Berlin, 19. Mai 2016
Sehr geehrte/r Antragssteller/in
ich habe Ihre E-Mail vom 22, April 2016 erhalten, Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG):
"Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Kopie der Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache BILD/Springer J.
Bundeskanzleramt zum Kostenbescheid im Zusammenhang mit einem IFG-Antrag
zu Erich Honecker (wie beschrieben unter
http://www.turi2.de/aktuelllbundeskanzleramt-
erlaesst-bild-bearbeitungsgebuehrenl )
Mit Schwärzung personen bezogener Daten und/oder Geschäftsgeheimnissen bin
ich einverstanden,"
Auf Ihren Antrag ergehtfolgende Entscheidung:
1. Sie erhalten Zugang zu dem unter I. genannten Dokument unter Schwärzung
darin enthaltener personenbezogener Daten.
2.Für die Bearbeitung des Informationsbegehrens werden Kosten in Höhe von
16,30 Euro erhoben (sub 11.).
Gründe:
I.
Sie erhalten gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) teilweisen
Zugang zu folgendem Dokument des Bundeskanzleramtes:
Nr. Aktenzeichen Datum des Bezeichnung! Beschreibung Bemerkungen
Dokuments
1 131-02908-Ju 088- 11.03.2015 Klageerwiderung des BK-Am- Teilgeschwärzt
NA 025 les in der Verwallungsslreilsa- (§ 5 Abs. 1
ehe ./.BRD IFG)
Personen bezogene Daten in dem O.g. Dokument wurden mit Ihrem bereits bei Antragstellung
erklärten Einverständnis geschwärzt.
11.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IFG. Danach werden für Amtshandlungen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die
Gebühren sind gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der InformatioAszugang nach § 1
IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Die Gebühren richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit
Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung
(IFGGebV) vom 2. Januar 2006.
Danach ist ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgesehen. Die
Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde
gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten
Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der
Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs.
15/4493, S. 16).
Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 20 Minuten von Mitarbeitern des
gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR aufgewandt.
Dieser personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich
mithin auf 15,00 EUR.
Weiterhin sind gemäß Teil B, Ziff. 1.1 IFGGebV Auslagen i. H. v. 0,10 EUR für
jede Kopie DIN A4 zu berechnen. Für 13 Kopien sind folglich 1,30 EUR
anzusetzen.
Sie werden gebeten, die Kosten in Höhe von insgesamt 16,30 EUR unter Angabe
des Verwendungszwecks: ,,1180 0298 2282", IFG-Anfrage 2016/NA260",
innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38
860000000086001040, BIG: MARKDEF1860 bei der Deutschen BundesbankFiliale
Leipzig - zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen