Artenschutzprüfungen

Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1) Die Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln Februar 2012

2) Die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018)

Dies ist ein Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Mein voriger Antrag auf die Herausgabe der beiden Artenschutzprüfungen wurde von Ihnen mit dem Verweis auf §4 (2) IFG NRW abgelehnt, obgleich auch jener Antrag nach dem UIG NRW gestellt wurde. Der freie Zugang zu Umweltinformationen wird durch andere Gesetze nicht berührt. Dies wird in §3 (1) UIG ausdrücklich benannt. Das UIG NRW wiederum bezieht sich in §2 UIG NRW ausdrücklich auf die Regelungen des UIG.

Weiterhin möchte ich Sie drauf hinweisen, dass ein öffentliches Interesse an der Herausgabe der beiden Artenschutzprüfungen besteht. Um dies zu untermauern, verweise ich auf meine Petition "Rather See: Artenschutzprüfungen herausgeben!" unter "openpetition.de/!rathersee".

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach §5 (2) UIG NRW, von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf §2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. August 2019
  • Frist
    25. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) Sehr geehrte<< Anrede >> bitt…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
Artenschutzprüfungen [#164278]
Datum
19. August 2019 15:24
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Die Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln Februar 2012 2) Die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018) Dies ist ein Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Mein voriger Antrag auf die Herausgabe der beiden Artenschutzprüfungen wurde von Ihnen mit dem Verweis auf §4 (2) IFG NRW abgelehnt, obgleich auch jener Antrag nach dem UIG NRW gestellt wurde. Der freie Zugang zu Umweltinformationen wird durch andere Gesetze nicht berührt. Dies wird in §3 (1) UIG ausdrücklich benannt. Das UIG NRW wiederum bezieht sich in §2 UIG NRW ausdrücklich auf die Regelungen des UIG. Weiterhin möchte ich Sie drauf hinweisen, dass ein öffentliches Interesse an der Herausgabe der beiden Artenschutzprüfungen besteht. Um dies zu untermauern, verweise ich auf meine Petition "Rather See: Artenschutzprüfungen herausgeben!" unter "openpetition.de/!rathersee". Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach §5 (2) UIG NRW, von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf §2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Michalsky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtplanungsamt Köln
Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umeltinformationen betreffend den Bebauungsplan-Entwurf &…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Via
Briefpost
Betreff
Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umeltinformationen betreffend den Bebauungsplan-Entwurf "Rather See" in Köln Rath/Heumar (Nr. 74440/02); Ihr Antrag vom 19.08.2019
Datum
23. August 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michalsky, auf Ihren Antrag vom 19.08.2019 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihren Antrag vom 19.08.2019 auf Einsicht in die Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See" und in die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II lehne ich hiermit ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Ihrem Antrag auf Übersendung der Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See" und der vertiefenden Artenschutzprüfung‚ Stufe II betreffend den Bebauungsplan-Entwurf "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) wird nicht entsprochen. Der o.g. Bebauungsplan-Entwurf befindet sich in einem laufenden Bebauungsplanverfahren, so dass die spezielleren Einsichtsrechte aus dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die §§ 3 bis 4 a BauGB, den Einsichtsrechten nach dem UIG NRW vorgehen (vgl. EZBK-Krautzberger, BauGB, 131. EL Okt. 2018, § 3 Rn. 9b). Ich verweise hier ausdrücklich auf meinen Bescheid vom 06.03.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2019 in identischer Angelegenheit. Der Bebauungsplan lag in der Zeit vom 20.09.2018 bis einschließlich 19.10.2018 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offen, so dass für Sie die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan mit seiner Begründung und in die vorliegenden Gutachten innerhalb dieses Zeitraumes bestand. Es bleibt Ihnen selbstverständlich unbenommen, nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens, d.h. nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes, einen erneuten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen nach dem IFG NRW bzw. UIG NRW zu stellen. Zu Ziffer 2 dieses Bescheides: Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW sowie auf § 5 Abs. 1 und 3 UIG NRW. ' Rechtsbehelfsbelehrunq Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, WilIy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, erheben. Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Widerspruch gegen die Ablehnung meines UIG-Antrags vom 19.08.2019 Sehr [geschwärzt], hiermit lege ich fristgerech…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen die Ablehnung meines UIG-Antrags vom 19.08.2019
Datum
29. August 2019
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
geschwärzt
590,1 KB
Sehr [geschwärzt], hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ziffern 1 der Ablehnung meines Antrages vom 19.08.2019 ein. Zu Ziffer 1: Mein Antrag auf Einsicht in die Artenschutzprüfungen erfolgt auf Grundlage des UIG NRW. Ihr Ablehnungsgrund ist nicht ausreichend. Sie begründen die Ablehnung mit Verweis auf §§ 3 bis 4a des BauGB. Dort wird insbesondere die öffentliche Auslegung von Bauleitplänen beschrieben. Eine Einschränkung, die sich auf mein Recht nach Informationszugang nach dem UIG NRW auswirken könnte, findet sich dort nicht. Das UIG NRW bezieht sich in §2 UIG NRW ausdrücklich auf die Regelungen des UIG, welches in §3 (1) festhält, dass der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen durch andere Gesetze nicht berührt wird. Das bedeutet: Mein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen wird von den Regelungen des BauGB nicht berührt. Ich fordere Sie daher dazu auf, Ihre Ablehnung meines Antrags nach dem UIG NRW zurückzunehmen und mir Einsicht in die beiden Artenschutzprüfungen zu gewähren. Weiterhin kündige ich rechtliche Schritte an, sollten Sie die Ablehnung aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen
Stadtplanungsamt Köln
Antrag auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen betreffend den Bebauungspl…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen betreffend den Bebauungsplan Entwurf "Rather See" in Köln Rath/Heumar (Nr. 74440/02); mein Bescheid vom 22.08.2019
Datum
10. September 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Hier: Ihr Widerspruch vom 29.08.2019 Sehr geehrter Herr Michalsky, auf Ihren Widerspruch vom 29.08.2019 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihren Widerspruch gegen Ziffer 1 meines Ablehnungsbescheides vom 22.08.2019 (Az. 61/61/21) weise ich als unbegründet zurück. 2. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Begründung: Mit Ihrem Widerspruch vom 29.08.2019 wenden Sie sich gegen die von mir ausgesprochene Ablehnung der Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen betreffend den Bebauungsplan Entwurf "Rather See" in Köln Rath/Heumar (Nr. 74440/02). Mit Antrag in elektronischer Form vom 19.08.2019 haben Sie den Zugang zu amtlichen Informationen beantragt. Sie haben die Einsichtnahme in die Artenschutzprüfung des laufenden Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel "Folgenutzung Rather See" und in die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe ll begehrt. Ihren o.g. Antrag habe ich mit Bescheid vom 22.08.2019 mit der Begründung abgelehnt, dass die besonderen Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen eines laufenden Bauleitverfahrens den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein Westfalen (UIG NRW) vorgehen. Am 29.08.2019 haben Sie gegen Ziffer 1 meines Ablehnungsbescheides vom 22.08.2019 Widerspruch erhoben. Ihren Widerspruch haben Sie im Wesentlichen damit begründet, dass Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen von den Regelungen des BauGB nicht berührt seien. Nach § 73 Abs. 1 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 111 S. 1 Justizgesetz Nordrhein Westfalen (JustG NRW) bin ich für den Erlass des Widerspruchbescheides zuständig. Zu Ziffer 1 dieses Bescheides: Ihr Widerspruch gegen Ziffer 1 meines Ablehnungsbescheides vom 22.08.2019 ist zulässig, aber nicht begründet. Während eines laufenden Bebauungsplanverfahrens gehen die spezielleren Einsichtsrechte aus dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die §§ 3 bis 4 a BauGB, den Einsichtsrechten nach dem UIG NRW grundsätzlich vor, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist Das UIG des Bundes gilt gem. § 1 Abs. 2 UIG nicht für Gemeinden. Gegenüber den UIG der Länder sind die §§ 3 bis 4a BauGB spezieller, zumal im UIG NRW keine spezifizierte Regelung bestimmt ist. Im Gegensatz zu einigen Länderregelungen, die speziellere Einsichtsrechte im Verfahren der Bauleitplanung enthalten, gibt es für das Land Nordrhein-Westfalen keine spezifizierte Regelung. (vgl. EZBK-Krautzberger, BauGB, 131. EL Okt. 2018, § 3 Rn. 9b; Battis/Krautzberger/Löhr-Battis, BauGB, 13. Aufl., § 3 Rn. 2). Dieses bedeutet, dass das UIG des Bundes entsprechend nicht anzuwenden ist, die Landesregelungen in Form von IFG und in diesem Fall UIG NRW, treten hinter das geltende Bundesrecht in Form des BauGB, welches spezifische Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet, zurück Sinn und Zweck der spezielleren Einsichtsrechte aus dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere des § 3 BauGB, ist es, die Öffentlichkeit an den planerischen Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen und damit auch zu ermöglichen, dass ihre Belange und Vorstellungen möglichst frühzeitig in den Planungs-und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen. Dabei soll der Öffentlichkeit soweit wie möglich Material, das planungsrechtlich von Bedeutung ist, verschafft werden. § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB konkretisiert die Einsichtsrechte dahingehend, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, durch die Gemeinde öffentlich auszulegen sind. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB regelt folglich, welche Unterlagen innerhalb welches Zeitraumes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die bundesrechtlichen Einsichtsrechte aus dem BauGB während eines laufenden Bauleitverfahrens für einen gesonderten Sachbereich und für bestimmte Personengruppen einen begrenzten lnformationsanspruch vorsehen. Die Gewährung eines umfassenden Informationsanspruchs nach dem UIG NRW würde die durch § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB eingeräumte gemeindliche Entscheidungs- bzw, Einschätzungsbefugnis mittelbar unterlaufen und liefe daher dem Schutzzweck der spezielleren Einsichtsrechte nach dem BauGB zuwider. Folglich war und ist ein Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG NRW während eines laufenden Planverfahrens abzulehnen, wie bereits in den vorangegangenen Bescheiden vom 06.03.2019 und 26.04.2019 (61/61/21). Ich bedaure daher, Ihnen bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens in dieser Angelegenheit keine günstigere Mitteilung geben zu können. Zu Ziffer 2 dieses Bescheides: Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 3 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW und § 5 Abs. 1 und 3 UIG NRW. Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Klage
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
Marc Michalsky
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
8. Oktober 2019
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
geschwärzt
423,3 KB
Verwaltungsgericht Köln
Beschluss
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss
Datum
14. Oktober 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Verwaltungsgericht Köln
Rechnung
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Rechnung
Datum
15. Oktober 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadtplanungsamt Köln
Sehr geehrter Herr Michalsky, bezugnehmend auf den bisherigen Schriftverkehr in der Angelegenheit möchte ich dara…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Betreff
AW: Artenschutzprüfungen [#164278]
Datum
24. Oktober 2019 18:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michalsky, bezugnehmend auf den bisherigen Schriftverkehr in der Angelegenheit möchte ich darauf hinweisen, dass der Bebauungsplan seit heute bis zum 06.11.2019 erneut offen liegt, einschließlich sämtlicher Gutachten. Die Unterlagen finden Sie ebenso wie die Kontaktdaten und die Möglichkeit der Stellungnahme unter: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungsplaene/aktuelle-bebauungsplaene/rather-see-rathheumar Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Sehr geehrte<< Anrede >> ich wurde bereits vergangene Woche auf die erneute Offenlage des Bebauungspl…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Artenschutzprüfungen [#164278]
Datum
25. Oktober 2019 17:56
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich wurde bereits vergangene Woche auf die erneute Offenlage des Bebauungsplans aufmerksam gemacht. Ich danke Ihnen trotzdem vielmals für den Hinweis! Obwohl mir nun die beiden Artenschutzprüfungen zur Verfügung stehen, wird der negative Bescheid meiner UIG-Anfrage vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Die Klage habe ich bereits am 11. Oktober einreichen lassen. Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anfragenr: 164278 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/164278
Stadtplanungsamt Köln
Rather See_hier Unterlagen zur Artenschutzprüfung Sehr geehrter Herr Michalsky, nach erneuten Prüfung darf ich Ih…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Via
Briefpost
Betreff
Rather See_hier Unterlagen zur Artenschutzprüfung
Datum
7. November 2019
Status
Sehr geehrter Herr Michalsky, nach erneuten Prüfung darf ich Ihnen mitteilen, dass die Offenlage im Bebauungsplanverfahren Rather See nicht über die UIG Auskunft gestellt wird, so dass diese Auskunft daneben anwendbar ist. Die eingeschränkte erneute Offenlage gemäß § 4 a Abs.3 Baugesetzbuch –BauGB-zum Rather See fand in der Zeit vom 24.10 bis 06.11.2019 statt. Während der Offenlage wurden alle relevanten Unterlagen in das Netz gestellt. Die von Ihnen angefragte Artenschutzprüfungen I und II habe ich dieser Mail beigefügt. Für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten darf ich mich entschuldigen. Sollten Sie noch Fragen betreffende des Bauleitplanverfahrens haben, kommen Sie ruhig auf mich zu. Mit freundlichen Grüßen
Verwaltungsgericht Köln
Anlage Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Marc Michalsky gegen Stadt K…
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Anlage
Datum
15. November 2019
Status
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Marc Michalsky gegen Stadt Köln wird anliegende Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Wird das Verfahren ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt? Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Marc Michalsky ./. Stadt Köln In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Marc Michalsky ./. Stadt Köln 13 K 5986/19…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
Marc Michalsky
Via
Briefpost
Betreff
Marc Michalsky ./. Stadt Köln
Datum
21. November 2019
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
40,6 KB
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Marc Michalsky ./. Stadt Köln 13 K 5986/19 --------------------------------------------------------------- erkläre ich namens und im Auftrag des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantrage die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat den Kläger klaglos gestellt und seinen Rechtsanspruch anerkannt. Dem entspricht es der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat. Robert Hotstegs Rechtsanwalt

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Verwaltungsgericht Köln
Beschluss In dem Verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Marc Michalsky, [geschwärzt], [geschwärzt], Kläger…
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss
Datum
3. Dezember 2019
Status
In dem Verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Marc Michalsky, [geschwärzt], [geschwärzt], Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf, Gz.: 172/19/rh/D2/425-19, gegen die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Rechts- und Versicherungsamt, Stadthaus Deutz - Ostgebäude, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, Gz: 61/6/22 Beklagte, wegen Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 28. November 2019 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Ost als Berichterstatterin beschlossen: 1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie sich durch Klaglosstellung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in der Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach der Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ost

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