Übersicht über Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes

Antrag nach dem IZG-SH

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Übersicht sämtlicher auch nicht-öffentlicher Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags von 2009 bis 2016

Dies ist ein Antrag nach dem IZG-SH.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Landtag in Bezug auf seinen wissenschaftlichen Dienst zur Auskunft verpflichtet ist, da seine Arbeit nicht die Mitwirkung an der Gesetzgebung betrifft. Die Datenschutzordnung sowie die Dienstordnung des Landtags stehen dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen, da diese untergesetzliche Regelungen sind.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich gehe davon aus, dass der Informationszugang kostenlos erfolgen kann.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Mai 2016
  • Frist
    29. September 2017
  • 6 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IZG-SH Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Übersicht sämtl…
An Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Übersicht über Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes [#16688]
Datum
6. Mai 2016 18:36
An
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Übersicht sämtlicher auch nicht-öffentlicher Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags von 2009 bis 2016 Dies ist ein Antrag nach dem IZG-SH. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Landtag in Bezug auf seinen wissenschaftlichen Dienst zur Auskunft verpflichtet ist, da seine Arbeit nicht die Mitwirkung an der Gesetzgebung betrifft. Die Datenschutzordnung sowie die Dienstordnung des Landtags stehen dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen, da diese untergesetzliche Regelungen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich gehe davon aus, dass der Informationszugang kostenlos erfolgen kann. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [Eingangsbestätigung]
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
11. Mai 2016
Status
Warte auf Antwort
[Eingangsbestätigung]
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Antrag nach dem Informationszugangsgesetz (IZG) Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vo…
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationszugangsgesetz (IZG)
Datum
7. Juni 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 6. Mai 2016, mit der Sie um Übersendung einer Übersicht sämtlicher auch nicht öffentlicher Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages von 2009 bis 2016 bitten. Ihre Anfrage begegnet rechtlichen Einwänden . Dabei kann u. a. dahingestellt bleiben, ob die um Auskunft ersuchte Stelle überhaupt auskunftspflichtige Be- hörde im Sinne des Informationszugangsgesetzes des Landes Schleswig- Holstein ist. Denn jedenfalls ist Ihre Anfrage nicht hinreichend bestimmt gefasst, soweit sie auf eine Übersicht über alle seit 2009 erstellten Gutachten des Wis- senschaftlichen Dienstes gerichtet ist. Rechtsprechung und Literatür nehmen eine unzureichende Bestimmtheit beispielsweise für solche Anträge auf Infor- mationszugang an, die nicht auf konkrete Vorgänge, sondern auf Ausforschung gerichtet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 27.01 .2011, OVG 12 B 69.07, Tz. II . 3. ; Kiethe/Groeschke, WRP 2006, S. 303 [306] m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ausgeführt: " Vielmehr geht es dem Kläger (. . .) um einen Einblick in den tatsächlich vorhan- denen behördlichen Aktenbestand Ein solcher umfassender Informationsan- spruch lässt sich weder aus § 3 Abs. 1 IFG Bin noch aus Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes herleiten. Das in § 3 Abs. 1 IFG Bin eingeräumte Einsichts- und Auskunftsrecht dient nach dem in § 1 definierten Gesetzeszweck dazu, das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen im Interesse einer Transparenz und Kontrolle staatlichen Handeins zugänglich zu machen. Es bezieht sich damit auf Informationen der anspruchsverpflichteten Behörden und öffentlichen Stellen, die zu konkreten Vorgängen vorhanden sind" . Diese Erwägungen des Gerichts sind nach hiesiger Einschätzung auf Informationsbegehren nach dem IZG für das Land Schleswig-Holstein übertragbar. Die von Ihnen gewünschte Übersicht würde letzten Endes auf eine Ausforschung interner Überlegungen, Planungen und Handlungen der Landtagsfraktionen hinauslaufen. Die Frage, wie viele und welche Gutachten vom Wissenschaftli- chen Dienst des Landtages erarbeitet wurden, ist mithin nicht vom Informati- onsanspruch nach dem IZG gedeckt. Soweit Sie sich für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes interessieren, können Sie sich unter der Link-Adresse http://lissh.lvn.parlanet.delshlt/start.html über den Suchbegriff "Wissenschaftlicher Dienst" informieren. Im Hinblick darauf rege ich an, Ihre Anfrage zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag nach dem Informationszugangsgesetz (IZG) [#16688] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für …
An Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationszugangsgesetz (IZG) [#16688]
Datum
9. Juni 2016 20:17
An
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 07. Juni 2016. Ich halte weiterhin an meiner ursprünglichen Anfrage fest. Er ist konkret genug formuliert. Das von Ihnen zitierte Urteil verwendet den Begriff "Ausforschung" in folgendem Kontext: "Eine 'Ausforschung' der Behörde über sämtliche bei ihr tatsächlich vorhandenen Akten ist weder vom Gesetzeszweck gedeckt noch aus Gründen der Transparenz oder der Kontrolle staatlichen Handelns geboten." Ich habe nicht nach sämtlichen Akten, sondern einer Übersicht eines bestimmten Aktenbestandes im Sinne des § 2 (1) IZG gefragt. Lassen Sie mich darauf hinweisen, dass in einem ähnlich gelagerten Fall der Bundestag dieser Argumentation gefolgt ist. In diesem Sinne bitte ich um Bescheidung des Antrags. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Antrag nach dem Informationszugangsgesetz (IZG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf lhren Antrag vom 10. Mai 2016 e…
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationszugangsgesetz (IZG)
Datum
22. Juli 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf lhren Antrag vom 10. Mai 2016 ergeht folgender Bescheid: 1. lhr Antrag auf Herausgabe einer Übersicht samtlicher auch nichtoffentlicher Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages von 2009 bis 2016 wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe: l. Mit Antrag vom 10. Mai 2016 anden Schleswig-Holsteinischen Landtag begehren Sie die Herausgabe einer ,Übersicht s~mtlicher auch nicht-offentlicher Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags van 2009 bis 2016". Nach unserer Eingangsbestätigung vom 11. Mai 2016 haben wir es mit Zwischennachricht vom 7. Juni 2016 ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die um Auskunft ersuchte Stelle überhaupt auskunftspflichtige Behorde im Sinne des lnformationszugangsgesetzes ist. Konkrete Bedenken haben wir unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg bezüglich der hinreichenden Bestimmtheit lhres Antrages geäußert. Am 9. Juni 2016 haben Sie unseren Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit lhres Antrages widersprochen und erklart, dass Sie an lhrem ursprünglichen Antrag festhalten Nach § 3 Satz 1 lnformationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den lnformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. lm Hinblick auf die von lhnen begehrten lnformationen ist der Prasident des Schleswig-Holsteinischen Landtages keine informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes. lnformationspflichtige Stellen sind die Behorden des Landes Schleswig-Holstein (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 IZG-SH). Nach der allgemeinen Definition in § 3 Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist Behorde jede organisatorisch selbstandige Stelle, die offentlich-rechtliche Verwaltungstatigkeit ausübt. Eine erschopfende Aufzahlung der Landesbehorden enthalten die §§ 4 ff. LVwG. Gemaf1 § 5 Absatz 1 Satz 2 L VwG ist der Landtagsprasident oberste Landesbehorde, soweit er offentlich-rechtliche Verwaltungstatigkeit ausübt. Nur insoweit unterliegt der Landtagsprasident als informationspflichtige Stelle grundsatzlich dem Recht auf lnformationszugang. Der Landtagsprasident ist hingegen nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 IZG-SH anzusehen, soweit er keine offentlich-rechtliche Verwaltungstatigkeit wahrnimmt. Welche landtagsspezifischen Tatigkeiten in diesem Sinne als offentlichrechtliche Verwaltungstatigkeiten des Prasidenten des SchleswigHolsteinischen Landtages gelten, regelt weder das Landesverwaltungsgesetz noch das lnformationszugangsgesetz ausdrücklich . lnsofern ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Tatigkeiten umfasst sind. Eine Kategorisierung der landtagsspezifischen Tatigkeiten ergibt sich aus dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und der Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages (OSO SH). Das Landesdatenschutzgesetz und die Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages ordnen die unterschiedlichen Tatigkeiten der Landtagsverwaltung entweder der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben oder der Wahrnehmung von (offentlich-rechtlichen) Verwaltungsaufgaben zu. Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber hat die Zuardnung für das Datenschutzrecht eindeutig beantwartet. Diese datenschutzrechtliche Differenzierung van Verwaltungsaufgaben einerseits und parlamentarischen Aufgaben andererseits ist im Sinne der Einheit der Rechtsardnung des Landes auch auf das lnfarmatianszugangsrecht zu übertragen. Aufgrund der inhaltlichen Nahe van lnfarmatianszugangsrecht und Datenschutzrecht sind keine Gründe ersichtlich, für das Recht auf lnfarmatianszugang eine vam Datenschutzrecht abweichende Bewertung vorzunehmen. Nach § 3 Absatz 4 Satz 1 LDSG unterliegt die Landtagsverwaltung nicht den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, saweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben persanenbezagene Daten verarbeitet. Hiermit karrespandiert die Regelung in § 13 IZG-SH, wanach Antragsteller bei lnfarmatiansersuchen grundsatzlich die Landesbeauftragte für den Datenschutz anrufen können, wobei die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der Landesbeauftragten entsprechende Anwendung finden . Den Vargaben des § 3 Absatz 4 Satz 2 LDSG falgend, hat der Schleswig-Halsteinische Landtag für seinen Zustandigkeitsbereich eine Datenschutzardnung beschlassen und diese im Gesetzund Verardnungsblatt für Schleswig-Halstein bekanntgemacht. Die Datenschutzardnung kankretisiert den Unterschied zwischen parlamentarischen Aufgaben und (offentlich-rechtlichen) Verwaltungsaufgaben der Landtagsverwaltung. § 1 Absatz 2 OSO SH enthalt einen abschließenden Katalag der (offentlichrechtlichen) Verwaltungsaufgaben des Landtages. Verwaltungsaufgaben sind hiernach die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages, die Persanalverwaltung des Landtages, die Ausobung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt sawie die Ausführung der Gesetze, saweit diese dem Prasidenten des Landtages zugewiesen ist. Nicht einbezagen ist demnach var allem der Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesandere Gesetzgebung, Kantralle der Landesregierung, Wahl der Ministerprasidentin ader des Ministerprasidenten, Behandlung offentlicher Angelegenheiten, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Landtages und seiner Mitglieder z. B. in lmmunitatsangelegenheiten, bei Petitianen und bei Dienstleistungen zur inhaltlichen Unterstützung der Fraktiansaufgaben -, parlamentarische Kantakte zu inund auslandischen sawie supranatianalen Stellen und zu Akteuren der Zivilgesellschaft; vgl. in diesem Sinne auch die Begrondung zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Landesinfarmationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg, L T -BW Drs. 15/7720, S. 60). Da die gutachterliche ader rechtsberatende Tt:ltigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes nicht vam abschlie~enden Katalag der Verwaltungsaufgaben des Landtages umfasst ist, handelt es sich hierbei folglich um parlamentarische Aufgaben. Gestützt wird diese Einschatzung durch die Dienstordnung des Referats Wissenschaftlicher Dienst, Wissensmanagement (DO-WD). Die gutachterliche oder rechtsberatende Erledigung von Auftragen der Abgeordneten, der Fraktionen, der Landtagsausschüsse oder interfraktioneller Auftrage ist nach § 5 DO-WD ein weisungsfreies Dienstgeschaft. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Dienstes sind insbesondere bei der Erledigung weisungsfreier Dienstgeschafte zu besonderer Dienstverschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht bei weisungsfreien Dienstgeschaften auch gegenüber der Landtagsverwaltung (§ 4 Absatz 2 DO-WD). Aus der funktionalen Differenzierung zwischen dem ,Wissenschaftlichen Dienst" und ,der Landtagsverwaltung" bzw. ,der Verwaltung" ergibt sich auch, dass der Wissenschaftliche Dienst im Rahmen weisungsfreier Dienstgeschafte aus der verwaltungsinternen Behtirdenhierarchie herausgenommen wird , obgleich er gema~ § 1 DO-WD dienstrechtlich und organisatorisch dem Landtagsprasidenten untersteht. Nicht begründbar erschiene insofern , wenn die Leitung der Landtagsverwaltung lnformationen, von denen sie selbst keine Kenntnis erhalten darf, an Dritte herausgeben müsste. Nichts anderes lasst sich aus dem Umstand herleiten, dass der Landtag nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 IZG-SH ,im Rahmen seiner Gesetzgebungstatigkeit" nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehtirt. lnsbesondere verbietet sich ein vermeintlicher Umkehrschluss dergestalt, dass ,der Landtag" bei allen Tätigkeiten, die nicht Gesetzgebung darstellen , informationspflichtige Stelle sei. lnsofern ist zunachst festzustellen, dass ,der Landtag" über die oben beschriebene Stellung des Prasidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages als oberste Landesbehörde hinaus im Übrigen kein Verwaltungsorgan und nicht Verwaltungsbehtirde im Sinne des Organisationsrechts ist (VG Schleswig, Urteil vom 15. Marz 2002, Az. 6A 198/01; Kommentar: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, in: Praxis der Kommunalverwaltung , Band A15 SH, Stand: Februar 2011, § 5 LVwG Tz. 2.5). Dass in§ 2 Absatz 4 Nummer 1 IZG-SH der Landtag nur ausdrücklich im Rahmen seiner Gesetzgebungstatigkeit, nicht aber seiner anderen verfassungsma~igen Funktionen vom lnformationszugang ausgenommen ist, andert nach Einschatzung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig , Beschluss vom 13. Februar 2003, Az. 4L 15/03) zum damaligen, insoweit wortgleichen § 3 Absatz 3 Nummer 1 IFG-SH nichts an der vorgenannten Feststellung, weil sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinnzusammenhang 5irgendetwas dafür ergibt, dass hierdurch der allgemeine Behordenbegriff hinsichtlich des Landtages erweitert werden sollte. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die den Deutschen Bundestag betreffende Sachund Rechtslage, die mit der in Schleswig-Holstein nicht vergleichbar ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, Az. 7C 1.14) entfaltet für die Anwendung des IZG-SH schon deshalb keine Bindungswirkung, weil es sich lediglich zum Anwendungsbereich des lnformationsfreiheitsgesetzes des Bundes verhält. Es berührt insofern nicht den selbstandigen Rechtsund Verfassungsraum des Landes Schleswig-Holstein. Die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts lasst sich auf den Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages nicht übertragen. Anders als im Bund sind dem schleswig-holsteinischen Landesrechtwie bereits oben dargestellt wurde konkrete Vorgaben zu entnehmen, welche Tatigkeiten ,des Landtages" als offentlich-rechtliche Verwaltungstatigkeit anzusehen sind. Ferner unterscheidet sich die Tatigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages in wesentlichen Punkten von der Tatigkeit der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Die Aufgabe der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages ist es, die Abgeordneten, ahnlich wie beim Anbieten und der Veranstaltung von Fortbildungen, mit Hintergrundinformationen zu versorgen (VG Berlin, Urteil vom 19. September 2012 , Az. 2 K 185.11). lm Gegensatz dazu berat der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages im individuellen Auftrag einer Fraktion zu deren konkreten rechtlichen Fragestellungen. Deshalb ist die Tatigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages der Fraktionsarbeit zuzuordnen, die dem lnformationszugang nicht unterliegt. Schon aus der Weitergabe einer Liste der Themen von Gutachtenauftragen an den Wissenschaftlichen Dienst konnen zudem Rückschlüsse auf die inhaltliche politische Arbeit der Fraktionen gezogen und deren Planungen damit ,ausgeforscht" werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber des jeweiligen Gutachtens nicht genannt wird. Da der Prasident des Schleswig-Holsteinischen Landtages hinsichtlich lhres Informationsbegehrens keine informationspflichtige Stelle im Sinne des IZG-SH ist, war eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob lhr Antrag vom 10. Mai 2016 hinreichend bestimmt ist, entbehrlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich im Umkehrschluss aus § 12 Absatz 1 Satz 1 IZG-SH. Mit freundlichen Grüßen
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Widerspruch [Eingangsbestätigung Widerspruch]
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
28. Juli 2016
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
sh-landtag-ws-eingang.pdf
205,9 KB
[Eingangsbestätigung Widerspruch]
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Antrag auf Informationszugang [nach OCR] --- Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf lhren Widerspruch v…
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang
Datum
23. September 2016
Status
Warte auf Antwort
[nach OCR] --- Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf lhren Widerspruch vom 25. Juli 2016 gegen unseren Bescheid vom 22. Juli 2016, mit dem wir lhren Antrag auf lnformationszugang vom 6. Mai 2016 abgelehnt haben. Bei dem Verwaltungsgericht Schleswig ist eine Klage gegen den Prasidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages anhangig, bei der es neben verfahrensrechtlichen und prozessualen Vorfragen in der Sache um den lnformationszugang zu einer Liste aller vom Wissenschaftlichen Dienst innerhalb der aktuellen Legislaturperiode erstellten Gutachten geht. Aus hiesiger Sicht ist das Anliegen des Klagers insofern mit lhrem lnformationsbegehren vergleichbar. Zur Vermeidung zusatzlicher Verfahrenskosten und unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenséikonomie méichten wir Sie um Rückaur..erung bitten, ob Sie damit einverstanden sind, wenn wir die Entscheidung über lhren Widerspruch in Anbetracht der geschilderten Sachlage ggf. auch über die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO (,Untatigkeitsklage") hinaus zunachst zurückstellen. lm Falle lhrer Zustimmung würden wir das van lhnen geführte Rechtsbehelfsverfahren erst nach Abschluss des genannten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (oder auf lhren ausdrücklichen Wunsch hin) wieder aufnehmen. Sollten Sie mit dem Verfahrensvorschlag nicht einverstanden sein, würden wir moglichst zeitnah über lhren Widerspruch entscheiden. lm Falle einer Ablehnung lhres lnformationsbegehrens hi:itten Sie dann die Moglichkeit, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist selbst Klage beim Verwaltungsgericht in Schleswig zu erheben. lch ware lhnen dankbar, wenn Sie bis zum 10. Oktober 2016 schriftlich erklaren, ob Sie mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden sind. ---
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag auf Informationszugang [#16688] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom …
An Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang [#16688]
Datum
17. Oktober 2016 23:09
An
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23.9.2016 zum IZG-Antrag beim Wissenschaftlichen Dienst. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass mein Widerspruch zurückgestellt wird, bis die Klage im anderen Fall erledigt ist. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Ihr Widerspruch vom 25. Juli 2016 ich komme zurück auf Ihren Widerspruch vom 25. Juli 2016 gegen unseren Bescheid …
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 25. Juli 2016
Datum
23. November 2017
Status
Warte auf Antwort
ich komme zurück auf Ihren Widerspruch vom 25. Juli 2016 gegen unseren Bescheid vom 22. Juli 2016, mit dem wir Ihren Antrag auf Informationszugang vom 6. Mai 2016 abgelehnt haben. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2016 hatten Sie unserem Verfahrensvorschlag zugestimmt, das laufende Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig in einem Parallelverfahren ruhen zu lassen. Mit Urteil vom 8. November 2017 hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Klage auf Zugang zu einer Liste der Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages nunmehr als unzulässig abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Schleswig (wegen der umstrittenen Zulässigkeitsfrage) zugelassen. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist noch nicht verstrichen. Zwar erfolgte die Klageabweisung aus spezifischen verfahrensrechtlichen Gründen. Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte zuvor in einer Zwischenverfügung aber darauf hingewiesen, "dass die Klage nach derzeitigem Kenntnisstand und vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage, insbesondere vor dem Hintergrund der Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) durch das Gesetz zur Änderung des IZG-SH vom 05.05.2017 (GVOBI. SH, S. 279), keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte." Mit der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Rechtsänderung hat der Landesgesetzgeber in § 2 Absatz 4 Nr. 1 IZG-SH klargestellt, dass der Landtag nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehört, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt und dass zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung auch die gutachterliehe oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen zählt. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages besteht folglich nicht. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Mitteilung bis zum 18. Dezember 2017, ob Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten oder diesen zurücknehmen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Mein Widerspruch vom 25. Juli 2016 [#16688] Sehr geehrt<< Anrede >> in Bezug auf meine Anfrage und…
An Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Mein Widerspruch vom 25. Juli 2016 [#16688]
Datum
1. Dezember 2017 23:22
An
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> in Bezug auf meine Anfrage und meinen Widerspruch zu Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes (Ihr Zeichen: 0299.1.3 - L201) schlage ich vor, das Vorfahren weiterhin auszusetzen, bis die zweite Instanz über die kommende Berufung entschieden hat. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Antrag Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bin damit einverstanden, dass das Vorverfahren weiterhin ausgesetzt bleib…
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
Antrag
Datum
6. Dezember 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bin damit einverstanden, dass das Vorverfahren weiterhin ausgesetzt bleibt, bis das Oberverwaltungsgericht Schleswig (im Falle einer Berufung) über die Sache entschieden hat oder bis zum Ablauf der Berufungsfrist für den Fall, dass keine (fristgerechte) Berufung eingelegt wird. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag [#16688] Sehr geehrte<< Anrede >> ich glaube, wir haben meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag [#16688]
Datum
5. Juli 2020 17:23
An
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich glaube, wir haben meine Informationsfreiheitsanfrage „Übersicht über Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes“ vom 06.05.2016 (#16688) aus den Augen verloren. Wissen Sie, was aus dem OVG-Verfahren in Bezug auf den wissenschaftlichen Dienst geworden ist? Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/16688/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
[EXTERN] AW: Antrag [#16688] Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Mail. Das OVG-Verfahren läuft noc…
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Betreff
[EXTERN] AW: Antrag [#16688]
Datum
6. Juli 2020 08:26
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
33,7 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Mail. Das OVG-Verfahren läuft noch. Wir kommen - wie vereinbart - nach rechtkräftigem Abschluss des Rechtsstreits auf Ihren Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: [EXTERN] AW: Antrag [#16688] Sehr geehrte<< Anrede >> nach dem Urteil des OVG würde ich mich freu…
An Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Antrag [#16688]
Datum
23. Juli 2020 17:28
An
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> nach dem Urteil des OVG würde ich mich freuen, wenn Sie mir die Liste zeitnah zusenden können. Vielleicht könnten Sie mir auch mitteilen, ob Sie vorhaben, die Gutachten von sich aus zu veröffentlichen oder ob es dazu noch weiterer IZG-Anfragen bedarf. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/16688/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Automatische Antwort: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: Antrag [#16688] Ich bin ab 3. Augustl 2020 wieder im Büro erreic…
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: Antrag [#16688]
Datum
23. Juli 2020 17:28
Status
Warte auf Antwort
Ich bin ab 3. Augustl 2020 wieder im Büro erreichbar. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte telefonisch an (0431) [geschwärzt] Freundliche Grüße [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren Widerspruch vom 25. Juli 2016 gegen unser…
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
24. November 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
331,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren Widerspruch vom 25. Juli 2016 gegen unseren Bescheid vom 22. Juli 2016, mit dem wir Ihren Antrag auf Informationszugang zu einer Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der 18. Wahlperiode erstellten Gutachten abgelehnt haben. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. September 2021 (Az. 10 B 4.20) auf die Beschwerde des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 23. Juli 2020 (Az. 4 LB 45/17) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Ausgang des Rechtsstreits ist daher weiter offen. Sofern ich nichts Anderes von Ihnen höre, gehe ich von Ihrem Einverständnis aus, die Entscheidung über Ihren o.g. Widerspruch weiterhin zurückzustellen, bis das in Bezug genommene gerichtliche Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen