Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten

Das erwähnte Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18). Das Gutachten müsste vorliegen, da die Abgabefrist am 22. Juli 2019 war.

Erwähnt hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/128/1912849.pdf
Seite 38.

"Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum
vom 29. August 2019

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ein Kurzgutachten zu Fragen nach einem aus dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) entstehenden Umsetzungsbedarf im deutschen Arbeitsrecht in Auftrag gegeben. Mit der Erstellung wurden Prof. Dr. Volker Rieble und Dr. Stephan Vielmeier beauftragt. Abgabefrist war der 22. Juli 2019. "

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. September 2019
  • Frist
    15. Oktober 2019
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das erwähnte Kurzgu…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten [#166405]
Datum
11. September 2019 15:03
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das erwähnte Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18). Das Gutachten müsste vorliegen, da die Abgabefrist am 22. Juli 2019 war. Erwähnt hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/128/1912849.pdf Seite 38. "Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 29. August 2019 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ein Kurzgutachten zu Fragen nach einem aus dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) entstehenden Umsetzungsbedarf im deutschen Arbeitsrecht in Auftrag gegeben. Mit der Erstellung wurden Prof. Dr. Volker Rieble und Dr. Stephan Vielmeier beauftragt. Abgabefrist war der 22. Juli 2019. "
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Antrag auf Informationszugang Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informatio…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Antrag auf Informationszugang
Datum
12. September 2019 14:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG, UIG und VIG vom 11. September 2019 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat IA3 - Wirtschaftspolitische Fragen des Arbeitsmarktes und der Sozialordnung - zuständig. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Bei Verzögerungen erhalten Sie eine Zwischennachricht. Ich danke Ihnen für Ihren Antrag. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Bescheid nach dem IFG - Ihr Antrag vom 11. September 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 11. Septemb…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid nach dem IFG - Ihr Antrag vom 11. September 2019
Datum
7. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 11. September 2019 beantragten Sie, Zugang zum Gutachten zum EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs C-55/18) zu erhalten. Hierzu ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: 1. Der Anspruch auf lnformationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG besteht im vorliegenden Fall nicht. Gemäß § 3 Nr. 3 lit. b IFG liegt ein Ausnahmetatbestand vor, da durch den Zugang der begehrten Information die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen der obersten Bundesbehörden beeinträchtigt würde. Dieser Ausnahmetatbestand zielt darauf ab, den Prozess der Entscheidungsfindung zu schützen und bei Beratungen zwischen Behörden einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten. Das von Ihnen begehrte Gutachten dient zur behördeninternen und notwendigerweise vertraulichen Vorbereitung auf die Abstimmungsgespräche zwischen einzelnen Bundesressorts. Dies fällt unter die dargestellte innerstaatliche Vertraulichkeit, die § 3 Nr. 3 lit. b IFG schützt, da es sich um Beratungen handelt, die auf offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind. Zudem ist auch der verfassungsrechtlich begründete Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung zu berücksichtigen. Diesen hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt er auch gegenüber Auskunftsansprüchen von Bürgerinnen und Bürgern. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-‚ Beratungs- und Handlungsbereich. Er dient damit der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung. Geschützt vor Beeinträchtigungen wird die Willensbildung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett, als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und ressortinternen Abstimmungsprozessen vollziehen. Der aktuell stattfindende, ressortübergreifende Abstimmungsprozess zum „ob“ und ggf. „wie“ einer nationalen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 dient der Willensbildung der Bundesregierung und somit der Vorbereitung einer Regierungsentscheidung über einen Gesetzentwurf. Durch die Gewährung der von Ihnen beantragten Informationen droht, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Beratungen zwischen den einzelnen Ressorts und damit einer ungestörten Entscheidungsfindung. Die Ressorts würden in der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben - konkret das Einbringen fachlicher Einschätzungen, Wertungen und Abwägungen in die Diskussion - beeinträchtigt. Daher ist die Vertraulichkeit der Beratungen notwendig und muss geschützt werden. Der Antrag ist somit aufgrund des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Berlin und Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten“ [#166405] [#166405]
Datum
10. Oktober 2019 17:42
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/166405 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt wurde. Beratungsgegenstände sind nach einheitlicher und gängiger Bundes-Rechtssprechung NICHT vom § 3 Nr. 3 lit. b gedeckt. https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0 "Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. (...) ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10 m.w.N.)." UND BVerwG 7 C 19.15 verweist auf: https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0 "Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 166405.pdf - 2019-10-07_1-ablehnungsbescheid.pdf Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt wurde. Beratungsgegenst…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage „Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten“ [#166405] [#166405]
Datum
11. Oktober 2019 09:13
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt wurde. Beratungsgegenstände sind nach einheitlicher und gängiger Bundesverwaltungsgerichtssprechung NICHT vom § 3 Nr. 3 lit. b gedeckt. https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0 "Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. (...) ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10 m.w.N.)." Genanntes Urteil BVerwG 7 C 19.15 verweist auf BVerwG 7 C 7.12, welches den Begriff "Beratungsgegenstand" genauer erläutert. https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0 "Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." Das begehrte Kurzgutachten ist eine "Sachinformation oder gutachterliche Stellungnahme". Das BDI wurde bereits um Vermittlung gebeten. Ich bitte Sie den Bescheid zu überdenken, da die Rechtslage hier definitiv ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Datum
11. Oktober 2019 11:50
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Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte sehen Sie meine Nachricht vom 11. Oktober als Fachaufsichtsbeschwerde an. Ich …
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Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage »Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten« [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
15. Oktober 2019 16:40
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte sehen Sie meine Nachricht vom 11. Oktober als Fachaufsichtsbeschwerde an. Ich bitte um entsprechende Bearbeitung als Fachaufsichtsbeschwerde. Die Nachricht hänge ich an diese E-Mail erneut an. Die getroffene Entscheidung ist grob falsch und ignoriert höchstrichterliche Rechtssprechung. Die Begründung entnehmen Sie bitte meiner Nachricht. Meine Nachricht vom 11. Oktober bezüglich meiner IFG-Anfrage "Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten": >>>>>>>>>>> Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt wurde. Beratungsgegenstände sind nach einheitlicher und gängiger Bundesverwaltungsgerichtssprechung NICHT vom § 3 Nr. 3 lit. b gedeckt. https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0 "Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. (...) ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10 m.w.N.)." Genanntes Urteil BVerwG 7 C 19.15 verweist auf BVerwG 7 C 7.12, welches den Begriff "Beratungsgegenstand" genauer erläutert. https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0 "Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." Das begehrte Kurzgutachten ist eine "Sachinformation oder gutachterliche Stellungnahme". Das BDI wurde bereits um Vermittlung gebeten. Ich bitte Sie den Bescheid zu überdenken, da die Rechtslage hier definitiv ist. <<<<<<<<<<< Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AZ: IA3-20100/006 Sowie Az. 25-728/002 II#0152 beim BDI. Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Empfangsbest…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage »Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten« [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
23. Oktober 2019 13:16
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AZ: IA3-20100/006 Sowie Az. 25-728/002 II#0152 beim BDI. Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Empfangsbestätigung für den Eingang meiner Fachaufsichtsbeschwerde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
WG: Zwischennachricht Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 11. Oktober…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Zwischennachricht
Datum
30. Oktober 2019 08:17
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 11. Oktober 2019 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ich möchte Sie darüber informieren, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde in diesem Fall nicht den richtigen Rechtsbehelf darstellt. Wie Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 7. Oktober 2019 (Az.: IA3-20100/006) entnehmen können, besteht jedoch die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch gegen die Entscheidung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Berlin und Bonn zu erheben. Dieser Widerspruch bedarf der Schriftform, sodass die eigenhändige Unterschrift des Absenders enthalten sein muss. Ein Widerspruch per E-Mail erfüllt dieses Formerfordernis nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Zwischennachricht [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/in dem bin ich mir bewusst - ein Widerspruch wird n…
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Von
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Betreff
AW: WG: Zwischennachricht [#166405]
Datum
30. Oktober 2019 09:12
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in dem bin ich mir bewusst - ein Widerspruch wird noch eingereicht. Dennoch halte ich gleichzeitig auch meine Beschwerde nach § 17 GG aufrecht und bitte entsprechend um Bearbeitung dieser. Eine Ablehnung einer IFG-Anfrage, die sich auf Gutachten bezieht ist nicht durch die Rechtssprechung gedeckt und die pauschale Anwendung von IFG-Ablehnungsgründen ist in der Lage Bürger von Ihrem Informationsanspruch abzuschrecken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/166405
<< Anfragesteller:in >>
WIDERSPRUCH Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) Bescheid vom 7.10.2019 AZ: IA3-20100/0…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
WIDERSPRUCH Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18)
Datum
30. Oktober 2019
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
geschwärzt
656,1 KB
Bescheid vom 7.10.2019 AZ: IA3-20100/006 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom 7.10.2019, zugegangen am 9.10.2019 zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch. Zur Begründung führe ich aus wie folgt: Ich bin der Meinung, dass die Anfrage zu Unrecht abgelehnt wurde. Beratungsgegenstände sind nach einheitlicher und gängiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes NICHT vom § 3 Nr. 3 lit. b gedeckt. https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0 "Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. (...) ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10 m.w.N.)." Genanntes Urteil BVerwG 7 C 19.15 verweist auf Urteil BVerwG 7 C 7.12, welches den Begriff "Beratungsgegenstand" genauer erläutert. https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0 "Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." Das begehrte Kurzgutachten ist eine "Sachinformation oder gutachterliche Stellungnahme". Das BDI wurde bereits um Vermittlung gebeten. Ich bitte Sie den Bescheid zu überdenken, da die Rechtslage hier definitiv ist. Ich bitte um Bestätigung des fristgerechten Eingangs meines Widerspruchs. Gerne auch per E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Hochachtungsvoll,
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
WG: Ihre Eingabe vom 11. Oktober 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 11. Oktober 2019 an das Bundesm…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Ihre Eingabe vom 11. Oktober 2019
Datum
31. Oktober 2019 09:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 11. Oktober 2019 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) haben Sie sich mittels einer Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bescheids vom 7. Oktober 2019 ( Az.: IA3-20100/006) gewandt. Die Fachaufsichtsbeschwerde gibt als formloser Rechtsbehelf nach Art. 17 GG allen Bürgern die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden. Auf Ihre Eingabe hin wurde der Bescheid vom 7. Oktober 2019 nochmals überprüft. Im Ergebnis ergab diese Prüfung jedoch keine Änderung der im o.g. Bescheid getroffenen Entscheidung, sodass diese weiterhin Bestand hat. Gleichwohl steht es Ihnen frei, gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2019 auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung beschriebenen Art und Weise Widerspruch einzulegen. Im Zuge dieses Widerspruchsverfahrens wird die Entscheidung nochmals umfassend überprüft und sodann ein Widerspruchsbescheid erlassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Ihre Eingabe vom 11. Oktober 2019 [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Begründung wieso de…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
AW: WG: Ihre Eingabe vom 11. Oktober 2019 [#166405]
Datum
31. Oktober 2019 10:05
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Begründung wieso der Bescheid weiter bestand hat insbesondere unter Stellungnahme auf die von mir zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Sie sehen sicher ein, dass ohne eine solche Begründung nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerde tatsächlich geprüft wurde. Außerdem bitte ich um Information darüber durch welche Stellen/Büros meine Fachaufsichtsbeschwerde vom BMWI intern bearbeitet wurde. Außerdem stelle ich hiermit einen neuen, weiteren IFG-Antrag zur internen Kommunikation zu meiner Fachaufsichtsbeschwerde wie auch zu meiner IFG-Anfrage. Ich bitte um Zusendung etwaiger interner E-Mails. Falls wider Erwarten Kosten entstehen (bei Arbeitszeit > 30 Minuten nach gängiger Rechtssprechung), bitte ich vorab um Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/166405
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihre E-Mail vom 31. Oktober 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Eingabe vom 11. Oktober 2019, mit der Sie sich…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Ihre E-Mail vom 31. Oktober 2019
Datum
1. November 2019 09:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Eingabe vom 11. Oktober 2019, mit der Sie sich gem. Art. 17 GG gegen die Entscheidung des Bescheids vom 7. Oktober 2019 gewandt haben, wurde mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 abschließend beantwortet. Dieser Vorgang wird deshalb als abgeschlossen betrachtet. Des Weiteren bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG, UIG und VIG vom 31. Oktober 2019 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Aus den beantragten Vorgängen wird für Sie dann auch ersichtlich, durch welche Stellen Ihre Eingabe bearbeitet wurde. Für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat IA3 - Wirtschaftspolitische Fragen des Arbeitsmarktes und der Sozialordnung - zuständig. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Bei Verzögerungen erhalten Sie eine Zwischennachricht Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Eingangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den fristgerechten Eingang Ihres Sch…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
1. November 2019 13:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den fristgerechten Eingang Ihres Schreibens, mit dem Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 07. Oktober 2019 einlegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung [#166405] Az. 25-728/002 II#0152 Sehr [geschwärzt], Sehr [geschwärzt], ich bitte den Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#166405]
Datum
4. November 2019 13:44
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. 25-728/002 II#0152 Sehr [geschwärzt], Sehr [geschwärzt], ich bitte den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um zeitnahe Vermittlung bezüglich meines abgelehnten IFG-Antrags, damit die Position des BDI noch in meinem Widerspruchsverfahren vom 30.10.2019 vom BMWI berücksichtigt werden kann. Das BMWI lehnte einen IFG-Antrag für ein Kurzgutachten mit Verweis auf § 3 Nr. 3 lit. b IFG ab. Wie ich dem BDI bereits mitteilte, sind jedoch laut gängiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Gutachten nicht vom § 3 Nr. 3 lit. b IFG abgedeckt. Eine Fachaufsichtsbeschwerde wurde vom BMWI bereits ohne Angabe von Gründen abgewiesen, weshalb ich davon ausgehe, dass auch der Widerspruch vom BMWI rechtswidrig abgelehnt werden wird. Ich bitte Sie also dem BMWI die Rechtslage noch einmal zu erläutern und klarzustellen, dass Urteile des BVerwG zur Informationsfreiheit auch vom BMWI zu berücksichtigen sind. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 166405 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Ergänzungen zum Widerruf gegen Bescheid vom 7. Oktober 2019 [#166405] AZ: IA3-20100/006 Sowie Az. 25-728/002 II#01…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergänzungen zum Widerruf gegen Bescheid vom 7. Oktober 2019 [#166405]
Datum
6. November 2019 01:21
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AZ: IA3-20100/006 Sowie Az. 25-728/002 II#0152 beim BDI. Sehr geehrte Ministerialdirigentin [geschwärzt], Sehr geehrte Ministerialrätin [geschwärzt], ich möchte Sie in der Angelegenheit des Widerspruchs freundlichst auf das volle Zitat aus den Gründen des Urteils vom 09.05.2019 - BVerwG 7 C 34.17 hinweisen, da im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ganz augenscheinlich ein Zugriff auf die URL "www.bverwg.de" technisch nicht möglich zu sein scheint. Anders ist die bisherige Bearbeitung des IFG-Antrags nicht erklärbar. Ich erinnere noch einmal daran, dass der IFG-Antrag für ein _Gutachten_ mit Verweis auf _ausschließlich_ § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG abgelehnt wurde. https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0 Aus den Gründen 13 a) "Schutzgut des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10). Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG)." Sowie "Zum Beratungsgegenstand zählen insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld, die die Tatsachengrundlagen der Willensbildung darstellen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26)." Ich hoffe sehr Ihnen damit bei der Abhilfe des Widerspruchs behilflich zu sein. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Anfragenr: 166405 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Vermittlungsbitte an den BfDI [#166405] # 25-728/002 II#0152 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und di…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Vermittlungsbitte an den BfDI [#166405] # 25-728/002 II#0152
Datum
6. November 2019 09:23
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in das beigefügte Schreiben erhalten Sie ausschließlich in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihre Vermittlungsbitte an den BfDI [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405] Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr [gesc…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Vermittlungsbitte an den BfDI [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
6. November 2019 09:54
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr [geschwärzt], ich danke Ihnen sehr für ihr Bemühen in dieser Sache! Ist es möglich, dass Sie mir eine Durchschrift/Kopie (elektronisch) der Aufforderung zur Stellungnahme, die Sie an das BMWI übermittelt haben, zukommen lassen? Mit freundlichen Grüßen und Dank, [geschwärzt] Anfragenr: 166405 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Vermittlungsbitte an den BfDI [#166405] # 25-728/002 II#0152 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und di…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Vermittlungsbitte an den BfDI [#166405] # 25-728/002 II#0152
Datum
8. November 2019 08:58
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in das beigefügte Schreiben erhalten Sie ausschließlich in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
IFG-Bescheid: IFG-Kommunikation
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Bescheid: IFG-Kommunikation
Datum
25. November 2019
Status
geschwärzt
5,8 MB
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung der bei Anfrage »Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten« [#166405] # 25-728/002 II#0152
Datum
2. Dezember 2019 15:40
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in das beigefügte Schreiben erhalten Sie ausschließlich in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen
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Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr [geschwärzt], ich bin verblüfft, dass der BfDI sich der fragwürdigen Rechtsauffassun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung der bei Anfrage »Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten« [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
2. Dezember 2019 21:20
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr [geschwärzt], ich bin verblüfft, dass der BfDI sich der fragwürdigen Rechtsauffassung des BMWi anschließt. Insbesondere weil diese plötzlich komplett konträr zu Ihrer Mitteilung vom 8. November ist. Können Sie mir erklären, wie die Ablehnung einer IFG-Anfrage bezüglich eines Gutachtens mit dem Urteil vom 09.05.2019 - BVerwG 7 C 34.17 https://www.bverwg.de/090519U7C34.17.0 in Einklang zu bringen ist? Ich bin mir nicht sicher, ob das BVerwG hier bezüglich des Schutzstatus von Gutachten eindeutiger sein könnte: Zu § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG: "Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10)." "Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen" >>>>>>>>>> Können Sie mir außerdem die vollständige Aufforderung zur Stellungnahme sowie die vollständige Stellungnahme des BMWI zukommen lassen? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 166405 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
IFG-Antrag: Kommunikation zu IFG-Antrag, unvollständig? [#166405] Sehr [geschwärzt], Sehr [geschwärzt], ich habe …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag: Kommunikation zu IFG-Antrag, unvollständig? [#166405]
Datum
5. Dezember 2019 08:59
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
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Sehr [geschwärzt], Sehr [geschwärzt], ich habe die E-Mail Kommunikation bezüglich meines Antrags sowie meiner Beschwerde erhalten. Dafür danke ich. Leider wurden wohl versehentlich Nachrichten vergessen, wodurch der Antrag in dieser Form nicht korrekt beschieden wurde: 1. In der Mail vom 17. Oktober von [geschwärzt] an [geschwärzt] wurde erwähnt, dass [geschwärzt] "hinsichtlich der Beratungsunterlagen" "bei Abstimmung des Bescheids" hingewiesen hat. Ich kann diese Kommunikation leider nicht in den Unterlagen wiederfinden. Bitte reichen Sie diese nach - gerne auch in elektronischer Form, damit der Steuerzahler Portokosten spart. 2. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. seine gängige Rechtssprechungspraxis bzgl. § 3 Nr. 3 b IFG wird in der Kommunikation mit keiner Silbe erwähnt. Die Argumentation, dass dem Antrag aufgrund diverser Urteile durch das BVerwG stattgegeben werden muss, ist aber die zentrale Argumentation meiner Petition nach Artikel 17 GG. Nun fehlt also entweder diese Kommunikation oder meine Beschwerde wurde hinsichtlich des Hinweises auf - auch für das BMWi - geltende Urteile überhaupt nicht geprüft. 3. In der Mail vom 12. September [geschwärzt] an Büro ZR ist von "Rücksprache mit Referatsleiterin" die Rede - existieren hierzu keine E-Mails? Davon unabhängig möchte ich darauf hinweisen, dass die Prüfung der inhaltlichen Korrektheit von Gutachten nicht Bestandteil eines IFG-Antrags ist und ein Antrag auch nicht abgelehnt werden kann, nur weil diese Prüfung aussteht. (Gründe für Ablehnung aus Mail [geschwärzt] an ZR 12.11) § 7 Abs. 2 IFG Ich bitte um zeitnahe Antwort, da der Antrag in der aktuellen Form nicht korrekt beschieden scheint. Sie können diese Nachricht als Beschwerde nach Artikel 17 GG verstehen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 166405 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag: Kommunikation zu IFG-Antrag, unvollständig? [#166405] Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr [geschwärzt], …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag: Kommunikation zu IFG-Antrag, unvollständig? [#166405]
Datum
9. Dezember 2019 09:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Az.: 25-728/002 II#0152 Sehr [geschwärzt], ich bitte um vorgezogene, zeitnahe Zusendung zumindest der beiden angeforderten Dokumente (Aufforderung zur Stellungnahme und Antwort des BMWi), falls die Beantwortung meiner rechtlichen Frage mehr Zeit in Anspruch nehmen sollte. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 166405 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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AW: Ihre IFG-Antrag an den BfDI zu Ihrer Anfrage an das BMWi "Systematische Erfassung der Arbeitszeiten"…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Antrag an den BfDI zu Ihrer Anfrage an das BMWi "Systematische Erfassung der Arbeitszeiten" [#166405]
Datum
16. Dezember 2019 23:38
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Az.: 25-780/010 II#0370 Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die zeitnahe Bescheidung meines IFG-Antrags. Wie ich erwartet habe, ist die Rechtsposition des BMWi nicht mit der aktuellen Rechtslage übereinstimmend. Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass § 4 IFG für meinen IFG-Antrag ohnehin nicht ausschlaggebend ist. Die Ablehnung durch das BMWi wurde alleinig durch § 3 Nr. 3 b IFG begründet. Das BMWi begründet die Ablehnung des Antrags im Ablehnungsbescheid nicht durch § 4 IFG. Es muss also die Rechtssprechung zu § 3 Nr. 3 b IFG betrachtet werden, da sich in der Ablehnung des Antrags alleine auf diesen Parapraphen berufen wurde. Dazu führt das BMWi aus, dass hier "gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde möglich wären". Begründet wird diese Aussage mit einem BVerwG-Urteil aus 2012. Gemeint ist wohl dieses Urteil: https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0 Auf die deutlich aktuelleren und spezifischeren Urteile aus 2017, 2019 wird nicht eingegangen. Nichtsdestotrotz möchte ich aus dem Urteil vom 02.08.2012 - BVerwG 7 C 7.12 zitieren: >>>>> "Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." <<<<< Es ist offensichtlich, dass es sich beim angefragten, externen Kurzgutachten um nichts anderes als eine Beratungsgrundlage handeln kann. Es ist auch nicht klar, wie "gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde möglich wären" (Stellungnahme BMWi). Denn das BMWi schreibt in der Stellungnahme selber, dass es "Möglichkeiten und Fragen der Umsetzung" aus dem Gutachten entnommen hat und eben nicht _umgekehrt_. "Gesicherte Rückschlüsse" wären nur möglich, wenn die Behördenmeinung im externen Gutachten klar dargestellt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht spricht in keinem Urteil von einem Regelfall bei dem es Ausnahmen geben kann und auch wird vom BVerwG nie der § 4 IFG zur Begründung herangezogen. Das Urteil von 2012 erwähnt den § 4 IFG tatsächlich kein einziges Mal. Das BMWi kann seine Ablehnung meines Antrags nach § 3 IFG nicht mit einer Argumentation begründen, die auf § 4 IFG beruht. Und selbst diese Argumentation bezüglich des § 4 IFG ist m.E. äußerst fragwürdig, da nicht klar wird, wieso es sich hier nicht um einen Regelfall handeln würde. Nach der Argumentation des BMWi wäre jedes Gutachten, dass im Zuge der Vorbereitung von Entscheidungen erstellt wird bis zu Entscheidungsfindung geschützt. Das würde den § 4 Abs. 1 S. 2 IFG ad absurdum führen, der ja Gutachten explizit im Regelfall ausnimmt. Tatsächlich ist in der Gesetzesbegründung zum IFG erkenntlich, dass die Ausnahme vom Regelfall vom § 4 IFG vornehmlich auf "Gutachten in Verfahren der Forschungs- und Kulturförderung" ausgelegt ist. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/1... (Drucksache 15/4493, Seite 12.) Das aber nur am Rande, da das BMWi lediglich unter Berufung auf § 3 Nr. 3 b IFG abgelehnt hat. Deshalb: Wenn in dem (externen!) Gutachten also nicht z.B. direkt Behördenmitarbeiter zitiert werden (und diese Zitate könnte man schwärzen!), dann sind die Ausführungen des BMWi zum Schutzstatus von Gutachten schlicht komplett falsch. Das Gutachten müsste direkt "Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen" (BVerwG) wiedergeben. Dass das Gutachten nun nach über 3 Monaten seit der Anfrage für weitere Beratungen benutzt wird, ist dabei völlig klar. Denn es handelt sich ja schließlich um BERATUNGSGRUNDLAGEN. Es liegt in der Natur der Sache von Beratungsgrundlagen, dass die Erkenntnisse aus Gutachten entsprechend diskutiert oder verwendet werden. Ich möchte Sie bitten, das BMWi unter Hinweis auf die klare gängige Rechtssprechung und unter Hinweis darauf, dass mein Antrag lediglich unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 3 b IFG abgelehnt wurde, zur erneuten Stellungnahme aufzufordern bzw. eine Beanstandung auszusprechen, wenn die höchstrichterliche Rechtssprechung weiter ignoriert wird. Ich finde es äußerst erschreckend, wie das BMWi sich mit Händen und Füßen gegen Informationsansprüche selbst in einem so klaren Fall wie dem eines kurzen, externen Gutachtens wehrt. Dabei wird scheinbar auch nicht davor zurückgeschreckt auf BVerwG-Urteile zu verweisen, die das genaue Gegenteil besagen. Wenn Sie möchten, kann ich Sie gerne auch kurz zur Thematik anrufen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
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Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe heute ihre vollstä…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Stellungnahme: Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten [#166405]
Datum
16. Dezember 2019 23:53
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe heute ihre vollständige Antwort zur Aufforderung zur Stellungnahme durch den BfDI erhalten. Zur Vermeidung unnötiger Klagen und weil ich nach der davon ausgehe, dass sie den Widerspruch wohl nicht stattgeben werden, möchte ich Sie gerne auf einige Dinge hinweisen, die ich zu beachten bitte. Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass § 4 IFG für meinen IFG-Antrag ohnehin nicht ausschlaggebend ist. Die Ablehnung durch das BMWi wurde alleinig durch § 3 Nr. 3 b IFG begründet. Das BMWi begründet die Ablehnung des Antrags im Ablehnungsbescheid nicht durch § 4 IFG. Es muss also die Rechtssprechung zu § 3 Nr. 3 b IFG betrachtet werden, da sich in der Ablehnung des Antrags alleine auf diesen Parapraphen berufen wurde. Dazu führt das BMWi aus, dass hier "gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde möglich wären". Begründet wird diese Aussage mit einem BVerwG-Urteil aus 2012. Gemeint ist wohl dieses Urteil: https://www.bverwg.de/020812U7C7.12.0 Auf die deutlich aktuelleren Urteile aus 2017, 2019 wird nicht eingegangen, obwohl diese die Rechtssprechung noch einmal deutlich gefestigt haben. Nichtsdestotrotz möchte ich aus dem Urteil vom 02.08.2012 - BVerwG 7 C 7.12 zitieren: >>>>> "Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen." <<<<< Es ist offensichtlich, dass es sich beim angefragten, externen Kurzgutachten um nichts anderes als eine Beratungsgrundlage handeln kann. Es ist auch nicht klar, wie "gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde möglich wären" (Stellungnahme BMWi). Denn das BMWi schreibt in der Stellungnahme selber, dass es "Möglichkeiten und Fragen der Umsetzung" aus dem Gutachten entnommen hat und eben nicht _umgekehrt_. "Gesicherte Rückschlüsse" wären jedoch nur möglich, wenn die Behördenmeinung im externen Gutachten klar dargestellt und gekennzeichnet wäre. Das ist höchst unwahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht spricht in keinem Urteil von einem Regelfall bei dem es Ausnahmen für Gutachten geben kann, wenn nach § 3 IFG abgelehnt wurde und auch wird vom BVerwG nie der § 4 IFG zur Begründung herangezogen. Das Urteil von 2012 erwähnt den § 4 IFG tatsächlich kein einziges Mal. Das BMWi kann seine Ablehnung meines Antrags nach § 3 Nr. 3 b IFG nicht mit einer Argumentation begründen, die auf § 4 IFG beruht. Und selbst diese Argumentation bezüglich des § 4 IFG ist m.E. äußerst fragwürdig, da nicht klar wird, wieso es sich hier nicht um einen Regelfall handeln würde. Nach der Argumentation des BMWi wäre jedes Gutachten, dass im Zuge der Vorbereitung von Entscheidungen erstellt wird bis zu Entscheidungsfindung geschützt. Das würde den § 4 Abs. 1 S. 2 IFG ad absurdum führen, der ja Gutachten explizit im Regelfall ausnimmt. Tatsächlich ist in der Gesetzesbegründung zum IFG erkenntlich, dass die Ausnahme vom Regelfall vom § 4 IFG vornehmlich auf "Gutachten in Verfahren der Forschungs- und Kulturförderung" ausgelegt ist. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/… (Drucksache 15/4493, Seite 12.) Das aber nur am Rande, da das BMWi lediglich unter Berufung auf § 3 Nr. 3 b IFG abgelehnt hat. Deshalb: Wenn in dem (externen!) Gutachten also nicht z.B. direkt Behördenmitarbeiter zitiert werden (und diese Zitate könnte man schwärzen!), dann sind die Ausführungen des BMWi zum Schutzstatus von Gutachten schlicht komplett falsch. Das Gutachten müsste direkt "Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen" (BVerwG) wiedergeben. Dass das Gutachten nun nach über 3 Monaten seit der Anfrage für weitere Beratungen benutzt wird, ist dabei völlig klar. Denn es handelt sich ja schließlich um BERATUNGSGRUNDLAGEN. Es liegt in der Natur der Sache von Beratungsgrundlagen, dass die Erkenntnisse aus Gutachten entsprechend diskutiert werden und als Grundlage für Beratungen benutzt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihre E-Mail vom 5. Dezember 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Eingabe vom 5. Dezember 2019, mit der Sie die …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Ihre E-Mail vom 5. Dezember 2019
