Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz

Die statistische Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bf Berlin-Suedkreuz, die Grundlage der im Tweet des BMI (https://twitter.com/BMI_Bund/status/941635030069202944) zitierten zwei Kennzahlen ist.

Ich wuerde mich besonders freuen, wenn die Daten maschinell auswertbar sind (z.B. CSV, meinetwegen aber auch XLS). Wichtig sind mir hier auch die absoluten Fallzahlen. Ich gehe davon aus, dass die statistische Zahlenbasis keinen Personenbezug herstellt und daher kein Hinderungsgrund fuer eine Veroeffentlichung besteht.

Ich hatte bereits am 15. Dezember 2017 eine aehnliche Anfrage gestellt, die bei Ihnen unter dem AZ 71-1000111-0003-23/2017 gefuehrt und von Ihnen unter Bezug auf §§ 3 Nr. 2 und 4 Abs. 1 IFG abgelehnt wurde.

Die BFDI nahm hierzu am 14. Mai 2018 Stellung (GZ 15-725/007 II#0377). Dieser Stellungnahme zufolge sei der von Ihnen vorgebrachte § 3 Nr. 2 IFG nicht zwingend einschlaegig. Der Schutz der Entscheidungsfindung nach § 4 Abs. 1 IFG sei zudem nur temporaer, bis passende Entscheidungen getroffen wurden.

Ich frage daher angesichts der seither verstrichenen Zeit erneut die genannten Daten an. Die Anfrage richtet sich alleine auf die statistischen Daten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. September 2019
  • Frist
    29. Oktober 2019
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Stefan Kaufmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die statist…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz [#167378]
Datum
27. September 2019 14:35
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die statistische Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bf Berlin-Suedkreuz, die Grundlage der im Tweet des BMI (https://twitter.com/BMI_Bund/status/941635030069202944) zitierten zwei Kennzahlen ist. Ich wuerde mich besonders freuen, wenn die Daten maschinell auswertbar sind (z.B. CSV, meinetwegen aber auch XLS). Wichtig sind mir hier auch die absoluten Fallzahlen. Ich gehe davon aus, dass die statistische Zahlenbasis keinen Personenbezug herstellt und daher kein Hinderungsgrund fuer eine Veroeffentlichung besteht. Ich hatte bereits am 15. Dezember 2017 eine aehnliche Anfrage gestellt, die bei Ihnen unter dem AZ 71-1000111-0003-23/2017 gefuehrt und von Ihnen unter Bezug auf §§ 3 Nr. 2 und 4 Abs. 1 IFG abgelehnt wurde. Die BFDI nahm hierzu am 14. Mai 2018 Stellung (GZ 15-725/007 II#0377). Dieser Stellungnahme zufolge sei der von Ihnen vorgebrachte § 3 Nr. 2 IFG nicht zwingend einschlaegig. Der Schutz der Entscheidungsfindung nach § 4 Abs. 1 IFG sei zudem nur temporaer, bis passende Entscheidungen getroffen wurden. Ich frage daher angesichts der seither verstrichenen Zeit erneut die genannten Daten an. Die Anfrage richtet sich alleine auf die statistischen Daten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Kaufmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-64 Sehr geehrter Herr Kaufmann, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vo…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG-Anfrage Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz [#167378]
Datum
4. Oktober 2019 08:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

71 - 10 00 11 - 0003 - 19-64 Sehr geehrter Herr Kaufmann, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 27. September 2019 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Informationsfreiheitsgesetz Ihre IFG-Anfrage vom 27. September 2019 [#167378] Sehr geehrter Herr Kaufmann, mit E…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
8. Oktober 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
341,7 KB
Ihre IFG-Anfrage vom 27. September 2019 [#167378] Sehr geehrter Herr Kaufmann, mit E-Mail vom 27. September 2019 baten Sie um Übersendung der statistischen Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bahnhof Berlin Südkreuz. Sie beziehen sich dabei auf einen Tweet des BMI aus dem Jahre 2017 […] Nach Beendigung des obengenannten Tests am 31. Juli 2018 und anschließender Auswertung der statistischen Datensätze, wurden die von Ihnen angeforderten Unterlagen gelöscht. Eine Übersendung der angefragten Daten ist daher tatsächlich nicht möglich. Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kaufmann
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#167378] Sehr geehrte<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Auskunft …
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#167378]
Datum
23. Oktober 2019 12:24
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Auskunft im Schreiben vom 8. Oktober 2019 (AZ 71 - 10 00 11 - 0003 - 19-64), indem Sie mir mitteilen, dass die von mir angeforderten Unterlagen mittlerweile gelöscht worden seien. Ich hatte in meiner Anfrage zwar zum Ausdruck gebracht, dass ich mich über eine maschinenlesbare Auswertung im CSV- oder XLS-Format freuen würde, und selbstverständlich hätte ich mich auch über Rohdaten gefreut. Gegenstand der Anfrage war jedoch das Ergebnis der Auswertung selber. Sie bringen in Ihrem Schreiben zum Ausdruck, dass es eine Auswertung nach dem Test gegeben hat. Ich gehe davon aus, dass diese Auswertung in Unterlagen eingeflossen ist, die zur Bewertung und Evaluation des Tests dienen sollten. Ihr Haus hat die Ablehnung meiner Anfrage von 2017 damit begründet, dass ebendiese Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt noch Grundlage behördlicher Entscheidungfindung sind. Meine Anfrage bezieht sich insofern auf Nennungen statistischer Größen als Ergebnis des Tests, die in diesen Unterlagen genannt werden. Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 167378 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167378

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Bundespolizeipräsidium
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#167378] 71 - 10 00 11 - 0003 - 19-64 Sehr geehrter Herr Kaufmann, anliegend üb…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#167378]
Datum
24. Oktober 2019 10:47
Status
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-64 Sehr geehrter Herr Kaufmann, anliegend übersende ich Ihnen den Abschlussbericht der Bundespolizei zum Teilprojekt 1 "Biometrische Gesichtserkennung" am Bahnhof Berlin Südkreuz. Den entsprechenden Bericht hätten Sie allerdings auch mittels eigenständiger Internetrecherche finden können, da dieser bereits im Jahr 2018 veröffentlicht wurde und auf der Homepage der Bundespolizei für jedermann einsehbar ist. Mit freundlichen Grüßen