Interne Weisung zu Auszahlungsvorgaben von Regelleistungen

Anfrage an: Jobcenter Ebersberg

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem Bericht vom 09. August 2019, 21:48 Uhr unter dem Titel "Prozess in Ebersberg - Respektlos" ist zu lesen:
"Die (Jobcenter-)Mitarbeiter erklärten vor Gericht, man habe dem Mann geduldig und in einfachen Worten immer wieder erklärt, dass sie ihm keinen Regelsatz in voller Höhe in bar auszahlen könnten. Dass sie Vorgaben haben. Doch der Mann habe "mit aller Kraft seinen Willen durchsetzen wollen".
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/ebersberg/prozess-in-ebersberg-respektlos-1.4558427

Nach meiner Kenntnis jedoch gibt es keine gesetzliche Einschränkung, die es verbieten würde in Ausnahmefällen ganze Regelsätze samt Kosten der Unterkunft in einer Summe und in bar auszuzahlen.

Möglicherweise bezieht sich die Aussage der Mitarbeiter auf hausinterne Anweisungen.

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. die Anweisung auf die sich die Jobcenter-Mitarbeiter beziehen, um die komplette Auszahlung zu verweigern
2. die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, auf die die interne Anweisung gestützt wird (hilfsweise entsprechende Links zur der entsprechenden Handlungsanleitung.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) .

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Der Geschäftsführer Hermann Schmidbartl läßt die Antwort offen, er schreibt nur:
"die im von Ihnen angesprochenen Fall gewählte Auszahlungsmodalität begründet sich auf individuellen Fallzusammenhängen. Aus Gründen des Datenschutzes kann ich - dafür bitte ich um Ihr Verständnis - nicht darauf eingehen. "

Das ALG II muss grundsätzlich als Geldzahlung in voller Höhe vor Beginn des Bedarfsmonats zur Verfügung stehen. Dabei findet auch § 10 SGB XII Leistungserbringung (20.11.2011) Anwendung

§ 10 Leistungsformen (1) Die Leistungen werden erbracht in Form von
1. Dienstleistungen,
2. Geldleistungen und
3. Sachleistungen.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

Aber die Erfahrung zeigt, dass es häufig vorkommt, dass Leistungen ohne Rechtsgrundlage zurückbehalten oder auch komplett verweigert werden.
Das Gesetz sieht nur wenige Ausnahmeregeln vor.

Nur in besonderen Einzelfällen kann es zu abweichenden Regeln kommen:
§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. August 2019
  • Frist
    14. September 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in in einem Bericht vom 09. August 2019, 21:48 Uhr unter dem Titel…
An Jobcenter Ebersberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Weisung zu Auszahlungsvorgaben von Regelleistungen [#163374]
Datum
10. August 2019 12:11
An
Jobcenter Ebersberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in in einem Bericht vom 09. August 2019, 21:48 Uhr unter dem Titel "Prozess in Ebersberg - Respektlos" ist zu lesen: "Die (Jobcenter-)Mitarbeiter erklärten vor Gericht, man habe dem Mann geduldig und in einfachen Worten immer wieder erklärt, dass sie ihm keinen Regelsatz in voller Höhe in bar auszahlen könnten. Dass sie Vorgaben haben. Doch der Mann habe "mit aller Kraft seinen Willen durchsetzen wollen". https://www.sueddeutsche.de/muenchen/ebersberg/prozess-in-ebersberg-respektlos-1.4558427 Nach meiner Kenntnis jedoch gibt es keine gesetzliche Einschränkung, die es verbieten würde in Ausnahmefällen ganze Regelsätze samt Kosten der Unterkunft in einer Summe und in bar auszuzahlen. Möglicherweise bezieht sich die Aussage der Mitarbeiter auf hausinterne Anweisungen. bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. die Anweisung auf die sich die Jobcenter-Mitarbeiter beziehen, um die komplette Auszahlung zu verweigern 2. die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, auf die die interne Anweisung gestützt wird (hilfsweise entsprechende Links zur der entsprechenden Handlungsanleitung. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) . Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Jobcenter Ebersberg
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Anfrage, deren Empfang ich bestätige. Die Antwort erhalten sie zu ge…
Von
Jobcenter Ebersberg
Betreff
WG: Interne Weisung zu Auszahlungsvorgaben von Regelleistungen [#163374]
Datum
12. August 2019 17:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Anfrage, deren Empfang ich bestätige. Die Antwort erhalten sie zu gegebener Zeit. Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter Ebersberg
Sehr geehrteAntragsteller/in die im von Ihnen angesprochenen Fall gewählte Auszahlungsmodalität begründet sich a…
Von
Jobcenter Ebersberg
Betreff
WG: Interne Weisung zu Auszahlungsvorgaben von Regelleistungen [#163374]
Datum
29. August 2019 18:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die im von Ihnen angesprochenen Fall gewählte Auszahlungsmodalität begründet sich auf individuellen Fallzusammenhängen. Aus Gründen des Datenschutzes kann ich - dafür bitte ich um Ihr Verständnis - nicht darauf eingehen. Mit freundlichen Grüßen