Datum
17. Dezember 2019 09:16
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Eingabe vom 5. Dezember 2019, mit der Sie die unvollständige Übersendung der mit IFG-Antrag vom 31. Oktober 2019 beantragten schriftlichen Kommunikation innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bezüglich Ihrer Fachaufsichtsbeschwerde vom 11. Oktober 2019 und Ihres IFG-Antrags vom 11. September 2019 sowie die Prüfung dieses IFG-Antrags beanstanden, möchte ich wie folgt beantworten. Mit Schreiben vom 25. November 2019 wurde Ihnen die gesamte schriftliche Kommunikation wie beantragt zugänglich gemacht. Die darüber hinausgehende Kommunikation zu Ihrem IFG-Antrag (z.B. Rücksprachen oder Abstimmungsgespräche) erfolgte ausschließlich mündlich und wurde nicht schriftlich festgehalten. Zudem möchte ich Ihrer Vermutung, dass Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht in die Prüfung Ihres Antrags mit eingeflossen sind, widersprechen. Selbstverständlich sind die einschlägigen Urteile zu diesem Themenkreis - wie auch ihre Begründungen sowie Verweise auf Gesetzeskommentierungen - in die Prüfung miteingeflossen und führten abschließend zu dem Ergebnis, Ihren IFG-Antrag vom 11. September 2019 ablehnend zu bescheiden. Ungeachtet dessen möchte ich bei dieser Gelegenheit jedoch darauf hinweisen, dass die Prüfung Ihres Widerspruchs in dieser Sache noch andauert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 5. Dezember 2019 [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für Ihre Antwort und bitte …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 5. Dezember 2019 [#166405]
Datum
17. Dezember 2019 09:43
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für Ihre Antwort und bitte bei der Prüfung des Widerspruchs um Beachtung meiner gestrigen Eingabe. Beratungsgrundlagen können zwar unter (laut Schoch) enger(!) Auslegung der Ausnahmetatbestände geschützt sein. Bei einem externen Gutachten ist dies aber so gut wie ausgeschlossen. Es müssten dann dort z.B. "Vermerke oder Stellungnahmen" der Behörde direkt im Gutachten enthalten sein. (Schoch, 2016, § 3, Rn. 176) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
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AW: Ihre IFG-Antrag an den BfDI zu Ihrer Anfrage an das BMWi "Systematische Erfassung der Arbeitszeiten"…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Antrag an den BfDI zu Ihrer Anfrage an das BMWi "Systematische Erfassung der Arbeitszeiten" [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
20. Dezember 2019 19:18
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihr Bemühen in dieser Angelegenheit und bin auf Ihre Einschätzung gespannt! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
<< Anfragesteller:in >>
Wortlaut der Petition - Die Herausgabe vom externen "Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. …
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
3. Januar 2020
An
Deutscher Bundestag
Status
geschwärzt
333,4 KB
Wortlaut der Petition - Die Herausgabe vom externen "Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18)" - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. - Die Beachtung von Recht und Rechtssprechung zum Informationsfreiheitsgesetz. - Rückzahlung der 30 € für den Widerspruch Begründung im Anhang
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Antrag an den BfDI zu Ihrer Anfrage an das BMWi "Systematische Erfassung der Arbeitszeiten"…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Antrag an den BfDI zu Ihrer Anfrage an das BMWi "Systematische Erfassung der Arbeitszeiten" [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
27. Januar 2020 11:47
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie das Gutachten inzwischen vom BMWI erhalten und konnten es bereits auf den Ablehnungsgrund prüfen? Danke für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Widerspruchsbescheid zum Bescheid vom 7. Oktober 2019, Az.: IA3-20100/006 mit Ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2019…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid zum Bescheid vom 7. Oktober 2019, Az.: IA3-20100/006
Datum
29. Januar 2020
Status
mit Ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2019, hier eingegangen am 31.Oktober 2019, haben Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2019 erhoben. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Sie tragen die Kosten des Widerspruchsverfahrens. 3. Für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von EUR 30,00 festgesetzt. Begründung: 1. Sie haben mit Schreiben vom 11. September 2019 beantragt, Ihnen das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Kurzgutachten zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019 (Rs C-55/18) gemäß § 1 IFG zukommen zu lassen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass lhrem Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG der Ausschlussgrund des § 3 Nr.3 lit. b IFG entgegenstehe. Das hier begehrte Gutachten diene der behöreninternen und damit notwendigerweise vertraulichen Vorbereitung auf die Abstimmungsgesprache zwischen den einzelnen Ressorts der Bundesregierung. Demnach würde durch den Zugang zu der begehrten Information die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen der obersten Bundesbehörden beeintrachtigt. Zudem stünde auch der verfassungsrechtliche Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dem Informationsanspruch entgegen. Hiergegen haben Sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2019, hier eingegangen am 31. Oktober 2019, Widerspruch erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Anfrage zu Unrecht abgelehnt wurde. So seien Beratungsgegenstände nach einheitlicher und gängiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b IFG umfasst. Das hier begehrte Kurzgutachten sei dabei eine Sachinformation oder gutachterliche Stellungnahme und damit ein nicht von der Norm geschützter Beratungsgegenstand. II. Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. 1. Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen in Form des Kurzgutachtens zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019 (Rs.C-55/18) gemäß § 1 IFG. Dem Anspruch steht im vorliegenden Fall § 3 Nr. 3 lit. b IFG (hierzu a.) sowie der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (hierzu b.) entgegen. a) Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als kein Ausschlussgrund gemäß §§ 3 ff. IFG einschlägig ist. Ein solcher Ausschlussgrund liegt hier vor. Nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die Norm schützt den unbefangenen und freien Meinungsaustauschs innerhalb von Behörden und zwischen verschiedenen Behörden, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. VG Berlin, l.Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 K 46.11, Rn.22, juris; Schirmer in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 26. Edition, Stand: 01. November 2019, § 3 IFG Rn.133). Amtliche Informationen sind dann geschützt, soweit sie den Prozess der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 1619, Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG). Zwar werden vor diesem Hintergrund das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand in der Regel vom Schutz des § 3 Nr. 3 lit. b IFG ausgenommen (BVerwG NVwZ 2017, 1621, Rn. 10), jedoch lässt sich nicht ausschließen, dass auch Beratungsgrundlagen derart mit dem eigentlichen Prozess der Entscheidungsfindung zusammenhängen, dass eine Trennung dieser einzelnen Elemente nicht möglich ist. Es bedarf insoweit einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des hier einschlägigen Ausnahmetatbestandes, nämlich dem Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 176). Dass auch Gutachten im Einzelfall dem Schutz der §§ 3 IFG f. unterfallen, zeigt im Übrigen § 4 Abs. 1 S. 2 IFG, der Ausnahmen von der regelmäßigen Offenlegung von Gutachten ausdrücklich zulässt. Eine solche umfassende Würdigung des Einzelfalls zeigt hier im Ergebnis, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. Zum jetzigen Zeitpunkt wird der ressortübergreifende Prozess zur Abstimmung des weiteren Verfahrens hinsichtlich der Umsetzung des Gutachtens des EuGH vorbereitet. Das Gutachten dient mithin der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung und ist selbst Teil des Entscheidungsprozesses (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 4 IFG Rn. 42). Die Beratungen innerhalb der Bundesregierung zur Frage des Umsetzungsbedarfs dauern noch an. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine abschließende Position der Bundesregierung, der behördliche Entscheidungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Gutachten geht dabei auf bestimmte Möglichkeiten und Fragen der Umsetzung ein, die bereits in interne Überlegungen des Ministeriums eingeflossen sind. Eine Offenlegung des Gutachten würde die weiteren Beratungen erschweren und den unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie mit anderen Bundesministerien erheblich erschweren. Eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung könnte so - auch ressortübergreifend - nicht gewährleistet werden. Bei einer Offenlegung wäre mit dem Verlust der Unvoreingenommenheit zu rechnen, sodass schon im frühen Stadium des nun folgenden Abstimmungsprozesses die erforderliche Neutralität innerhalb der Behörden fehlen würde. Dies zeigt sich im Ergebnis umso deutlicher, als dass eine Veröffentlichung auch an Mitglieder des Bundestages - mit Verweis auf die noch laufenden Beratungen innerhalb der Bundesregierung - trotz ausdrücklicher Anfragen bislang nicht erfolgt ist. Der einfachgesetzliche Anspruch auf Information nach dem IFG kann nicht weitergehen als das verfassungsrechtlich verankerte Informationsrecht der Abgeordneten (OVG NRW, Urteil 02.06.2015 - 15A 2062/12 -juris Rn. 54). b) Schließlich ist der Anspruch auf Informationszugang auch aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ausgeschlossen. Dem Gewaltenteilungsprinzip folgend soll die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung durch den Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs gewahrt werden. Dazu gehört etwa die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerwG NVwZ 2014, 1652, Rn. 136 f). Der Gesetzgeber erkennt den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung als ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Ausschlussgrund gegenüber einem Informationszugang des Bürgers an, um zu verhindern, dass der Schutz der Regierung, den diese im Verhältnis der Verfassungsorgane genießt, unterlaufen wird (BT-Drs. 15/4493, 12). Insoweit sind Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Bundesregierung geschützt (BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 - 7 c 3/11 -, Rn. 30, juris). Eine solche eigenverantwortliche Kompetenzausübung ist jedoch nur dann möglich, wenn im Rahmen des frühen Entscheidungsprozesses die Neutralität der und Unvoreingenommenheit aller Beteiligten gewahrt wird. Durch die frühzeitige Veröffentlichung von Informationen, die einen essentiellen Teil des Beratungsprozesses darstellen - wie das hier streitgegenständliche Kurzgutachten -, wäre diese notwendige Unvoreingenommenheit nicht mehr zu gewährleisten. Nur durch die so überhaupt mögliche Vertraulichkeit der Beratungen wird die eigenverantwortliche Kompetenzausübung der Regierung in dem vorliegenden Fall geschützt. Nach alledem ist der Widerspruch zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG. 3. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i.V.rh. § 1Abs. 1 und Teil A, Nr. 5 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), wonach bei der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs Gebühren von mindestens 30,00 Euro vorgesehen sind. Für eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr liegen keine Anhaltspunkte vor.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruchsbescheid zum Bescheid vom 7. Oktober 2019, Az.: IA3-20100/006 [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid zum Bescheid vom 7. Oktober 2019, Az.: IA3-20100/006 [#166405]
Datum
31. Januar 2020 17:43
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich entsprechend des IFG alle seit 31.10.2019 erfolgte, interne Kommunikation zu meinem IFG-Antrag sowie dem Widerspruchsverfahren "Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten [#166405]". Gerne auch in elektronischer Form. Die letzte Anfrage zur Kommunikation wurde unsinnigerweise analog und per Brief beantwortet. Die Gründe dafür erschließen sich mir nicht - sind es doch unnötige Kosten für den Steuerzahler. Falls der Antrag wider Erwarten kostenpflichtig sein sollte, bitte ich um vorhergehende Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruchsbescheid zum Bescheid vom 7. Oktober 2019, Az.: IA3-20100/006 [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid zum Bescheid vom 7. Oktober 2019, Az.: IA3-20100/006 [#166405]
Datum
31. Januar 2020 17:49
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider hat mich heute die Zurückweisung meines Widerspruchs erreicht. Den Bescheid sehen Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/kurzgutachten-zu-dem-eugh-urteil-vom-14-mai-2019-rs-c-5518-systematische-erfassung-der-arbeitszeiten/#nachricht-456874 Die Gründe sind im Prinzip dieselben wie schon dem BfDI in der Stellungnahme mitgeteilt wurde. Auch die rechtliche Verbindung von § 4 mit § 3 IFG wurde wieder geschlagen, trotz meines Hinweis, dass diese sich nicht in Urteilen oder Kommentaren wiederfindet. Haben Sie inzwischen Zugang zum Gutachten erhalten und können eine Einschätzung geben, wie der BfDI die Ablehnung meines Bescheids bewertet? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
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IFG-Antrag: Behördenmeinungen im Kurzgutachten EuGH-Urteil [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle hier…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
IFG-Antrag: Behördenmeinungen im Kurzgutachten EuGH-Urteil [#166405]
Datum
31. Januar 2020 19:37
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle hiermit folgenden IFG-Antrag. Bitte senden sie mit möglichst in elektronischer Form die folgende Information zu: - Ob, wo (Seite, Zeile) und in welcher Art (Vermerk, behördliche Stellungnahme etc.) sich im "Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019" durch § 3 IFG geschützte Behördenmeinungen befinden. Ich bitte um genaue Seiten und Zeilenangabe im Gutachten. Das Gutachten selbst und den genauen Inhalt frage ich mit dieser (neuen) IFG-Anfrage nicht an. Lediglich die genauen Seiten und Zeilenangaben, wo sich klar erkennbare Behördenmeinungen im Gutachten befinden. Außerdem welche Art von Behördenmeinung sich an der jeweiligen Stelle befindet (z.B. Vermerk oder Stellungnahme). Ich erläutere kurz den Hintergrund und wieso vom Vorhandensein dieser Information auszugehen ist: Mein Antrag zum "Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019" wurde abgelehnt. Zentraler Bestandteil der Argumentation im Widerspruchsbescheid ist dieser Teil: "Zwar werden vor diesem Hintergrund das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand in der Regel vom Schutz des § 3 Nr. 3 lit. b IFG ausgenommen (BVerwG NVwZ 2017, 1621, Rn. 10), jedoch lässt sich nicht ausschließen, dass auch Beratungsgrundlagen derart mit dem eigentlichen Prozess der Entscheidungsfindung zusammenhängen, dass eine Trennung dieser einzelnen Elemente nicht möglich ist. Es bedarf insoweit einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des hier einschlägigen Ausnahmetatbestandes, nämlich dem Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 176)." Ein Blick in das zitierte Werk (Schoch) offenbart, dass die Autoren von der herrschenden Meinung u.U. abweichen: "Beizupflichten ist der h. M., soweit sie den Beratungsprozess als solchen zum zentralen Schutzelement des § 3 Nr. 3 lit. b erklärt; rechtlich zweifelhaft ist die Rigorosität, mit der - ohne Berücksichtigung des Schutzzwecks (Rn. 180) und ohne Würdigung des Einzelfalls - pauschale Festlegungen getroffen werden. So zeigt die Praxis, dass z. B. in den Beratungsgrundlagen Einschätzungen der Behördenleitung enthalten sein können (Vermerke, Stellungnahmen), die sich durchaus als Teil des Beratungsvorgangs qualifizieren lassen. Die skizzierte Kategorisierung (Dichotomie) darf die Einzelfallanalyse nicht ausblenden. Das BVerwG hat denn auch zum UIG (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) präzisiert, der Schutz gelte vor allem dem Beratungsprozess als solchem; die amtlichen Informationen seien geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbildeten oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zuließen. Das dürfte zwar in Bezug auf das Beratungsergebnis kaum der Fall sein, kann aber bei den Beratungsgrundlagen sehr wohl zutreffen. Das Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (Vorb § 3 Rn. 65 ff.) wird gleichwohl gewahrt." - Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 176 Schoch spricht also von "Einschätzungen der Behördenleitung enthalten sein können (Vermerke, Stellungnahmen), die sich durchaus als Teil des Beratungsvorgangs qualifizieren lassen". Ich erläutere noch einmal in klaren Worten: Nach Schoch ist zwar die Ablehnung des Zugangs zu Beratungsgrundlagen prinzipiell möglich. __ABER__ die Beratungsunterlagen müssen den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. Kurz gesagt: Es MÜSSEN klar erkennbare Behördenmeinungen enthalten sein. Das macht das von Schoch gegebene Beispiel ("Vermerke") mehr als klar. Da die Ablehnung meines IFG-Antrags unter anderem und im Kern mit der Argumentation aus Schoch, IFG, 2. Auflage 2016 begründet wurde, gehe ich davon aus, dass Sie über die angefragte Information verfügen und mir diese Informationen zukommen lassen können. Vom Vorhandensein der angefragten Information ist fest auszugehen, da die zitierte Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid mit Schoch, IFG, Rn. 176 sonst ja gar nicht möglich wäre. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
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Beschwerde: IFG-Antrag: Behördenmeinungen im Kurzgutachten EuGH-Urteil [#166405]
Sehr [geschwärzt], Hiermit stell…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Beschwerde: IFG-Antrag: Behördenmeinungen im Kurzgutachten EuGH-Urteil [#166405]
Datum
3. Februar 2020 11:30
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Hiermit stelle ich Beschwerde nach Artikel 17 GG. Speziell bei Punkt 3 meiner Beschwerde handelt es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde, weil der Sachbearbeiter [geschwärzt] die eindeutige, BMWi-interne Hausmitteilung "04 / 2006: Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz" missachtet hat. Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass das maximale, fast auf den Tag genaue Ausreizen der 3-Monate-Frist für Widerspruchsbescheide wahrlich nicht für ein bürgerfreundliches Auftreten des BMWi spricht - wenngleich es sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bewegt. Auch der initiale Bescheid wurde fast exakt nach einem Monat beantwortet. Scheinbar ist das maximale Ausreizen der IFG und Widerspruchsfristen im Referat IA3 normal? Nun zur eigentlichen Beschwerde: Die Argumentation im Widerspruchsbescheid ist juristisch und faktisch falsch. Die angegebenen Quellen stützen die Argumentation bei näherer Betrachtung in keiner Weise. Im Einzelnen: 1. § 3 Nr. 3 lit. b IFG: 1.1 Zentraler Bestandteil der Argumentation im Widerspruchsbescheid ist dieser Teil, mit dem eine Ausnahme von der eindeutigen gängigen Bundesgerichtssprechung begründet werden soll: "Zwar werden vor diesem Hintergrund das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand in der Regel vom Schutz des § 3 Nr. 3 lit. b IFG ausgenommen (BVerwG NVwZ 2017, 1621, Rn. 10), jedoch lässt sich nicht ausschließen, dass auch Beratungsgrundlagen derart mit dem eigentlichen Prozess der Entscheidungsfindung zusammenhängen, dass eine Trennung dieser einzelnen Elemente nicht möglich ist. Es bedarf insoweit einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des hier einschlägigen Ausnahmetatbestandes, nämlich dem Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 176)." Die einzige Quelle im Widerspruchsbescheid, die also Informationen darüber liefert, wieso trotz (sogar selbst angegebener!) gegensätzlicher Urteile hier § 3 Nr. 3 lit. b IFG für externe Gutachten dennoch greifen soll, ist also Schoch. Ein Blick in das zitierte Werk (Schoch, IFG) offenbart, dass der Autor von der herrschenden Meinung der Gerichte abweicht, jedoch gibt selbst diese Abweichung keinen Ausnahmetatbestand für externe Gutachten her, die keine Behördenmeinungen eindeutig enthalten: Schoch im vollen Zitat: "Beizupflichten ist der h. M., soweit sie den Beratungsprozess als solchen zum zentralen Schutzelement des § 3 Nr. 3 lit. b erklärt; rechtlich zweifelhaft ist die Rigorosität, mit der - ohne Berücksichtigung des Schutzzwecks (Rn. 180) und ohne Würdigung des Einzelfalls - pauschale Festlegungen getroffen werden. So zeigt die Praxis, dass z. B. in den Beratungsgrundlagen Einschätzungen der Behördenleitung enthalten sein können (Vermerke, Stellungnahmen), die sich durchaus als Teil des Beratungsvorgangs qualifizieren lassen. Die skizzierte Kategorisierung (Dichotomie) darf die Einzelfallanalyse nicht ausblenden. Das BVerwG hat denn auch zum UIG (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) präzisiert, der Schutz gelte vor allem dem Beratungsprozess als solchem; die amtlichen Informationen seien geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbildeten oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zuließen. Das dürfte zwar in Bezug auf das Beratungsergebnis kaum der Fall sein, kann aber bei den Beratungsgrundlagen sehr wohl zutreffen. Das Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (Vorb § 3 Rn. 65 ff.) wird gleichwohl gewahrt." - Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 176 Schoch spricht also von davon, dass "Einschätzungen der Behördenleitung enthalten sein können (Vermerke, Stellungnahmen), die sich durchaus als Teil des Beratungsvorgangs qualifizieren lassen". Ich erläutere noch einmal in klaren Worten: Nach Schoch ist zwar die Ablehnung des Zugangs zu Beratungsgrundlagen prinzipiell möglich. __ABER__ die Beratungsunterlagen müssen den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls __gesicherte__ Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. Kurz gesagt: Es MÜSSEN klar erkennbare Behördenmeinungen enthalten sein. Das macht das von Schoch gegebene Beispiel ("Vermerke, Stellungnahmen") mehr als klar. Das ist für externe Gutachten so gut wie ausgeschlossen. 1.2 Weiter schreiben Sie: "Dass auch Gutachten im Einzelfall dem Schutz der §§ 3 IFG f. unterfallen, zeigt im Übrigen § 4 Abs. 1 S. 2 IFG, der Ausnahmen von der regelmäßigen Offenlegung von Gutachten ausdrücklich zulässt." Mir ist völlig unklar, wie Sie darauf schließen, dass § 4 IFG irgendeinen Einfluss auf § 3 IFG hat. Das gibt weder das IFG selbst noch _irgendein_ Urteil der Verwaltungsgerichte, noch Schoch her. Eine Quelle für Ihre Aussage findet sich im Bescheid nicht. Ich erinnere ausdrücklich daran, dass die Ablehnung aufgrund § 3 IFG erfolgte - NICHT § 4 IFG. Auch im Widerspruchsbescheid findet sich § 4 IFG nicht als Ablehnungsgrund. Eine derart verdrehte Argumentation mit § 4 Abs. 1 S. 2 IFG ist alleine deshalb schon nicht möglich. Und selbst diese Argumentation bezüglich des § 4 IFG ist selbst hilfsweise äußerst fragwürdig, da nicht klar wird, wieso es sich hier nicht um einen Regelfall handeln würde. Nach der Argumentation des BMWi wäre jedes (!) Gutachten, dass im Zuge der Vorbereitung von Entscheidungen erstellt wird bis zu Entscheidungsfindung geschützt. Das würde den § 4 Abs. 1 S. 2 IFG ad absurdum führen, der ja Gutachten explizit im Regelfall ausnimmt. Tatsächlich ist in der Gesetzesbegründung zum IFG erkenntlich, dass die Ausnahme vom Regelfall vom § 4 IFG vornehmlich auf "Gutachten in Verfahren der Forschungs- und Kulturförderung" ausgelegt ist. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/… (Drucksache 15/4493, Seite 12.) Auch der von Ihnen gerne zitierte Schoch sagt übrigens nichts anderes - Schoch, IFG, 2. Auflage, § 4 Rn. 42. Auf diesen Umstand habe ich Sie übrigens auch per Mail am 16.12.2019 hingewiesen. Wie sich eine solche Argumentation dann über einen Monat später im Widerspruchsbescheid befinden kann, erschließt sich mir nicht. 2. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung "In den meisten Fällen dürfte sich der Schutz in der Tat nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder § 3 Nr. 3 lit. b bewerkstelligen lassen. Ist das der Fall, verbietet sich der Rückgriff auf das zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entwickelte Richterrecht." - Schoch, IFG, 2. Auflage, § 4 Rn. 51 Ein Rückgriff auf diesen Ausnahmetatbestand verbietet sich also von vorherein, da Sie den Antrag mit § 3 Nr. 3 lit. b IFG abgelehnt haben. Insofern ist eine Zurückweisung meines Widerspruchs mit dieser Begründung rechtsfehlerhaft. Weiter ist die Anwendung des Ausnahmetatbestands für externe Gutachten ohnehin völlig absurd. Bei externen Gutachten ist klar, dass es sich nicht um Behördenmeinungen oder Willensbildungen handelt. Auch werden vom BMWi selbst externe Gutachten - auch zu sehr kontroversen Themen - vor Treffen einer Entscheidung veröffentlicht. So z.B. damals im Fall des Gutachtens zu Abständen von Windkraftwerken: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publ... Ich empfehle, dass Sie mit den Kollegen aus Referat IIIB5 mal sprechen. Dort scheint man das IFG korrekt anzuwenden. 3. Missachtung der Hausmitteilung 04 / 2006: Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz 8 c) "Gutachten oder Stellungnahmen Dritter sind in der Regel herauszugeben. Das Gesetz geht davon aus, dass im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten oder Stellungnahmen Dritter den Entscheidungsprozess der Behörde regelmäßig nicht unmittelbar beeinflussen und daher noch während des laufenden Verfahrens einsehbar sind. Ausnahmen gelten, wenn diese Gutachten oder Stellungnahmen z. B. eine politische oder fachliche Entscheidung unmittelbar vorbereiten." - Hausmitteilung 04 / 2006: Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz des BMWi Da sie mir seit bald einem halben Jahr den Informationszugang zu diesem Gutachten verweigern, kann von einer "Unmittelbarkeit" wahrlich und mit ernsthaftem Gesicht keine Rede mehr sein. Insofern liegt hier eine Missachtung der hausinternen Mitteilung durch Herrn [geschwärzt] vor. Ich bitte um Eingangsbestätigung und ernsthafte Bearbeitung der Beschwerde und Auseinandersetzung mit den einzelnen Punkten. Hochachtungsvoll, [geschwärzt] Anfragenr: 166405 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihre Anträge auf Informationszugang vom 31. Januar 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang v…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Ihre Anträge auf Informationszugang vom 31. Januar 2020
Datum
5. Februar 2020 09:50
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang von zwei Anträgen auf Informationszugang nach IFG vom 31. Januar 2020 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat IA3 - Wirtschaftspolitische Fragen des Arbeitsmarktes und der Sozialordnung - zuständig. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Bei Verzögerungen erhalten Sie eine Zwischennachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anträge auf Informationszugang vom 31. Januar 2020 [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anträge auf Informationszugang vom 31. Januar 2020 [#166405]
Datum
5. Februar 2020 10:07
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die Eingangsbestätigung. Bitte bestätigen Sie mir auch den Erhalt der Beschwerde nach Artikel 17 GG wegen Rechtsfehlern im Widerspruch sowie Missachtung der BMWi-Internen Hausmitteilung 04 / 2006 zum IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung BfDI bei IFG-Zugang für externes Gutachten[#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405] 25-728/002 II Sehr…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung BfDI bei IFG-Zugang für externes Gutachten[#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
11. Februar 2020 11:03
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
25-728/002 II Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich bisher keine Rückmeldung erhalten und bitte um Antwort. Ihre Behörde wollte das streitgegenständliche Gutachten vom BMWi erhalten, um die Ablehnungsgründe(§ 3 IFG und "exekutive Eigenverantwortung") zu prüfen. Insbesondere wäre dort zu prüfen, ob im Gutachten Behördenmeinungen klar ersichtlich sind. Da es sich um ein externes Gutachten handelt, ist dies äußerst unwahrscheinlich. Das BMWi selbst argumentiert auch im Widerspruchsbescheid seine Rechtssauffassung zum § 3 ausschließlich mit Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 176. Abgesehen davon, dass Schoch explizit angibt, dass er eine andere Meinung als die herrschende Meinung (sprich: die Gerichte) hat, ist auch dort durch die Beispiele ("Vermerke, Stellungnahmen") klar ersichtlich, dass eine Beratungsgrundlage nur dann geschützt ist, wenn dort Behördenmeinungen erkennbar sind. Wenn Sie diese Argumentation des BMWi in der aktuellen Form so durchgehen lassen, dann sind externe Gutachten nach dem IFG grundsätzlich nicht zugänglich, bis eine abschließende Entscheidung durch die Behörde getroffen wurde. Das ist sicherlich nicht im Sinne des IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vermittlung BfDI bei IFG-Zugang für externes Gutachten[#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405] Az. 25-780/010 …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung BfDI bei IFG-Zugang für externes Gutachten[#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
25. Februar 2020 09:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. 25-780/010 II#0370 Sehr geehrteAntragsteller/in kann ich zur Vermittlung in dieser Sache einen Zwischenstand erhalten? Wurde das Gutachten durch den BfDI inzwischen auf die Ablehnungsgründe geprüft? Leider erhalte ich vom BfDI seit dem 20. Dezember keine Antworten auf meine Nachfragen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Antrag auf Informationszugang Sehr geehrteAntragsteller/in am 28. Februar 2020 wurde das vom Bundesministerium f…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Antrag auf Informationszugang
Datum
2. März 2020 13:57
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in am 28. Februar 2020 wurde das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Gutachten zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 (Rs C-55/18) in das deutsche Arbeitszeitrecht von Prof. Dr. Volker Rieble und Dr. Stephan Vielmeier dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt und damit veröffentlicht. Die behördlichen Abstimmungsprozesse stehen einer Offenlegung zwischenzeitlich nicht mehr entgegen. Sie hatten mit IFG-Antrag vom 11. September 2019 die Herausgabe dieses Gutachtens beantragt, was zuletzt mit Bescheid vom 29. Januar 2020 mit Verweis auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b IFG verweigert wurde. Da dieser Ausschlussgrund nach Veröffentlichung des Gutachtens nicht mehr vorliegt, möchte ich Ihnen das von Ihnen begehrte Gutachten nunmehr als Anlage dieser E-Mail zukommen lassen. Aufgrund der Übersendung sehe ich auch Ihren IFG-Antrag vom 31. Januar 2020 zur Behördenmeinung im Gutachten als erledigt an. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Antrag auf Informationszugang [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für das Gutachten. Vermutlich …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
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Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang [#166405]
Datum
2. März 2020 14:36
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für das Gutachten. Vermutlich müsste ich jetzt vor Freude im Kreis springen, jedoch hinterlässt der ganze Vorgang einen extrem faden Beigeschmack, den Sie sicher nachvollziehen können. Die Sache ist für mich in Anbetracht der Zahlung von 30 € für einen widerrechtlich (wie ich ja ausführlich begründet habe) abgelehnten Widerspruch jedoch nicht erledigt. Dass Sie nun einen Monat später das Gutachten herausgeben, macht das Ganze nur schmerzhafter. Die Alternative wäre gewesen, dass Sie den Fehler eingestanden hätten. Stand jetzt ist auch zu befürchten, dass Sie weiterhin externe Gutachten mit gleicher Begründung über ein halbes Jahr widerrechtlich zurückhalten werden. Das ist wider dem IFG und nicht hinnehmbar. Es kann nicht im Sinn des IFG sein, dass sich ein Bürger ein halbes Jahr lang mit Behörden um die - mit Verlaub - sehr klare Rechtslage bezüglich externer Gutachten streiten muss. Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass jeder Bürger so energisch wie ich dagegen vorgehen würde und kann. Solange Sie also den Verwaltungsakt (Abweisung des Widerspruchs) nicht zurücknehmen und korrigieren, halte ich meinen IFG-Antrag aufrecht. Auch die Petition beim Deutschen Bundestag werde ich solange aufrecht erhalten. Zum IFG-Antrag: Ich würde gerne erfahren, welche Textstellen des Gutachtens (d.h. laut Schoch: "z.B. Verweise, Stellungnahmen") denn genau unter den Ablehnungsgrund nach § 3 IFG fallen. Da mir das Gutachten nun vorliegt, ändere ich den IFG-Antrag dahingehend ab, dass ich nun explizite Zitate erhalten möchte. Diese Information muss Ihnen ja vorliegen, da Sie meinen Widerspruch mit Bezugnahme auf Schoch, IFG, 2. Auflage und genau diesen Teil abgewiesen haben. Da die Frist für meinen IFG-Antrag im Übrigen heute abläuft, bitte ich um sehr zeitnahe Beantwortung meines Antrags. Gerne auch zur Abwechselung mal per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
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AW: Antrag auf Informationszugang [#166405] Az. 25-780/010 II#0370 Sehr geehrteAntragsteller/in mir wurde das Gu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang [#166405]
Datum
2. März 2020 15:02
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. 25-780/010 II#0370 Sehr geehrteAntragsteller/in mir wurde das Gutachten heute zugesandt, weil es durch Bekanntgabe an einen Bundestagsausschuss veröffentlicht wurde. Meine Bitte um Vermittlung durch den BfDI hat sich damit jedoch _keinesfalls_ erledigt. Mein Antrag auf ein externes Gutachten wurde trotz der mehr als eindeutigen Rechtslage abgelehnt. Auch mein Widerspruch wurde abgewiesen und hat mir Kosten von 30 € verursacht. Mir wurde das Gutachten zwar nun zugestellt. Jedoch ist die widerrechtliche Ablehnung meines IFG-Ersuchens für ein externes Gutachten weiter gültig. Das hat Signalwirkung: Es ist fraglich, ob ein Bürger in Zukunft sein IFG-Recht bei externen Gutachten gebrauchen wird, wenn er mit einem halben Jahr Paragraphenarbeit und 30 € "Strafgebühr" bestraft wird, nur weil er sein gutes Recht auch durchsetzen . Als Grund wurde § 3 IFG Nr. 3 lit. b IFG mit Quelle "Schoch, IFG, 2. Auflage" angeführt. Auch Schoch setzt dafür aber voraus, dass sich behördliche Meinungen auch wirklich im Gutachten befinden. Das habe ich der Behörde auch endlos genauso mitgeteilt. Nach erster Durchsicht des Gutachtens ist dies - erwartungsgemäß - nicht der Fall. Ich bitte Sie daher, dass Sie das BMWi zur Stellungnahme auffordern und bei Aufrechterhaltung der Widerspruchsabweisung auch entsprechend von Ihrem Recht der Beanstandung Gebrauch machen, falls auch Ihre Prüfung ergibt, dass sich _keine_ Behördenmeinungen im Gutachten befinden. Ich habe das BMWi in einem separaten IFG-Antrag auch bereits aufgefordert mir die genauen Stellen von "Behördenmeinungen" im Gutachten mitzuteilen. Wenn dieser Vorgang unangefochten so bestehen bleibt, wird das BMWi auch zukünftig den Zugang zu externen Gutachten verweigern. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihr IFG-Antrag vom 31. Januar 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in als Anlage übermittle ich Ihnen den Bescheid zu I…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 31. Januar 2020
Datum
3. März 2020 15:55
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in als Anlage übermittle ich Ihnen den Bescheid zu Ihrem IFG-Antrag vom 31. Januar 2020. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihr IFG-Antrag vom 31. Januar 2020 [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Antwort. Sie is…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 31. Januar 2020 [#166405]
Datum
3. März 2020 16:24
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Antwort. Sie ist jedoch nicht zufriedenstellend, da Sie mich hier scheinbar missverstehen. Für die Anwendung des § 3 IFG auf Beratungsgrundlagen ist selbst nach Schoch einzig entscheidend, ob Behördenmeinungen direkt in den Text der Beratungsgrundlage eingeflossen _und_ als solche erkennbar sind. Etwas anderes kann sich nicht aus der Lektüre der § 3 Randnummer 176 in Schoch, IFG, 2. Auflage ergeben. Und nur solche Textstellen waren durch meinen IFG-Antrag angefragt worden. Insofern fehlt für die Widerspruchsabweisung aufgrund § 3 IFG offensichtlich die Rechtsgrundlage - weder Urteile, noch das in Ihrer Begründung zitierte Standardwerk geben Ihre Einschätzung wieder. Die Meinung (des BMWi) ist nämlich ganz offensichtlich, dass der § 3 IFG einen Ausnahmetatbestand für alle Beratungsgrundlagen hergibt, die "intensiv" in den Beratungen genutzt werden. Ist das so richtig dargestellt? Lassen Sie mich das klar stellen: Ob sie Teile der Beratungsgrundlage intensiv für Beratungen verwenden, ist für die Anwendung des § 3 IFG gänzlich irrelevant - einzig auf das erkennbare Vorhandensein der Behördenmeinung IN der Beratungsgrundlage kommt es an. Das intensive Verwenden in Beratungen ist übrigens auch das, was Beratungsgrundlagen definiert. Sie schreiben: "Letztlich wären bei einer frühzeitigen Offenlegung des hier in Rede stehenden Gutachtens gesicherte Rückschlüsse auf die zuvor skizzierte Meinungsbildung innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie möglich gewesen." Bitte erläutern Sie mir, welchen konkreten, gesicherten (!) Rückschluss ich anhand des nun vorliegenden Gutachtens über die Meinungsbildung des BMWi zur Thematik hätte erhalten können. Ein konkretes Beispiel aus dem Gutachten genügt mir. Ich danke für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
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IFG-Antrag: EuGH Urteil - Arbeitszeiten - Externe Gutachten und der Ausnahmetatbestand § 3 IFG [#166405] Az. 25-78…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
IFG-Antrag: EuGH Urteil - Arbeitszeiten - Externe Gutachten und der Ausnahmetatbestand § 3 IFG [#166405]
Datum
4. März 2020 10:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. 25-780/010 II#0370 Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich schon seit Monaten nichts mehr vom BfDI gehört. Nichtsdestotrotz möchte ich die aktuelle Entwicklung mit Ihnen teilen: Das BMWi hat meinen IFG-Antrag für konkrete Textstellen im Gutachten, die durch § 3 IFG geschützt würden jetzt beantwortet. Wie zu erwarten, ist eine Nennung solcher Stellen nicht möglich. Sie existieren laut BMWi gar nicht. Der Hintergrund ist, dass das BMWi unter Bezug auf Schoch, IFG, 2. Auflage, § 3 IFG Rn. 176 meinen Widerspruch abgewiesen hat. Laut Schoch kann nämlich in Ausnahmefällen auch eine Beratungsgrundlage durch § 3 IFG (entgegen der herrschenden Meinung) geschützt sein. Nämlich dann, wenn erkennbar Behördenmeinungen in der Beratungsgrundlage abgebildet werden. Das akzeptiere ich auch. Das BMWi schreibt jedoch: "Das Gutachten war eng verknüpft mit dem Prozess der Entscheidungsfindung innerhalb der Bundesregierung. Dabei war es in seiner Gesamtheit so intensiv mit dem Beratungsprozess verbunden, dass es eben nicht nur eine davon Iosgelöste Beratungsgrundlage darstellte." https://fragdenstaat.de/anfrage/kurzgutachten-zu-dem-eugh-urteil-vom-14-mai-2019-rs-c-5518-systematische-erfassung-der-arbeitszeiten/467789/anhang/200303_IFG-BescheidNAME_geschwaerzt.pdf Die Meinung des BMWi ist ganz offensichtlich, dass der § 3 IFG einen Ausnahmetatbestand für alle Beratungsgrundlagen hergibt, die "intensiv" in den Beratungen genutzt werden. Lassen Sie mich das klar stellen: Ob sie Teile der Beratungsgrundlage intensiv für Beratungen verwenden, ist für die Anwendung des § 3 IFG gänzlich irrelevant - einzig auf das erkennbare Vorhandensein der Behördenmeinung IN der Beratungsgrundlage kommt es an. Das intensive Verwenden in Beratungen ist übrigens auch das, was Beratungsgrundlagen definiert. Mit dieser Begründung kann das BMWi im Grunde das IFG für alle Beratungsgrundlagen sperren, solange die Beratungen noch nicht abgeschlossen sind. Ich hoffe der BfDI lässt das so nicht durchgehen. Die komplette Kommunikation können Sie hier einsehen: https://fragdenstaat.de/a/166405 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG-Antrag Vermittlung bei Anfrage „Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten“ [#166405] # 25-728/002 II#0152
Datum
2. April 2020 13:49
Status
geschwärzt
742,0 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich mein Schreiben vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst einmal finde ich den Wechsel des Sachbearbeiters beim BfDI verwunderlich. W…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag Vermittlung bei Anfrage „Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten“ [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
2. April 2020 14:59
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst einmal finde ich den Wechsel des Sachbearbeiters beim BfDI verwunderlich. Was ist die letzten Monate passiert? Aber zur Sache: Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege: Setzt eine Anwendbarkeit des § 3 Nr. 3 lit. b IFG auf Beratungsgrundlagen nicht voraus, dass sich in der Beratungsgrundlage auch erkennbare Behördenmeinungen befinden? Siehe Schoch, IFG, 2. Auflage, § 3 IFG Rn. 176. Ansonsten frage ich mich wie der BfDI seine Haltung mit der gängigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beratungsgrundlagen vereinbart? Diese schließt eine Anwendbarkeit des § 3 Nr. 3 IFG auf Beratungsgrundlagen explizit und kategorisch aus. "Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10). " Ihre Antwort greift da also irgendwie zu kurz. Der Sachverhalt war ja in Kurzform: Ablehnung mit § 3 Nr. 3 lit. b IFG: => Widerspruch: Nach BVerwG gilt § 3 Nr. 3 lit. b ausdrücklich nicht für Beratungsgrundlagen. => Zurückweisung: BMWi antwortet, dass es sich bei diesem Gutachten zwar um eine Beratungsgrundlage handelt, jedoch können diese laut Schoch unter engen Umständen auch geschützt sein - hier widerspricht Schoch ausdrücklich sogar der herrschenden Meinung der Gerichte. => Streitpunkt und Knackpunkt ist nun alleinig dieser: Die Behörde fußt ihre Ablehnung mit § 3 Nr. 3 lit. b IFG allein auf Schoch, IFG. JEDOCH kann man Schoch nur so verstehen, dass ausnahmsweise Beratungsgrundlagen geschützt sind, die erkennbar Behördenmeinungen enthalten. So nennt Schoch beispielhaft "Vermerke, Stellungnahmen" in der Beratungsgrundlage. Das ist ja auch einleuchtend - es kann sicher solche Randfälle geben, wo ein Gutachten die Behördenleitung o.ä. zitiert. Jetzt hat aber meine letzte IFG-Anfrage an das BMWi ergeben, dass im Gutachten keine erkennbaren Behördenmeinungen enthalten sind. Im Gutachten selber das mir ja nun vorliegt ist das auch nicht erkennbar. Die Meinung des BMWi ist ganz offensichtlich, dass der § 3 IFG einen Ausnahmetatbestand für alle Beratungsgrundlagen hergibt, die "intensiv" in den Beratungen genutzt werden. Jetzt frage ich mich ernsthaft, wie Sie sich da der Meinung des BMWi anschließen können und wie das zur Rechtssprechung des BVerwG passt. Können Sie mir das erläutern? Sind intensiv genutzte Beratungsgrundlagen also pauschal durch § 3 Nr. 3 lit. b IFG geschützt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
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Gz. 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie meine Nachricht vom 2. April erhalten? Ich hatte l…
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Betreff
AW: IFG-Antrag Vermittlung bei Anfrage „Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten“ [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
14. April 2020 15:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie meine Nachricht vom 2. April erhalten? Ich hatte leider noch keine Rückmeldung oder Zwischennachricht erhalten. Können Sie die Diskrepanz zwischen den eindeutigen Urteilen des BVerwG und der Rechtseinschätzung des BfDI zum § 3 IFG erläutern? Ist der BfDI tatsächlich der Auffassung, dass externe Gutachten wider den Urteilen des BVerwG ohne enthaltene Behördenmeinungen durch den § 3 IFG geschützt sind - sofern die Behörde es "intensiv" nutzt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie in dieser Sache um Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Position des Bf…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: IFG-Antrag Vermittlung bei Anfrage „Kurzgutachten zu dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) - Systematische Erfassung der Arbeitszeiten“ [#166405] # 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
14. Mai 2020 10:04
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie in dieser Sache um Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Position des BfDI und BMWi mit den einschlägigen Urteilen des BVerwG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405
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Beschwerde zum Vorgang Gz. 25-728/002 II#0152 [#166405]
Sehr [geschwärzt], hiermit stelle ich Fach- und Dienstauf…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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Beschwerde zum Vorgang Gz. 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
14. Mai 2020 11:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Sehr [geschwärzt], hiermit stelle ich Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde. Zur Dienstaufsichtsbeschwerde: Die Beschwerde richtet sich gegen [geschwärzt] und [geschwärzt] Meine Nachrichten werden seit Monaten im Grunde nicht mehr beantwortet. Auf vielfaches Nachfragen hatte ich monatelang keine Rückmeldung/Zwischenmeldung etc. erhalten. Die letzte Nachricht vom BfDI erfolgte durch [geschwärzt] am 20. Dezember 2019. Sie wollte das Gutachten beim BMWi anfragen um die Ablehnungsgründe zu prüfen. Dann erfolgte keinerlei Rückmeldung mehr. Ich habe um eine Information durch das BfDI gebeten am: 27.1.2020, 31.1.2020, 11.2.2020, 25.2.2020, 2.3.2020, 4.3.2020 Eine extrem knappe Antwort auf meine ausführlichen Einwände durch [geschwärzt] kam dann nach 3,5 Monaten am 2.4.2020. Das Ergebnis einer Prüfung ist mir bis heute nicht bekannt. Danach habe ich am 2.4.2020, 14.4.2020 und 14.5.2020 um Klarstellung gebeten, da die Auffassung des BMWi und jetzt auch (laut Nachricht von [geschwärzt]) absolut konträr zur Rechtssprechung des BVerwG läuft. Ich fühle mich durch das BfDI in dieser Sache im Stich gelassen. Alleine schon aufgrund der extrem langen Antwortzeiten. Ich schreibe Ihnen ganze Aufsätze mit einer ausführlichen Begründung wieso ich mich durch das BMWi in meinen IFG-Rechten eingeschränkt fühle und erhalte dann 3,5 Monate später einen Einzeiler zurück. Dort wird ohne Erklärung die fragwürdige Argumentation des BMWi einfach akzeptiert. Dazu aber mehr in meiner Fachaufsichtsbeschwerde. Ich hatte bisher eigentlich gute Erfahrungen mit dem BfDI. Dieses Verhalten in diesem Fall ist mir unerklärlich. Zur Fachaufsichtsbeschwerde: Der BfDI akzeptiert offensichtlich unreflektiert die Stellungnahmen des BMWi. Vielmehr müsste der BfDI hier von seinem Recht zur Beanstandung Gebrauch machen, da das BMWi hier den Ausnahmetatbestand nach § 3 IFG ad absurdum führt. Der Kern der Sache ist dieser: Setzt eine Anwendbarkeit des § 3 Nr. 3 lit. b IFG auf Beratungsgrundlagen nicht voraus, dass sich in der Beratungsgrundlage auch erkennbare Behördenmeinungen befinden? Siehe Schoch, IFG, 2. Auflage, § 3 IFG Rn. 176. Ansonsten frage ich mich wie der BfDI seine Haltung mit der gängigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beratungsgrundlagen vereinbart? Diese schließt eine Anwendbarkeit des § 3 Nr. 3 IFG auf Beratungsgrundlagen explizit und kategorisch aus. "Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10). " Der Sachverhalt war ja in Kurzform: Ablehnung mit § 3 Nr. 3 lit. b IFG durch das BMWi: => Widerspruch: Nach BVerwG gilt § 3 Nr. 3 lit. b ausdrücklich nicht für Beratungsgrundlagen. => Zurückweisung des Widerspruchs: Das BMWi antwortet, dass es sich bei diesem Gutachten zwar um eine Beratungsgrundlage handelt, jedoch können diese laut Schoch unter engen Umständen auch geschützt sein. Das sei hier der Fall. => Streitpunkt und Knackpunkt ist nun alleinig dieser: Die Behörde fußt ihre Ablehnung mit § 3 Nr. 3 lit. b IFG allein auf Schoch, IFG laut Widerspruchbescheid. JEDOCH kann man Schoch nur so verstehen, dass ausnahmsweise Beratungsgrundlagen geschützt sind, die erkennbar Behördenmeinungen enthalten. So nennt Schoch beispielhaft "Vermerke, Stellungnahmen" in der Beratungsgrundlage. Das ist ja auch einleuchtend - es kann sicher solche Randfälle geben, wo ein Gutachten die Behördenleitung o.ä. zitiert. Jetzt hat aber meine letzte IFG-Anfrage an das BMWi ergeben, dass im Gutachten keine erkennbaren Behördenmeinungen enthalten sind. Im Gutachten selber das mir ja nun vorliegt ist das auch nicht erkennbar. Die Meinung des BMWi ist ganz offensichtlich, dass der § 3 IFG einen Ausnahmetatbestand für alle Beratungsgrundlagen hergibt, die "intensiv" in den Beratungen genutzt werden. So sagt es das BMWi auch selbst in seinen Antworten. Jetzt frage ich mich ernsthaft, wie Sie sich da der Meinung des BMWi anschließen können und wie das zur Rechtssprechung des BVerwG passt. Können Sie mir das erläutern? Sind intensiv genutzte Beratungsgrundlagen also pauschal durch § 3 Nr. 3 lit. b IFG geschützt - selbst wenn es unabhängige externe Gutachten? Weiter frage ich hiermit alle Stellungnahmen des BMWi nach dem IFG an. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 166405 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
AW: Beschwerde zum Vorgang Gz. 25-728/002 II#0152 [#166405] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Info…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Beschwerde zum Vorgang Gz. 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
15. Mai 2020 08:58
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht mit der Sie Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde einlegen ist hier eingegangen. Nach der Überprüfung Ihres Vorbringens werden Sie ein Antwortschreiben erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Beschwerde zum Vorgang Gz. 25-728/002 II#0152 [#166405] Sehr geehrteAntragsteller/in seit meiner Beschwerde s…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschwerde zum Vorgang Gz. 25-728/002 II#0152 [#166405]
Datum
2. Juli 2020 11:02
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in seit meiner Beschwerde sind nun 1,5 Monate vergangen. Wie ist der aktuelle Sachstand? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde
Datum
6. Juli 2020
Status
geschwärzt
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AW: Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde [#166405] AZ 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Ausführunge…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde [#166405]
Datum
9. Juli 2020 19:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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AZ 25-728/002 II#0152 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Ausführungen zur Personalnot sind verständlich. Man kann nur hoffen, dass dem BfDI mehr Personal zugewiesen wird. Zur Rechtsfrage muss ich aber etwas anmerken: Das BMWi hat eine Neudeutung des IFG mitsamt unhaltbarer Vermengung von § 3 und § 4 vorgenommen, dem das BfDI unreflektiert zu folgen scheint. Lassen Sie mich erklären: Für Gutachten kommen insbesondere zwei Paragraphen des IFG in Betracht, die sich auch nicht einfach vermengen lassen. Einerseits ist das § 3 Nr. 3 lit. b IFG und andererseits § 4 IFG. § 3 § 3 schützt aber alleinig den Willensbildungsprozess. Pauschal und vollständig ausgenommen sind laut BVerwG hiervon Beratungsgrundlagen sowie Beratungsergebnisse. § 3 Nr. 3 lit. b IFG kann als Ausschlussgrund für Teile von Gutachten nur dann in Betracht kommen, wenn sich die Willensbildung der Behörde klar aus dem Gutachten ergibt. Konkret wären das Behördenmeinungen, die als solche auch erkennbar sind. Es müssten dann dort "Vermerke oder Stellungnahmen" der Behörde direkt im Gutachten enthalten sein. (Schoch, IFG, 2016, § 3, Rn. 176) Das ist beim streitgegenständlichen Gutachten nicht der Fall. Die Tatsache, dass einige Punkte des Gutachtens später in einem Gesetz landen könnten, ist genau das, was eine Beratungsgrundlage definiert. Dadurch ist aber niemals eine Anwendbarkeit des § 3 IFG gegeben. § 4 § 4 wurde vom BMWi ganz offenbar mit dem § 3 Nr. 3 lit. b IFG vermengt. § 4 IFG kennt tatsächlich Einzelfallausnahmen für Gutachten - auch wenn dort keine Behördenmeinungen enthalten sind. Tatsächlich ist in der Gesetzesbegründung zum IFG erkenntlich, dass die Ausnahme vom Regelfall vom § 4 IFG vornehmlich auf "Gutachten in Verfahren der Forschungs- und Kulturförderung" ausgelegt ist. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/044/1504493.pdf (Drucksache 15/4493, Seite 12.) Nach der Argumentation des BMWi wäre jedes Gutachten, dass im Zuge der Vorbereitung von Entscheidungen erstellt wird bis zu Entscheidungsfindung geschützt. Das würde den § 4 Abs. 1 S. 2 IFG ad absurdum führen, der ja Gutachten explizit im Regelfall ausnimmt. Das ist keine blanke Theorie: Mit wurde erst vor 2 Wochen eine IFG-Anfrage zu einem Gutachten zum NetzDG vom Justizministerium mithilfe des § 4 IFG abgelehnt. Auch dort handelt es sich - selbstverständlich - um einen solchen Einzelfall. Ich kann den BfDI in der Sache auch um Vermittlung bitten, damit Sie den Vorgang sehen. Das sollte der BfDI genau beobachten, denn die Behörden schützen sich ganz offenbar davor, dass Gutachten bis zur Gesetzesverkündung überhaupt veröffentlicht werden können und nutzen dafür jedes "Einzelfall"-Schlupfloch. ------ Wieso ich so auf diese Unterscheidung der Paragraphen poche? Mein Antrag wie auch mein Widerspruch wurden alleinig unter Bezugnahme auf § 3 IFG abgelehnt. Nicht (!) § 4 IFG. Insofern waren beide Bescheide offensichtlich rechtswidrig, da eben höchstens der § 4 IFG überhaupt für dieses Gutachten in Frage kommt. Dieser wurde jedoch nie als Ablehnungsgrund genannt. Über eine Antwort (gerne per Mail) würde ich mich freuen. Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166405/