BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1112
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15. August 2019
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1112 vom 21.08.2019
Sehr geehrteAntragsteller/in
ich komme auf Ihre Anfrage vom 15. August 2019 (Bezug 1.) zurück, mit der
Sie darum gebeten haben, Ihnen
"Die Gesamtkosten für die Werbung der Bundeswehr, aufgeteilt in:
1. Kosten für die Inhaltserstellung und Konzeption von Medien-Inhalten zur
Akquise von neuen Auszubildenden.
2. Kosten für Social Media-Werbung zur Anwerbung neuer Auszubildenden
3. Kosten für Plakatwerbung zur Anwerbung neuer Auszubildenden
4. Agenturleistungen für die Konzeption der o. g. Punkte"
zu übermitteln.
Hierzu darf ich Sie zunächst um präzisierende Mitteilung bitten, auf
welchen Zeitraum sich Ihre vorstehend genannten Fragestellungen konkret
beziehen.
Weiterhin mache ich darauf aufmerksam, dass der Herausgabe der erbetenen
Informationen ggf. der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Dritter (hier: Vertragspartner der Bundeswehr) entgegenstehen könnte.
Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden,
soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 Satz 2 IFG). Gemäß § 8 Abs. 1
IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann
(sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr erwägen,
der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch
zuzustimmen, ist zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung
erweitert werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des erhöhten Verwaltungsaufwands (unter
anderem
wegen der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens)
voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft
i.S.d.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Vielmehr ist zu erwarten, dass
Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 S. 1 IFG).
Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der
Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am
tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und
Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird.
Diese sieht eine
Gebühr in Höhe von 60 bis 500 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund bitte ich freundlich um Mitteilung, ob Sie an Ihrer
Anfrage festhalten möchten und zur Übernahme der ggf. anfallenden
Gebühren bereit sind. In diesem Zusammenhang rege ich an, etwaige Gründe,
die aus Ihrer Sicht zu einer Ermäßigung der Gebühren oder zu einer
Befreiung von den Gebühren führen können (§ 2 IFGGebV), ebenfalls
anzugeben.
Da sich im konkreten Fall die Notwendigkeit abzeichnet, einen förmlichen
Bescheid zu erstellen, bitte ich darüber hinaus noch um Übermittlung Ihrer
zustellfähigen Postschrift.
Mit freundlichen Grüßen