Videoüberwachung Domumfeld/Ringe

Seit Ende 2016 ist die Videoüberwachungsanlagen im Domumfeld, seit Dezember 2017 die auf den Kölner Ringen in Betrieb. Das heißt das beide Maßnahmen entsprechend den Vorgaben des Polizeigesetzes mindestens einmal verlängert wurden. (§15a Abs. 4 PolG NRW)

Bitte senden Sie mir die die jeweilige Verlängerung begründenden Dokumentationsunterlagen. Für die Maßnahmen im Domumfeld betrifft das die Verlängerungen zu Ende 2017 und 2018, für die Ringe zu Dezember 2018.

Haben Sie schon vorab meinen herzlichen Dank für Ihre Mühe.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. September 2019
  • Frist
    11. Oktober 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung Domumfeld/Ringe [#166204]
Datum
9. September 2019 21:09
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit Ende 2016 ist die Videoüberwachungsanlagen im Domumfeld, seit Dezember 2017 die auf den Kölner Ringen in Betrieb. Das heißt das beide Maßnahmen entsprechend den Vorgaben des Polizeigesetzes mindestens einmal verlängert wurden. (§15a Abs. 4 PolG NRW) Bitte senden Sie mir die die jeweilige Verlängerung begründenden Dokumentationsunterlagen. Für die Maßnahmen im Domumfeld betrifft das die Verlängerungen zu Ende 2017 und 2018, für die Ringe zu Dezember 2018. Haben Sie schon vorab meinen herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 11.09.2019 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
11. September 2019 09:05
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 11.09.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4042/19 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.09.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres o. g. Antrags. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Köln
2019-10-07_Antwort auf IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
2019-10-07_Antwort auf IFG-Auskunftsersuchen
Datum
7. Oktober 2019 08:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 07.10.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4042/19 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 10.09.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage befindet sich die Antwort des PP Köln auf Ihr Auskunftsersuchen nach dem IFG NRW vom 10.09.2019. Mit freundlichen Grüßen