KBA-Schreiben vom 24.10.1962

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

Das KBA-Schreiben vom 24.10.1962 betreffend Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das KBA-Schreiben v…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
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Betreff
KBA-Schreiben vom 24.10.1962 [#165315]
Datum
27. August 2019 20:13
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das KBA-Schreiben vom 24.10.1962 betreffend Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kraftfahrt-Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zu einer Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Jahr 196…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: KBA-Schreiben vom 24.10.1962 [#165315]
Datum
13. September 2019 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zu einer Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Jahr 1962. Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist die genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung entfallen. Seither werden die aus der/durch die Bescheinigung benötigten Informationen von der Zulassungsbehörde selbst bei Bedarf abgefragt (§ 12 Absatz 1 FZV). Aufgrund der allgemeinen Aufbewahrungsfristen in der öffentlichen Verwaltung von max. 10 Jahren steht die angefragte Information im Zentralen Fahrzeugregister(ZFZR)nicht mehr zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,