Kontrollbericht zu Ikea - Restaurant & Café, Ludwigsburg

1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb:
Ikea - Restaurant & Café
Heinkelstraße 10
71634 Ludwigsburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Die letzten Kontrollen vor Antragstellung haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden:
18.05.2018 mit Beanstandungen, 25.04.2018 keine Beanstandungen, 16.03.2018 mit Beanstandungen, 26.10.2015 keine Beanstandungen, 14.10.2015 keine Beanstandungen, 03.09.2015 mit Beanstandungen, 11.06.2015 keine Beanstandungen

Die Berichte sind in der Nachricht vom 22.07.2020 zu sehen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. September 2019
  • Frist
    3. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Ikea - Restaurant & Café, Ludwigsburg [#167340]
Datum
26. September 2019 18:53
An
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb: Ikea - Restaurant & Café Heinkelstraße 10 71634 Ludwigsburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Eingangsbestätigung
Von
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Eingangsbestätigung
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
der Lebensmittelbetrieb, zu dem Sie einen Antrag auf Auskunft nach dem VIG gestellt haben, hat um die Herausgabe d…
der Lebensmittelbetrieb, zu dem Sie einen Antrag auf Auskunft nach dem VIG gestellt haben, hat um die Herausgabe der Daten des Antragstellers gebeten. Die entsprechenden Daten werden dem Betrieb in den kommenden Tagen zugehen.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in die gesetzlich vorgesehene Frist für meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Ikea - Re…
An Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Untätigkeitsklage ist möglich - Kontrollbericht zu Ikea - Restaurant & Café, Ludwigsburg [#167340]
Datum
30. März 2020 16:52
An
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die gesetzlich vorgesehene Frist für meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Ikea - Restaurant & Café, Ludwigsburg“ vom 26.09.2019 (#167340) haben Sie mittlerweile weit überschritten. Daher frage ich freundlich nach dem aktuellen Sachstand und erinnere Sie daran, dass inzwischen Untätigkeitsklage möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167340 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Wie bereits in verschiedenen Schreiben zu von Ihnen gestellten Anträgen dargelegt, sind die im VIG genannten Frist…
Von
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
3. April 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
550,9 KB
Wie bereits in verschiedenen Schreiben zu von Ihnen gestellten Anträgen dargelegt, sind die im VIG genannten Fristen aufgrund der Komplexität des Vorgangs, den vorgegebenen Verfahrensschritten und nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl der Anträge nicht einzuhalten. Ihr Antrag ist von zwischenzeitlich fast 300 hier eingegangenen Anträgen ca. an Stelle 260. Es befinden sich noch zahlreiche Verfahren in Bearbeitung, die vor Ihrem Antrag eingegangen sind. Die Anhörung des Gewerbebetriebes gemäß § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist erfolgt. An unsere Zusage, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten und zu bescheiden halten wir uns. Neben der Beantwortung der berechtigten Auskunftsansprüche von Verbrauchern müssen mit dem gegebenen Personalbestand auch noch viele andere dringende Aufgaben bewältigt werden. Selbstverständlich steht Ihnen zur Verfolgung Ihrer Interessen auf Auskunft nach dem VIG, auch in Zeiten in denen wir als Teil des Gesundheitsdezernates in Ludwigsburg genauso wie nahezu alle staatlichen Stellen weltweit mit in die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingebunden sind, um den meist qualvollen Tod unzähliger Menschen zuverhindern, jederzeit der Rechtsweg offen, um ggf. eine Untätigkeitsklage zu betreiben. --- Fachaufsichtsbeschwerde bei Regierungspräsidium Stuttgart [geschwärzt]
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Bescheid I. Entscheidung 1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Entscheidung, die Informa…
Von
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
9. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
I. Entscheidung 1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Entscheidung, die Information über die Zeitpunkte aller Betriebskontrollen die in dem Betrieb in den letzten fünfJahren stattgefunden haben und ob es dabei zu Beanstandungen kam. 2. Sie erhalten zu Ihrer Frage 2. Satz 2 über die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte ggf. die Information durch Akteneinsicht hier im Amt. 3. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. 4. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben. Il. Begründung: 1. Sachverhalt Am 26.09.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform „FragDenStaat“ auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie beantragen folgende Informationen: 1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb: IKEA - Restaurant und Cafe, Heinkelstr. 10, 71634 Ludwigsburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. 2. Rechtsgrundlagen Zu I.1 Gem. § 2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund i.S.v. § 3 VIG vorliegt und die Feststellungen nicht älter als fünf Jahre sind. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. § 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Information er gerichtet ist. Sie haben am 26.09.2019 einen schriftlichen Antrag über die Online-Plattform „FragDenStaat“ gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ihrem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. § 2 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ludwigsburg zuständig. Gem. § 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach 1.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet Ihnen die nach dem VIG beantragten Informationen zugänglich zu machen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich ist, da die Informationen auf anderen Wegen nicht zugänglich sind, sowie angemessen, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers am Zurückhalten der Information. Die letzten Kontrollen vor Antragstellung haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 18.05.2018 mit Beanstandungen 25.04.2018 keine Beanstandungen 16.03.2018 mit Beanstandungen 26.10.2015 keine Beanstandungen 14.10.2015 keine Beanstandungen 03.09.2015 mit Beanstandungen 11.06.2015 keine Beanstandungen Unter Beanstandungen sind hierbei alle Abweichungen von Rechtssätzen im Lebensmittelrecht zu sehen, sodass hier Abweichungen ohne unmittelbaren Bezug zum Lebensmittel wie z.B. Defizite in Bezug auf Dokumentationen ebenso enthalten sein können wie Abweichungen mit unmittelbarem Bezug zu Lebensmitteln wie z.B. Abweichungen von Kühltemperaturen, Überlagerung, Verderb, Hygienemängel, etc. Eine Einstufung der Beanstandungen unsererseits wünschten Sie aber ausdrücklich nicht. Bei der Kontrolle am 03.09.2015 wurden Defizite im Umgang mit Lebensmitteln, bei der Reinigung und bei Instandhaltungen festgestellt. Diese wurden kurzfristig, spätestens jedoch bis zur Kontrolle am 14.10.2015 beseitigt. Am 16.03.2018 wurde ein fehlender, bzw. nicht ausreichender Spuckschutz vor Lebensmitteln beanstandet. Die Beanstandung wurde zeitnah, spätestens aber bis zum 25.04.2018 beseitigt. Am 18.05.2018 wurde stellenweise eine unzureichende Reinigung und einzelne Mängel in der Instandhaltung festgestellt. Die Mängel wurden umgehend beseitigt. Die Beanstandung beziehen sich jeweils auf Vorschriften der Verordnung (EG) 852/2004 Anhang II). Zu l.2 Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir, sollten entsprechende Kontrollberichte vorliegen, die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach § 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Dieser wichtige Grundergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informationsgewährung ist nach § 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontrollberichte in elektronischer Form über Ihren E-Mail Account auf der Online Plattform „FragDenStaat“ erfolgt, wird diese Information zunächst auch den Betreibern der Plattform, sowie ggf. durch Ihre Freigabe darüber hinaus einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgesehen, es sei denn, der Betreiber hätte einer solchen Veröffentlichung zugestimmt. Der Behörde wäre es in so einem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen. Auch ist nach einer internen Dienstanweisung des Landratsamtes der Versand von Bescheiden, insbesondere mit personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nicht zulässig. Wir werden Ihnen deshalb ggf. eine persönliche Akteneinsicht i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG gewähren. Bitte vereinbaren Sie hierzu ggf. einen Termin, wann Sie hierher kommen wollen, damit wir uns entsprechend vorbereiten können. Jedoch kann dieser Termin gemäß § 5 Abs. 4 VIG frühestens 14 Tage nach Zugang dieser Entscheidung an den betroffenen Lebensmittelbetrieb stattfinden. Der in diesem VIG-Verfahren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung dieser Entscheidung zugesandt. Zu I.3 Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse der Verbraucher an dem Informationszugang ist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über lebensmittelrechtliche Belange gegeben. Zu I.4 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei. <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bescheid 532-4283/Nr. 266/19, Ga - Kontrollbericht zu Ikea Restaurant, Ludwigsburg [#167340] Sehr geehrteAntra…
An Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bescheid 532-4283/Nr. 266/19, Ga - Kontrollbericht zu Ikea Restaurant, Ludwigsburg [#167340]
Datum
10. Juli 2020 09:08
An
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für den Bescheid vom 08.06.2020 mit dem Zeichen 532-4283/Nr. 266/19, Ga. Dieser ging mir am 09.07.2020 zu. Mit der darin getroffenen Entscheidung hinsichtlich des Zugangs zur beantragten Information bin ich nicht einverstanden. Sie möchten mir lediglich Einsichtnahme im Amt gewähren, obwohl ich eine Übersendung per E-Mail beantragt habe. Ich erkläre mich mit einer Übersendung per Post einverstanden, wenn dadurch eine zügige Beauskunftung erreicht werden kann, ohne ein Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren durchlaufen zu müssen. Ich weiße Sie darauf hin, dass Sie mir in einem vergleichbaren Fall bereits eine postalische Auskunft gegeben haben, und zwar mit Schreiben vom 02.03.2020 (Ihr Zeichen 532-4283/Nr. 218/19, Ga; mein Zeichen 154177). Seither erfolgten mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die eine Übersendung der Informationen gestatteten. Eine Übersicht finden Sie unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/klagen/ Daher bitte ich Sie, Ihre Entscheidung in Bezug auf die Art der Informationsgewährung bis zum 27.07.2020 hier eingehend zu korrigieren. Andernfalls werde ich Widerspruch einlegen und parallel dazu Fachaufsichtsbeschwerde beim Regierungspräsidium Stuttgart einreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167340/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Auskunft entsprechend Ihrem Schreiben vom 10.07.2020 übersenden wir in der Anlage die Dokumentationen zu den Betri…
Von
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
22. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
entsprechend Ihrem Schreiben vom 10.07.2020 übersenden wir in der Anlage die Dokumentationen zu den Betriebsbesuchen vom 03.09.2015, 16.03.2018 und 18.05.2018, sowie eine Zuordnung der in den Mängel- bzw. Besuchsberichten getroffenen Feststellungen zu den Rechtsgrundlagen nach denen diese beanstandet werden.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft Bescheid 532-4283/Nr. 266/19, Ga [#167340] Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Aus…
An Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft Bescheid 532-4283/Nr. 266/19, Ga [#167340]
Datum
27. Juli 2020 13:37
An
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Auskunft vom 22.07.2020. Außerdem bitte ich Sie, künftig direkt die korrekte Art der Informationsgewährung zu wählen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167340/
<< Anfragesteller:in >>
Fachaufsichtsbeschwerde LRA Ludwigsburg [#167340] Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit erhebe ich Fachaufsichtsbe…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde LRA Ludwigsburg [#167340]
Datum
27. Juli 2020 13:39
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit erhebe ich Fachaufsichtsbeschwerde gegen das LRA Ludwigsburg (Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz). Diese Behörde verkürzt die Informationsansprüche von antragstellenden Verbrauchern aus dem Verbraucherinformationsgesetz dadurch, dass sie den Informationszugang oftmals lediglich durch Akteneinsicht im Amt gewährt, obwohl die Antragsteller bei Anfragen im Rahmen von Topf Secret eine Herausgabe per E-Mail beantragen. Diese Antragsteller begehren den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon darf die Behörde nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 28. Ed. 1.2.2020, VIG § 6 Rn. 5). Ein wichtiger Grund ist nicht gegeben. Selbst wenn der Datenschutz gegen eine Übersendung per E-Mail spräche, wäre immer noch auf eine postalische Auskunftserteilung zurückzugreifen, weil diese der beantragten Art der Informationsgewährung am nächsten kommt und für alle Beteiligten einen geringeren Aufwand bereitet, als das bei einem Termin zur Akteneinsicht der Fall ist. So ist es bei meiner Anfrage vom 26.09.2019 geschehen (Bescheid vom 08.06.2020 mit dem Zeichen 532-4283/Nr. 266/19, Ga; FragDenStaat-Anfragennummer 167340). Weitere Beispiele sind die (fremden) Anfragen mit den FragDenStaat-Anfragennummern 134132, 158024, 168421, 60119 In meinem Fall hat die Androhung von Rechtsmitteln genügt, um die Behörde zur postalischen Auskunft zu bewegen. Ich bitte Sie, die Behörde dem Gleichheitssatz gemäß auch allgemein, und nicht nur gegenüber mir, zum rechtskonformen Umgang mit VIG-Anfragen zu bewegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167340/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Eingangsbestätigung Fachaufsichtsbeschwerde hiermit bestätige ich Ihnen den EingangIhrer Fachaufsichtsbeschwerde b…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung Fachaufsichtsbeschwerde
Datum
29. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
hiermit bestätige ich Ihnen den EingangIhrer Fachaufsichtsbeschwerde beim Regierungspräsidium Stuttgart. Ihre Beschwerdeist nach Ihren Ausführungen im Rahmen des o.g. Schreibens gegen das Dezernat V des Landratsamtes Ludwigsburg gerichtet. Die Anträge auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Onlineportal „TopfSecret“ werden im Dezernat V durch den Fachbereich 53 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung bearbeitet. Um Ihr Vorbringen prüfen zu können, werdenwir auch eine Stellungnahme des Landratsamtes Ludwigsburg Fachbereich 53 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - einholen und die Verfahrensakten anfordern. Da eine abschließende Auseinandersetzung mit Ihrem Vorbringen erst im Anschluss daran erfolgen kann,bitte ich Sie um etwas Geduld und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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Regierungspräsidium Stuttgart
Antwort FAB
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Via
Briefpost
Betreff
Antwort FAB
Datum
29. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen