Sehr geehrte XXX XXX
mit E-Mail vom 15. April 2016 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der "Vermerke, in denen die Fachleute [des BMI] sich gegen jede Art von Zugangsbarriere für Wlan-Netze aussprechen”, wie berichtet in
http://www.sueddeutsche.de/digital/stoererhaftung-regierung-gibt-offenbar-widerstand-gegen-freie-wlan-netze-auf-1.2949632.
Ihr Antrag wird gemäß § 3 Nr. 3b IFG abgelehnt.
Begründung:
Gemäß § 3 Nr. 3b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
Bei der von Ihnen beantragten Information handelt es sich um ein internes Positionspapier des BMI, in dem zu der beabsichtigten Änderung des Telemediengesetzes unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH Stellung genommen wurde.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Beratung im parlamentarischen Verfahren, in welche das BMI als betroffenes Ressort eingebunden ist. Eine vertrauensvolle Beratung wäre nicht mehr möglich, wenn bestimmte Positionen bereits im Vor= feld in der Öffentlichkeit bekannt wären und diskutiert würden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern (BMI) erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Adresse lautet: Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin.
2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail=Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
- Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DeMail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen