K 11-13002/19#17
Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.9.2019, in der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Informationen zum Pop-Oratorium Luther bitten. Ihr Antrag wird von dem innerhalb der BKM für IFG-Fragen federführenden Referat K 11 unter dem Aktenzeichen K 11 - 13002/19#17 bearbeitet.
Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen folgende Auskunft erteilen:
Die Förderung des Pop-Oratoriums Luther erfolgte im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum 2017. Angesichts der gesamtstaatlichen Bedeutung der Reformation, hatte sich die Bundesregierung dazu entschlossen, an den Feierlichkeiten rund um das Reformationsjubiläum mitzuwirken, indem sie Veranstaltungen und Projekte fördert und die Erhaltung und Sanierung bedeutender Reformationsstätten unterstützt. Hierbei handelte es sich um eine kulturpolitische Entscheidung, da die Reformation von Anfang an ein Ereignis mit weitreichenden Auswirkungen auf Politik, Kultur und Gesellschaft hatte und somit bis in die heutige Zeit hinein ein Ereignis ist, welches auch über den innerkirchlichen Bereich von erheblicher Bedeutung ist.
Vorbereitet wurde das Jubiläum in der „Lutherdekade“ seit 2008. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat in diesem Zusammenhang das Projekt „Pop-Oratorium Martin Luther – 500 Jahre Reformation“ durch eine Bundeszuwendung in Höhe von insgesamt 520.000 EUR gefördert, die dem Projektträger sukzessive in Form von jährlichen Teilzahlungen in den Jahren 2014 bis 2017 zur Verfügung gestellt wurde. Mit dem Ende der Feierlichkeiten zum Reformationsjubiläum ist auch die Projektförderung durch die Beauftragte für Kultur und Medien abgeschlossen. Das Projekt verlief äußerst erfolgreich und traf auf große öffentliche Resonanz. Alleine die Uraufführung in Dortmund Ende 2015 lockte knapp 16.000 Besucher an. Weitere Aufführungen fanden u.a. in Düsseldorf, Halle, Hamburg, Hannover, Mannheim, Stuttgart, München und Berlin statt.
Soweit Sie neben einer Auskunft auch Zugang zu dem Zuwendungsbescheid begehren, bitte ich Sie um Stellungnahme, ob Sie sich mit einer Schwärzung derjenigen Passagen einverstanden erklären, die gemäß § 6 IFG das Interesse eines Dritten an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berühren. Sollten Sie sich hiermit nicht einverstanden erklären, wäre vor Herausgabe des Förderbescheides ein Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG durchzuführen. Wegen des hiermit verbundenen höheren Verwaltungsaufwands müssten Sie in diesem Fall mit der Erhebung von Gebühren gemäß § 10 IFG rechnen. Gemäß Anlage Teil A Nr. 2.2 der Informationsgebührenverordnung können in Ihrem Fall Gebühren je nach Aufwand zwischen 30 bis 500 EUR erhoben werden.
Ich bitte Sie um Stellungnahme bis zum 16.10.2019.
Mit freundlichen Grüßen