis Wort für Wort dargelegt werden, welcher Ausschlussgrund jeweils eingreifen soll (VG Berlin, Urteil vom 25.08.2016 – 2 K 92.15, Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2010 – OVG 12 B 5.08, Rn 32 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 – BVerwG 1 B 37/95, Rn. 15). Die Beklagte hätte also, wie es die Kammer in dem Urteil vom 6. September 2015 zum Aktenzeichen 6K 687/15. WI bereits ausgeführt hat, für jeden einzelnen geschwärzten Vertragsteil in nachvollziehbarer und prüfbarer Form darlegen müssen, aus welchen Gründen die Streichung gerechtfertigt sind. III. Es wird ergänzender Vortrag zur Begründung vorbehalten. Dieser soll nach Einsicht in die bei der Beklagten geführten Akten des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls erfolgen. Ich beantrage daher gegenüber der Beklagten, Akteneinsicht in die Verwaltungsakte. Nico Sander Rechtsanwalt
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Urteil 6 K 924/21.WI 6 K 924/21.WI 06.05.2022 VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem …
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Betreff
Urteil 6 K 924/21.WI
Datum
6. Mai 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
6 K 924/21.WI 06.05.2022 VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren Andre Meister, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >> Kläger bevollmächtigt: Rechtsanwalt Nico Sander, Sternstraße 102, 20357 Hamburg - AM ./. BKA-21-I - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt Wiesbaden, dieses vertreten durch den Präsidenten, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden - ZV 14-3 0527.04-5/21 Beklagte - beigeladen: Firma Elaman GmbH, Baiersbrunnerstraße 15, 81379 München bevollmächtigt: CUROS Rechtsanwälte PartmbB, Englschalkinger Straße 12, 81925 München, - 00065/22 FB / Z / FB - wegen Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden - 6. Kammer - durch Richter am VG Dr. Buus als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2022 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziff. 1 des Bescheides vom 14.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2021 verpflichtet, dem Kläger die Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Erstellung eines Gesamtsystems vom 13./14.03.2013 ohne die Schwärzungen der Angaben in den jeweiligen Kopfzeilen der Vertragsseiten und des Deckblatts, des Namens der Auftragnehmerin und deren Geschäftsführers im Vertragsrubrum, des Pauschalfestpreises unter Ziffer 1.2 (Vergütung) und der Anlagenbezeichnungen in der Anlagenliste zu Ziffer 1.3.1 (Vertragsbestandteile) zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Erteilung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Bezug auf eine Ergänzungsvereinbarung zwischen der Beklagten und deren Auftragnehmerin über die Erstellung des sogenannten Staatstrojaners geltend. Hierbei handelt es sich um eine Software, die das BKA beschafft hat, um eine sog. Quellen-TKÜ im Bereich der Terrorismusbekämpfung vornehmen zu können. Dabei erfolgt eine vom Verdächtigen unbemerkte Infiltration seines Rechners oder sonstigen Endgeräts mit dem Ziel, Kommunikationsinhalte zu überwachen und zu sichern und auf Server des BKA zu überspielen. Zu dem Hauptvertrag von 2013, der die ursprüngliche Beschaffung dieser Software durch das BKA betrifft, war bereits 2015 eine Auskunftsklage nach dem IFG unter dem Aktenzeichen 6 K 687/15.WI beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Auf den Entscheidungstext wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom 08.08.2019 beantragte der Kläger über www.fragdenstaat.de gegenüber der Beklagten die Auskunft bezüglich "aller Änderungen des Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1839/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen, Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrade, Support etc.". Mit Bescheid vom 14.10.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger Einsicht in eine geschwärzte Abschrift des Vertrags unbekannten Datums und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Sie erhob Gebühren in Höhe von 97,50 EUR. Die Schwärzung sei nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG wegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen erforderlich. Der Anspruch sei insoweit nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, weil die Einsichtnahme in die geschwärzten Passagen des Vertrags Rückschlüsse auf das Gesamtsystem, die Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie polizeiliche Methoden/Einsatztaktik ermöglicht würden. Das hindere die Wirksamkeit der Quellen-TKÜ und ermögliche Hackerangriffe auf das System. Das habe Auswirkungen auf die vom Vertragspartner weiterentwickelten und gepflegten Systeme beim BKA. Zudem habe die Elaman GmbH nur eingeschränkt in die Veröffentlichung des Vertrags eingewilligt, was im Rahmen des § 6 IFG zu berücksichtigen sei. Für den bei der Bearbeitung des Antrags entstandenen Aufwand für 1,5 Stunden eines Mitarbeiters im gehobenen Dienst sei die Gebühr von 97,50 EUR zu erheben. Per Mail über www.fragdenstaat.de legte der Kläger am 02.11.2020 Widerspruch ein. Die Schwärzungen seien zu weitreichend, die Ausschlussgründe seien zu weitgehend ausgelegt. Die Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 4. September 2015 (6 K 687/15.WI) würden nicht umgesetzt. Eine Begründung einzelner Schwärzungen fehle. Das BKA habe sich daran zu orientieren, welche Informationen es bereits infolge des Urteils von 2015 herausgegeben habe. Die Schwärzung des Auftragnehmers sei unsinnig, da dieser bereits bekannt sei. Was im Hauptvertrag ungeschwärzt sei (wie Datum, Vertragsnummer, etc.), müsse auch im vorliegenden Ergänzungsvertrag ungeschwärzt sein. Da die Schwärzungen rechtswidrig seien, dürfe auch keine Gebühr für den hierdurch entstandenen Aufwand erhoben werden. Außerdem rechtfertige ein hohes öffentliches Interesse die Gebührenfreiheit. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2021 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest und wies den Widerspruch unter Bezug auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid zurück. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er gab als Adresse "c/o Netzpolitik.org, Schönhäuser Allee 6/7, << Adresse entfernt >>" an. Er trägt vor, die Beklagte sei ihrer Pflicht, jede einzelne Schwärzung individuell zu begründen, nicht nachgekommen. Ihr Vortrag sei pauschal und floskelhaft. Die Vorgaben aus der Entscheidung des VG Wiesbaden von 2015 würden missachtet. Der Pauschalfestpreis sei kein Betriebsgeheimnis. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Vertragsangaben hard- und softwareseitige Komponenten der Beklagten enthielten. Es sei fernliegend, dass aus den vom Kläger begehrten Informationen eine wirksame Abwehr gegen eine Quellen-TKÜ ermöglicht werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeskriminalamtes vom 14. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundeskriminalamtes vom 9. Juni 2021 zu verpflichten, dem Kläger die Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Erstellung eines Gesamtsystems vom 13./14.03.2013 ohne die Schwärzungen der Vertragsüberschrift und der Vertragsnummer in den jeweiligen Kopfzeilen der Vertragsseiten und des Deckblatts, des Namens des Vertragspartners und dessen Geschäftsführers im Vertragsrubrum und des Pauschalfestpreises unter Ziffer 1.2 (Vergütung), der Anlagenbezeichnungen in der Anlagenliste zu Ziffer 1.3 (Vertragsbestandteile), sowie der Angabe auf der letzten Vertragsseite oberhalb des Unterschriftenfeldes der Auftragsgeberin zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Schwärzungen seien durch § 6 IFG und § 3 Nr. 1 lit. c, Nr. 2 IFG gerechtfertigt. Die konkrete Vertragsgestaltung sei Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Elaman GmbH, weil Rückschlüsse auf die konkrete Preisgestaltung der Firma und ihre Umsätze möglich seien, wenn man die diesbezüglichen Vertragsbestandteile nicht schwärze. Im Vertragswerk würden die hard- und softwareseitig vom BKA genutzten Komponenten aufgelistet. Mit entsprechenden Fachkenntnissen ließen sich Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit bzw. Schwachstellen dieser Komponenten ziehen. Folglich könnten Verdächtige durch Schutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Komponenten herbeiführen und sich der Quellen-TKÜ entziehen. Durch die Veröffentlichung der Zahl an nutzbaren Lizenzen im Vertrag könnten die Überwachungskapazitäten des BKA offengelegt werden. Die Quellen-TKÜ komme nach § 20k Abs. 1 BKAG nur bei eklatanten Gefahrenlagen in Betracht; in solchen Situationen müsse eine geminderte Wirksamkeit wegen veröffentlichter Details der Software verhindert werden. Schließlich sei der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG erfüllt, weil die Vertragsbestandteile als Verschlusssache eingestuft seien. Sämtliche vorenthaltene Vertragsbestandteile ließen sich unter diese Ausschlussgründe subsumieren, sodass eine Trennung nicht sinnvoll sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO keine Adresse angegeben habe. Er erwarte aber von der Beklagten Transparenz. Die Beigeladene schließe sich den Ausführungen der Beklagten an und verweise auf das seit 2019 geltende Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie die Akte im Verfahren 6 K 687/15.WI Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO, denn über die Herausgabe der begehrten Informationen, die als solche ein Realakt ist, hat die Beklagte eine rechtsgebundene Entscheidung zu treffen, die eine Prüfung der Verweigerungsgründe des Informationsfreiheitsgesetzes (im Folgenden: IFG) beinhaltet und teilweise abwägenden Charakter hat. Die Beklagte trifft damit eine rechtliche Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG, sodass das Klagebegehren auf einen stattgebenden Verwaltungsakt gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 7 C 23/17 -, juris Rn. 10). Das entspricht auch der Rechtsauffassung des Gesetzgebers, der in § 9 Abs. 4 IFG ausdrücklich die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage anordnet. Die Klage ist nicht unzulässig, weil der Kläger statt seiner Wohnanschrift nur die Anschrift seines Arbeitsplatzes angegeben hat. Nach § 82 Abs. 1 S. 1, 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift den Kläger bezeichnen, wozu nach allgemeiner Auffassung auch die Adresse gehört (Schoch/Schneider, VwGO/Riese, 41. EL Juli 2021, § 82 Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 - 9 B 79/11 -, juris Rn. 7). Hierauf kann nur in besonderen Fällen verzichtet werden. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung und der Herstellung der Erreichbarkeit etwa auch im Fall der Vollstreckung einer Entscheidung. Über die Arbeitsanschrift ist der Kläger ausreichend eindeutig identifiziert und auch ladungsfähig, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2016 - OVG 11 S 28.16 -, juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). Der Kläger kann dort, wie er glaubhaft gemacht hat, regelmäßig angetroffen werden, sodass ihm dort Schriftstücke übergeben werden können (§ 177 ZPO). Er tritt, wie der Beigeladene in der Anlage zum Schriftsatz vom 20.04.2022 dargestellt hat, öffentlich für Netzpolitik.org und damit unter der im Rubrum angegebenen Adresse auf. Er ist dort seit 10 Jahren festangestellt. Für das Gericht bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass eine Zustellung an den Kläger auch an seiner Arbeitsstelle gelingen wird. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2021 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Herausgabe der Informationen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 1 Abs. 1 IFG. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jedermann nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit nicht Verweigerungsründe nach §§ 3-6 IFG vorliegen. Amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG; hierzu s. auch VG Wiesbaden, Urt. v. 17.01.2022 - 6 K 784/21.WI). Bei dem Kläger handelt es sich im eine natürliche Person und damit jedermann. Die begehrten, geschwärzten Vertragsinhalte sind auch amtlichen Zwecken, nämlich der Vertragserfüllung, dienende Aufzeichnungen. Verweigerungsgründe bestehen nur insoweit, als der Kläger die Entschwärzung der Namensangabe oberhalb des Unterschriftenfeldes auf der letzten Seite des Ergänzungsvertrags begehrt. Da es sich um den Namen eines Amtsträgers der Beklagten handelt, steht der Herausgabe § 5 Abs. 4 IFG entgegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Namen des Unterzeichners und damit eines in den Verwaltungsvorgang einbezogenen "Bearbeiters" im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG. Die Unterschriftsleistung ist Ergebnis der Vertretungsbefugnis und ist damit Folge der amtlichen Tätigkeit. Allerdings gilt ein Ausnahmetatbestand. Zu den Ausnahmetatbeständen des § 5 Abs. 4 IFG gehören jedenfalls die Verweigerungsgründe des § 3 IFG (BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, IFG, 35. Ed. 1.2.2022, § 5 Rn. 29 m.w.N.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 110, der zurecht auf den deklaratorischen Charakter hinweist), weil diese auch für alle anderen amtlichen Informationen gelten und nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber gerade die personenbezogenen Daten von Mitarbeitern in den von § 3 IFG erfassten Bereichen von dem Ausnahmetatbestand ausnehmen wollte, jedenfalls sofern ein Konnex der der Identifikation der Person mit amtlichen Aufgaben, die Grundlage für eine Verweigerung nach § 3 IFG sind, besteht. Die innere und äußere Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. c IFG umfasst den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (BT-Drs. 15/4493, 9) unter Einschluss des Schutzes der Funktionsfähigkeit insbesondere der nichtmilitärischen Einrichtungen des Staates im Sicherheitsbereich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris Rn. 34; BeckOK InfoMedienR/Schirmer, IFG, 35. Ed. 1.2.2022, § 3 Rn. 61ff). Hiervon abzugrenzen ist die in § 3 Nr. 2 IFG genannte öffentliche Sicherheit. Nach § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Auskunftsanspruch nicht, soweit das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Unter der öffentlichen Sicherheit werden nach allgemeiner Auffassung die Individualrechtsgüter, die geschriebene Rechtsordnung und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 20/15 -, juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall ist § 3 Nr. 1 IFG als lex specialis für den Bereich der Sicherheitsbehörden des Bundes und damit hier des BKA einschlägig. Nachteilige Auswirkungen auf die innere und äußere Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. c) IFG liegen vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass die informationspflichtige Stelle Tatsachen darlegt, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann. Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 20/15 -, juris Rn. 18 m.w.N. zum Gefahrenbegriff). Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab; maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken (BVerwG, Urteil vom 27.01.2014 - 7 C 12/13 -, juris Rn. 37 zum Gefahrenbegriff). Darlegungsbelastet für das Vorliegen von Verweigerungsgründen ist der Anspruchsgegner, dem hierbei ein gewisser Einschätzungsspielraum zur Seite steht, soweit er die Behauptung nachteiliger Auswirkungen auf Erkenntnisquellen stützt, die er wiederum mit Blick auf die innere und äußere Sicherheit nicht preisgeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Darlegungen der Beklagten sind insoweit zwar oberflächlich geblieben. Es liegt für das Gericht aber insoweit auf der Hand und bedarf im vorliegenden Einzelfall keiner weitergehenden Vertiefung, als dass Namen von Mitarbeitern des BKA oftmals einem anerkennenswerten Geheimhaltungsbedürfnis im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. c IFG unterliegen. Das BKA ist eine zentrale Polizei- und Sicherheitsbehörde; ihre Mitarbeiter sind im Bereich der Staatssicherheit und der Organisierten Kriminalität sowie dem Extremismus und Terrorismus und damit Bereichen mit hochgradig gefährlichen und gewaltbereiten Akteuren eingesetzt. Auf die Offenlegung von personenbezogenen Daten - und sei es auch nur Namen - von Mitarbeitern des BKA ist im hier betroffenen Bereich der Beschaffung von Software zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (§ 51 Abs. 1 BKAG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 BKAG i.V.m. § 129a StGB) zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des BKA und zum Schutz der in der Terrorismusbekämpfung und der Beschaffung von Software zur Terrorismusbekämpfung eingesetzten Mitarbeiter zu verzichten, deren Individualrechtsgüter im Sinne des § 3 Nr. 2 IFG betroffen sind. Das gilt jedenfalls für die Mitarbeiter außerhalb der in der Öffentlichkeit auftretenden Behördenleitung. Im Übrigen stehen dem Auskunftsanspruch des Klägers keine Geheimhaltungsgründe entgegen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht §§ 3 Nr. 1 lit c. i.V.m. § 3 Nr. 2, Nr. 4, § 6 IFG der Auskunft nicht entgegen. Die Schwärzungen der Vertragsüberschrift und der Vertragsnummer in den jeweiligen Kopfzeilen der Vertragsseiten und des Deckblatts sind bereits deshalb aufzudecken, weil der Beklagte in der Verhandlung angegeben hat, dort stehe nur "Verschlusssache - Nur für den dienstlichen Gebrauch (VS-NfD)". Ein Geheimhaltungsbedürfnis ist insoweit nicht zu erkennen und wurde in der Verhandlung auch nicht mehr behauptet. Ebenso ist der Name des Vertragspartners und dessen Geschäftsführers im Vertragsrubrum bereits bekannt; es handelt sich um die Beigeladene, deren Unternehmensdaten aus dem Handelsregister und dem Unternehmensregister öffentlich einsehbar sind. Hinsichtlich des Pauschalfestpreises unter Ziffer 1.2 (Vergütung) gilt der Ausschlusstatbestand des § 6 IFG nicht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Die Vorschrift ist im Kontext mit dem 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz (Gesetz vom 18.04.2019, BGBl I 2019, 466, im Folgenden GeschGehG) zu lesen. Eine Einwilligung der Beigeladenen liegt nicht vor. Gleichwohl kann das Fehlen der Einwilligung hintanstehen, wenn eine Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Betriebs- und Geschäftsgeheimnis" ergibt, dass es sich nicht um ein solches handelt. Ein solches Geheimnis liegt nach § 2 Nr. 1 GeschGehG vor, wenn es sich um eine Information handelt, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist (a) und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (b) und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (c). Es fehlt hier am berechtigten Geheimhaltungsinteresse. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist ein objektives wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Informationen, was insbesondere dann gegeben ist, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, IFG, 35. Ed. 1.2.2022, § 6 Rn. 26 m.w.N.). Dies lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 - OVG 12 B 11.07 -, juris Rn. 29). Ein Rückschluss auf die Betriebsführung der Beigeladenen oder ihre Kostenkalkulation ist hier nicht möglich und eine wettbewerbliche Beeinträchtigung nicht ersichtlich. In Rede steht im vorliegenden Fall ein Pauschal(fest)preis, also ein Preis, der nicht aus einer Summe offengelegter einzeln kalkulierter Posten für Einzelleistungen besteht, und daher aufgeschlüsselt werden kann. Das geschwärzte Feld im Ergänzungsvertrags ist groß genug für eine mehrstellige Summe, nicht für eine Aufsummierung von bezeichneten Einzelposten. Ein Rückschluss auf die Betriebsführung der Beigeladenen oder ihre Kostenkalkulation ist in diesem Fall nur möglich, wenn ein mit Einzelpreisen hinterlegtes Leistungsverzeichnis offengelegt wird. Das ist hier nicht der Fall. Ein solches Leistungsverzeichnis ist im Vertrag selbst nicht enthalten; sofern die Vertragsanlagen eine Aufschlüsselung der Einzelposten anhand des Leistungsumfangs ermöglichen, sind sie nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs und auch nicht bekannt. Es ist daher nicht möglich, aus dem Pauschalpreis zu ersehen, wie die Beigeladene kalkuliert. Dazu kommt, dass es sich bei der Staatstrojaner-Software um ein Unikat handeln dürfte, das passgenau auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten ist. Ein Vergleich mit Konkurrenzprodukten verspricht daher wenig Aussagekraft, weil diese über andere Beschaffenheiten verfügen dürften (so im Ergebnis auch die Kammer im Urteil vom 04.09.2015 - 6 K 687/15.WI -, juris Rn. 44). Für das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach § 3 Nr. 1 lit. c) i.V.m. § Nr. 2 IFG hinsichtlich der Anlagenbezeichnungen in der Anlagenliste zu Ziffer 1.3 (Vertragsbestandteile) ist die Beklagte darlegungsbelastet (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2015 - 6 K 687/15.WI -, juris). Eine solche Darlegung ist nicht in substantiierter Weise erfolgt. Lediglich für Nr. 7 wurde erklärt, dass die Schwärzung rückgängig gemacht werden kann. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte nicht in für das Gericht nachvollziehbarer Weise darlegen, inwieweit eine Kenntnis der bloßen Anlagenbezeichnung (von deren Inhalt ist nicht die Rede) bereits eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Software bzw. der Tätigkeit des BKA in diesem Bereich erfolgen kann. Nur ergänzend ist auszuführen, dass die bloße Kennzeichnung des Vertrags als Verschlusssache nicht ausreichend für die Annahme eines Verweigerungsgrunds im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG ist. Abzustellen ist, ob die Sache materiell geheimhaltungsbedürftig ist, nicht bloß formell (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 21/08 -, juris Rn. 19 m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2015 - 6 K 687/15.WI -, juris Rn. 34). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das Unterliegen des Klägers hinsichtlich des geschwärzten Namens am Ende des Vertrags ist gering. Die Kostenbeteiligung der Beigeladenen folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat in der Verhandlung einen Abweisungsantrag gestellt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgt, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Goethestraße 41 + 43 34119 Kassel einzureichen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Der Antrag kann als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 VwGO). Seit dem 1. Januar 2022 gilt nach § 55d VwGO ergänzend: Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach der VwGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. DR. BUUS Beglaubigt: Wiesbaden, den 24.05.2022 Schilling Justizbeschäftigte

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Datum
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