Vorgaben der Kosten der Unterkunft ohne schlüssiges Konzept
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Märkische Kreis, das Jobcenter Märkischer Kreis und die Grundsicherungsämter haben seit Jahren Leistungsberechtigte bezüglich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft mit Vorsatz über ihre tatsächlichen Rechtsansprüche getäuscht.
In Folge dieser Täuschung wurden mehr als 10.000 Mietsenkungsverfahren allein durch das Jobcenter Märkischer Kreis ausgelöst http://www.beispielklagen.de/IFG042.html#3 und eine bezifferbare Schadenssumme auf die Leistungsbezieher abgewälzt.
Bis zum heutigen Tage liegt kein rechtsgültiges Konzept für den Märkischen Kreis vor, sodass die Vorgaben des Kreises lediglich als vorläufig gelten können.
Das Rechtswörterbuch von Carl Creifeld definiert den Begriff der Betruges (StGB § 263) wie folgt:
Der äußere Tatbestand des Betrugs ist gegeben, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind:
1. eine Täuschungshandlung des Täters,
2. ein dadurch hervorgerufener Irrtum des Getäuschten,
3. eine hierdurch veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten und
4. ein hierauf zurückzuführender Vermögensschaden.
Der Übersichtstabelle Kosten der Unterkunft im Programm Allegro können die folgende Werte entnommen werden:: Tatsächlicher Betrag und Anerkannter Betrag. Anhand dieser Daten ist die Vermögensschädigung der Getäuschten ermittelbar.
1. Liegen dem Märkischen Kreis die Rohdaten von Analyse & Konzepte vor? Ja oder nein?
2. Das LSG NRW hat in dem Verfahren L 6 AS 120/17 die Rohdaten zum Konzept 2014 angefordert, Analyse & Konzepte hat die Weigerung der Herausgabe der Rohdaten bestritten. Hat der Märkische Kreis Kenntnis von dieser Anforderung und dem Prozessgegner Jobcenter MK die Herausgabe untersagt?
3. Beabsichtigt der Märkische Kreis die durch Irreführung Getäuschten zu ermitteln und zu entschädigen? Ja oder nein?
4. Wurden in den Jahren "Einsparpotentiale" durch Täuschung bei den Kosten der Unterkunft rechnerisch ermittelt und liegen Dokumente und Beschlüsse dazu im Kreis vor?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum29. September 2019
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2. November 2019
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