Vermerke über Zugangsbarrieren für Wlan-Netze

Die "Vermerke, in denen die Fachleute [des BMI] sich gegen jede Art von Zugangsbarriere für Wlan-Netze aussprechen", wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/stoererhaftung-regierung-gibt-offenbar-widerstand-gegen-freie-wlan-netze-auf-1.2949632

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. April 2016
  • Frist
    18. Mai 2016
  • 0 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die "Vermer…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermerke über Zugangsbarrieren für Wlan-Netze [#16418]
Datum
15. April 2016 11:32
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die "Vermerke, in denen die Fachleute [des BMI] sich gegen jede Art von Zugangsbarriere für Wlan-Netze aussprechen", wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/stoererhaftung-regierung-gibt-offenbar-widerstand-gegen-freie-wlan-netze-auf-1.2949632
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vermerke über Zugangsbarrieren für Wlan-N…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Vermerke über Zugangsbarrieren für Wlan-Netze [#16418]
Datum
18. Mai 2016 10:42
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vermerke über Zugangsbarrieren für Wlan-Netze" vom 15.04.2016 (#16418) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 16418 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#835 Sehr geehrte XXX XXX mit E-Mail vom 15. April 2016 beantragen Sie auf Grundlage des…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#835
Datum
19. Mai 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
186,4 KB
Sehr geehrte XXX XXX mit E-Mail vom 15. April 2016 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der "Vermerke, in denen die Fachleute [des BMI] sich gegen jede Art von Zugangsbarriere für Wlan-Netze aussprechen”, wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/stoererhaftung-regierung-gibt-offenbar-widerstand-gegen-freie-wlan-netze-auf-1.2949632. Ihr Antrag wird gemäß § 3 Nr. 3b IFG abgelehnt. Begründung: Gemäß § 3 Nr. 3b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Bei der von Ihnen beantragten Information handelt es sich um ein internes Positionspapier des BMI, in dem zu der beabsichtigten Änderung des Telemediengesetzes unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH Stellung genommen wurde. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Beratung im parlamentarischen Verfahren, in welche das BMI als betroffenes Ressort eingebunden ist. Eine vertrauensvolle Beratung wäre nicht mehr möglich, wenn bestimmte Positionen bereits im Vor= feld in der Öffentlichkeit bekannt wären und diskutiert würden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern (BMI) erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Adresse lautet: Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: - Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail=Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> - Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DeMail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen