Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache BILD/Springer ./. Bundeskanzleramt zu Honecker

Anfrage an: Bundeskanzleramt

eine Kopie der Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache BILD/Springer ./. Bundeskanzleramt zum Kostenbescheid im Zusammenhang mit einem IFG-Antrag zu Erich Honecker (wie beschrieben unter http://www.turi2.de/aktuell/bundeskanzleramt-erlaesst-bild-bearbeitungsgebuehren/ ).

Mit Schwärzung personenbezogener Daten und/oder Geschäftsgeheimnissen bin ich einverstanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2016
  • Frist
    24. Mai 2016
  • Kosten dieser Information:
    16,30 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Kopie der K…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache BILD/Springer ./. Bundeskanzleramt zu Honecker [#16487]
Datum
22. April 2016 09:02
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Kopie der Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache BILD/Springer ./. Bundeskanzleramt zum Kostenbescheid im Zusammenhang mit einem IFG-Antrag zu Erich Honecker (wie beschrieben unter http://www.turi2.de/aktuell/bundeskanzleramt-erlaesst-bild-bearbeitungsgebuehren/ ). Mit Schwärzung personenbezogener Daten und/oder Geschäftsgeheimnissen bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
IFG-Anfrage - Bescheid Berlin, 19. Mai 2016 Sehr geehrte/r Antragssteller/in ich habe Ihre E-Mail vom 22, April …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Anfrage - Bescheid
Datum
19. Mai 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Berlin, 19. Mai 2016 Sehr geehrte/r Antragssteller/in ich habe Ihre E-Mail vom 22, April 2016 erhalten, Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Kopie der Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache BILD/Springer J. Bundeskanzleramt zum Kostenbescheid im Zusammenhang mit einem IFG-Antrag zu Erich Honecker (wie beschrieben unter http://www.turi2.de/aktuelllbundeskanzleramt- erlaesst-bild-bearbeitungsgebuehrenl ) Mit Schwärzung personen bezogener Daten und/oder Geschäftsgeheimnissen bin ich einverstanden," Auf Ihren Antrag ergehtfolgende Entscheidung: 1. Sie erhalten Zugang zu dem unter I. genannten Dokument unter Schwärzung darin enthaltener personenbezogener Daten. 2.Für die Bearbeitung des Informationsbegehrens werden Kosten in Höhe von 16,30 Euro erhoben (sub 11.). Gründe: I. Sie erhalten gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) teilweisen Zugang zu folgendem Dokument des Bundeskanzleramtes: Nr. Aktenzeichen Datum des Bezeichnung! Beschreibung Bemerkungen Dokuments 1 131-02908-Ju 088- 11.03.2015 Klageerwiderung des BK-Am- Teilgeschwärzt NA 025 les in der Verwallungsslreilsa- (§ 5 Abs. 1 ehe ./.BRD IFG) Personen bezogene Daten in dem O.g. Dokument wurden mit Ihrem bereits bei Antragstellung erklärten Einverständnis geschwärzt. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Gebühren sind gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der InformatioAszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühren richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Danach ist ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgesehen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16). Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 20 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR aufgewandt. Dieser personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 15,00 EUR. Weiterhin sind gemäß Teil B, Ziff. 1.1 IFGGebV Auslagen i. H. v. 0,10 EUR für jede Kopie DIN A4 zu berechnen. Für 13 Kopien sind folglich 1,30 EUR anzusetzen. Sie werden gebeten, die Kosten in Höhe von insgesamt 16,30 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks: ,,1180 0298 2282", IFG-Anfrage 2016/NA260", innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 860000000086001040, BIG: MARKDEF1860 bei der Deutschen BundesbankFiliale Leipzig - zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen