Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg

Die Anfrage richtet sich insbesondere auch an:

- Frau Elena Zavlaris Geschäftsführerin,
- Frau Petra Beutlich, und
- Frau Espey-Schnoor als Datenschutzbeauftragte

des Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg,

Sehr << Antragsteller:in >>
sehr geehrte Frau Beutlich,
sehr geehrte Frau Espey-Schnoor,

1.
Sie behaupten HIER: https://fragdenstaat.de/a/54977 , dass Ihre Akten bis zum 04.03.2018 in Papierform geführt wurden, und täuschen durch Ihre Teilauskunft (arglistig) eine vollständige Auskunftserteilung vor, indem Sie die in anderer Form geführten Akten nicht benennen.

Ihre unvollständige "TEIL"-auskunft ist damit irreführend und geeignetes Mittel, Intransparenz zu sichern und Fakten zu verschleiern:

Tatsächlich haben Sie mit der Webanwendung A2LL seit 2005, bis Juni 2017 elektronisch umfassend persönliche Daten Ihrer Kunden erfasst, verarbeitet und erhoben (i.S.d. § 67 SGB X).

Unter der darauf folgenden und aktuell angewandten IT-Anwendung ALLEGRO (ab August 2014) verarbeiten, erheben und speichern Sie elektronisch umfassend persönliche Daten Ihrer Kunden.

ALLEGRO teilt sich in vier Anwendungsbereiche auf:

a. Bearbeitungssystem, das den fachlichen Eingabebereich für Detailinformationen zum Sachverhalt darstellt, und wo alle Änderungen an den Daten vorgenommen werden.

b. Differenzanzeige, wo alle seit dem letzten Anordnen erfassten, geänderten und entfernten Daten aufgelistet werden.

c. Ergebnisanzeige, das die Berechnungen zu den erfassten bzw. geänderten Daten anzeigt, und

d. AUSKUNFTSSYSTEM, in dem alle Daten zu einem bestimmten Leistungsfall eingesehen werden können. Dies dient
- zum einen der Information und ermöglicht es, den Leistungsfall und seinen Verlauf lückenlos nachzuvollziehen, und
- zum Anderen als Grundlage für eine qualifizierte Auskunft an Leistungsempfänger oder Dritte, und ist damit unverzichtbar bei Fragen und Unklarheiten.
Das Auskunftssystem stellt IMMER den aktuellen, angeordneten Stand des Leistungsfalles dar.

3.
Aktenbegriff nach rechtlich anerkannter Definition:
Alle Aufzeichnungen oder sonstige Dokumente, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens erstellt oder beigezogen worden sind, stellen die „Akte“ im Sinne des § 25 SGB X dar. Einen anderen Schluss lässt auch ein Blick auf das allgemeine Verwaltungsverfahren nicht zu, wo der Begriff der Akten umfassend verstanden wird, also ALLE das konkrete Verfahren betreffenden Unterlagen, unabhängig von ihrer Art die Akte darstellen.

Dass der Aktenbegriff EBENSO Datenträger im EDV-System umfasst, ist in der heutigen Zeit selbstverständlich.

Welche Unterlagen genau zum Verwaltungsverfahren und damit zur Akte gehören, ist NICHT von der Behörde und deren Willen abhängig.
Alle Unterlagen, die für eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können, haben Teil der Akte zu sein.

4.
Erklären Sie, Frau Elena Zavlaris als Geschäftsführerin, Frau Petra Beutlich und Frau Espey-Schnoor als Datenschutzbeauftragte des Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg, bitte UNZWEIDEUTIG und für Ihre Kunden NACHVOLLZIEHBAR:
wo (auch physisch), warum, wann, in welcher Form Sie welche persönlichen Daten Ihrer Kunden gem. § 67 SGB X und unter Berücksichtigung des rechtlich anerkannten Aktenbegriffs, der auch Ihnen bekannt ist, verarbeiten.

Berücksichtigen Sie insbesondere Sinn und Zweck dieser Anfrage:
Ihre „Kunden“ sollen, wie es nach der DSGVO rechtlich vorgesehen ist, in die Lage versetzt werden, sich ein Bild machen zu können, an welcher Stelle Sie persönliche Daten verarbeiten, um bei Auskunftsantrag gem. Art. 15 DSGVO nachvollziehen zu können, ob ihm die Auskunft ordnungsgemäß und vollständig erteilt wurde.

4.
Bedienen Sie sich dabei bitte der leichten Sprache gem. BITV 2.0 (https://tinyurl.com/yaxgbcoe) Verzichten Sie auf Zitierung allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Rechtsnormen), und beschränken Sie sich auf einen Verweis/Link.

Das Übliche:
Dies ist ein Antrag auf Aufklärung (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I) und Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang und die Aufklärung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. August 2019
  • Frist
    5. Oktober 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Die Anfrage richtet sich insbesondere auch an: - Frau Elena Zavlaris Geschäftsführerin, - Frau Petra Beutlich, …
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631]
Datum
31. August 2019 17:44
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Die Anfrage richtet sich insbesondere auch an: - Frau Elena Zavlaris Geschäftsführerin, - Frau Petra Beutlich, und - Frau Espey-Schnoor als Datenschutzbeauftragte des Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg, Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in 1. Sie behaupten HIER: https://fragdenstaat.de/a/54977 , dass Ihre Akten bis zum 04.03.2018 in Papierform geführt wurden, und täuschen durch Ihre Teilauskunft (arglistig) eine vollständige Auskunftserteilung vor, indem Sie die in anderer Form geführten Akten nicht benennen. Ihre unvollständige "TEIL"-auskunft ist damit irreführend und geeignetes Mittel, Intransparenz zu sichern und Fakten zu verschleiern: Tatsächlich haben Sie mit der Webanwendung A2LL seit 2005, bis Juni 2017 elektronisch umfassend persönliche Daten Ihrer Kunden erfasst, verarbeitet und erhoben (i.S.d. § 67 SGB X). Unter der darauf folgenden und aktuell angewandten IT-Anwendung ALLEGRO (ab August 2014) verarbeiten, erheben und speichern Sie elektronisch umfassend persönliche Daten Ihrer Kunden. ALLEGRO teilt sich in vier Anwendungsbereiche auf: a. Bearbeitungssystem, das den fachlichen Eingabebereich für Detailinformationen zum Sachverhalt darstellt, und wo alle Änderungen an den Daten vorgenommen werden. b. Differenzanzeige, wo alle seit dem letzten Anordnen erfassten, geänderten und entfernten Daten aufgelistet werden. c. Ergebnisanzeige, das die Berechnungen zu den erfassten bzw. geänderten Daten anzeigt, und d. AUSKUNFTSSYSTEM, in dem alle Daten zu einem bestimmten Leistungsfall eingesehen werden können. Dies dient - zum einen der Information und ermöglicht es, den Leistungsfall und seinen Verlauf lückenlos nachzuvollziehen, und - zum Anderen als Grundlage für eine qualifizierte Auskunft an Leistungsempfänger oder Dritte, und ist damit unverzichtbar bei Fragen und Unklarheiten. Das Auskunftssystem stellt IMMER den aktuellen, angeordneten Stand des Leistungsfalles dar. 3. Aktenbegriff nach rechtlich anerkannter Definition: Alle Aufzeichnungen oder sonstige Dokumente, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens erstellt oder beigezogen worden sind, stellen die „Akte“ im Sinne des § 25 SGB X dar. Einen anderen Schluss lässt auch ein Blick auf das allgemeine Verwaltungsverfahren nicht zu, wo der Begriff der Akten umfassend verstanden wird, also ALLE das konkrete Verfahren betreffenden Unterlagen, unabhängig von ihrer Art die Akte darstellen. Dass der Aktenbegriff EBENSO Datenträger im EDV-System umfasst, ist in der heutigen Zeit selbstverständlich. Welche Unterlagen genau zum Verwaltungsverfahren und damit zur Akte gehören, ist NICHT von der Behörde und deren Willen abhängig. Alle Unterlagen, die für eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können, haben Teil der Akte zu sein. 4. Erklären Sie, Frau Elena Zavlaris als Geschäftsführerin, Frau Petra Beutlich und Frau Espey-Schnoor als Datenschutzbeauftragte des Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg, bitte UNZWEIDEUTIG und für Ihre Kunden NACHVOLLZIEHBAR: wo (auch physisch), warum, wann, in welcher Form Sie welche persönlichen Daten Ihrer Kunden gem. § 67 SGB X und unter Berücksichtigung des rechtlich anerkannten Aktenbegriffs, der auch Ihnen bekannt ist, verarbeiten. Berücksichtigen Sie insbesondere Sinn und Zweck dieser Anfrage: Ihre „Kunden“ sollen, wie es nach der DSGVO rechtlich vorgesehen ist, in die Lage versetzt werden, sich ein Bild machen zu können, an welcher Stelle Sie persönliche Daten verarbeiten, um bei Auskunftsantrag gem. Art. 15 DSGVO nachvollziehen zu können, ob ihm die Auskunft ordnungsgemäß und vollständig erteilt wurde. 4. Bedienen Sie sich dabei bitte der leichten Sprache gem. BITV 2.0 (https://tinyurl.com/yaxgbcoe) Verzichten Sie auf Zitierung allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Rechtsnormen), und beschränken Sie sich auf einen Verweis/Link. Das Übliche: Dies ist ein Antrag auf Aufklärung (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I) und Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang und die Aufklärung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern. Bitte geben Sie uns eini…
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969]
Datum
31. August 2019 17:44
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern. Bitte geben Sie uns einige Tage Zeit. Wir melden uns wieder bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Jobcenter [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
Datum
5. Oktober 2019 08:10
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ vom 31.08.2019 (#165631) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165631 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
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Betreff
AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
Datum
5. Oktober 2019 08:14
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ vom 31.08.2019 (#165631) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165631 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronisch…
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Betreff
AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
Datum
5. Oktober 2019 08:16
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ vom 31.08.2019 (#165631) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 165631 Antwort an: [geschwärzt]
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AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
Datum
5. Oktober 2019 08:17
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
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Betreff
AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
Datum
5. Oktober 2019 08:17
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ vom 31.08.2019 (#165631) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165631 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Beschwerde vom 05.10.2019 Sehr << Antragsteller:in >> leider kann ich Ihre Frage nicht zuordnen. Bitt…
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Beschwerde vom 05.10.2019
Datum
14. Oktober 2019 14:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> leider kann ich Ihre Frage nicht zuordnen. Bitte lassen Sie mir eine ausführliche Begründung Ihrer Beschwerde sowie eine Kundennummer zukommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ [#165631] [#165631]
Datum
14. Oktober 2019 15:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/165631/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Anfrage, "wo (auch physisch), warum, wann, in welcher Form Sie welche persönlichen Daten Ihrer Kunden gem. § 67 SGB X und unter Berücksichtigung des rechtlich anerkannten Aktenbegriffs, der auch Ihnen bekannt ist, verarbeiten" sich nicht auf die Auskunftspflicht über einen einzelnen Kunden- oder Verwaltungsvorgang bezieht, sondern "auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist" (§ 15 SGB I, Artikel 4 DSGVO). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 165631.pdf Anfragenr: 165631 Antwort an: [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-720-1/001 II#0321 Sehr [geschwärzt]…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage »Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg« [#165631] # 25-720-1/001 II#0321
Datum
28. Oktober 2019 14:59
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
469,8 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-720-1/001 II#0321 Sehr [geschwärzt], anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-node.html Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] ********************************************** [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ********************************************** [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-720-1/001 II#0321 Sehr geehrteAntr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ [#165631] # 25-720-1/001 II#0321
Datum
27. Februar 2020 08:30
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
381,5 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-720-1/001 II#0321 Sehr geehrteAntragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Jobcenter Berlin Temp…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg # 25-720-1/001 II#0321
Datum
12. März 2020 14:16
Status
geschwärzt
620,9 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Jobcenter Berlin …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg # 25-720-1/001 II#0321 [#165631]
Datum
11. Mai 2020 16:13
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben Ihr Möglichstes getan, mehr ist da wohl nicht zu erwarten, letztendlich ist bereits an den grundsätzlich verzögerten Bearbeitungen von Anfragen an das Jobcenter dessen Auffassung zu Transparenz und deren Verhinderungswille zu erkennen. Anm.: Die Auskunft und die Angaben sind unvollständig: Das Jobcenter gibt nur bekannt, was ohnehin nicht mehr verschleiert werden kann. NEIN – KEINE ANTWORT: Die Frage unter der #54977 wurde nicht aufgeklärt, wo die Datenschutzbeauftragte Espey-Schnoor vom Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg falsch behauptet, es wären bis 2018 nur „Papierakten“ vorhanden gewesen: Jeder Kunde und Besucher konnte und kann erkennen, dass die Jobcenter auch mit Computern gearbeitet, also elektronische Akten mit persönlichen Daten führen und geführt haben (https://de.wikipedia.org/wiki/A2LL), und in die das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg nach eigener Auskunft Dritten grundsätzlich keine Einsicht gewähren soll (wörtlich: „die sind nicht für Außenstehende bestimmt, das ist nur für den internen Gebrauch“). NEIN – KEINE ANTWORT: Neben den vom Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg bezeichneten Akten werden außerdem noch persönliche Daten der Kunden in weiteren elektronischen Akten, z.B. Colibri, zPDV, Betrieb, BabR, DALEI gespeichert und verarbeitet. NEIN – KEINE ANTWORT: Aufgrund der Antwort ist nicht NACHVOLLZIEHBAR wo (auch physisch), warum, wann, in welcher Form das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg welche persönlichen Daten der Kunden gem. § 67 SGB X und unter Berücksichtigung des rechtlich anerkannten Aktenbegriffs verarbeitet werden. NEIN – KEINE ANTWORT: Sinn und Zweck dieser Anfrage wurden ebenfalls NICHT erfüllt: Die „Kunden“ sollen, wie es nach der DSGVO rechtlich vorgesehen ist, in die Lage versetzt werden, sich ein Bild machen zu können, an welcher Stelle Sie persönliche Daten verarbeiten, um bei Auskunftsantrag gem. Art. 15 DSGVO nachvollziehen zu können, ob ihm die Auskunft ordnungsgemäß und vollständig erteilt wurde. JA: Es ist NICHT Aufgabe der Kunden, selbst aufwändig zu suchen, und zu untersuchen, wo und wie das Jobcenter persönliche Daten ermittelt, erfasst, speichert, und verarbeitet haben könnte und hat. JA: Es ist NICHT Aufgabe der/des Datenschutzbeauftragte(n) des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg, Verletzung von Datenschutzregeln zu ermöglichen, zu kaschieren, und Auskunftsanfragen zu erschweren – und sich dabei öffentlich selbst namentlich nicht zu erkennen zu geben (bis heute ist auf den Veröffentlichungen /Webseite des Jobcenter Tempelhof-Schöneberg der/die Datenschutzbeauftragte namentlich nicht genannt). Das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg scheint alle Möglichkeiten zu nutzen, größtmögliche Intransparenz aufrecht zu erhalten, und Datenauskunft und Akteneinsicht zu beschränken und erschweren, wo immer möglich. Falls jemand eine andere Ansicht gewonnen hat – dann her damit! Anfragenr: 165631 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165631