Stellungnahme der IBB zum Mietendeckel

Im Interview in der rbb Abendschau vom 4. 10. 2019 erwähnt Jürgen Allerkamp Stellungnahmen, welche die Investitionsbank Berlin Ihnen gegenüber bezüglich des Gesetzentwurfs zum Mietendeckel abgegeben hat. Bitte schicken Sie mir diese zu.

Sollte es notwendig sein, stimme ich hiermit einer Datenweitergabe im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens zu. Ich gehe aber nicht davon aus, dass Namen in der Stellungnahme geschwärzt werden müssen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Oktober 2019
  • Frist
    9. November 2019
  • 0 Follower:innen
Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
Sebastian Schröder
Betreff
Stellungnahme der IBB zum Mietendeckel [#167889]
Datum
5. Oktober 2019 14:23
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Interview in der rbb Abendschau vom 4. 10. 2019 erwähnt Jürgen Allerkamp Stellungnahmen, welche die Investitionsbank Berlin Ihnen gegenüber bezüglich des Gesetzentwurfs zum Mietendeckel abgegeben hat. Bitte schicken Sie mir diese zu. Sollte es notwendig sein, stimme ich hiermit einer Datenweitergabe im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens zu. Ich gehe aber nicht davon aus, dass Namen in der Stellungnahme geschwärzt werden müssen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Ihr Antrag auf Übersendung der Stellungnahmen der IBB zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im W…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Antw.: Stellungnahme der IBB zum Mietendeckel [#167889]
Datum
18. Oktober 2019 12:21
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Ihr Antrag auf Übersendung der Stellungnahmen der IBB zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Mietendeckel) Sehr geehrter Herr Schröder, Sie haben auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 5612 – zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2018, GVBl. S. 160) per E-Mail vom 05.10.2019 um die Übersendung der Stellungnahmen der Investitionsbank Berlin (IBB) zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Mietendeckel) gebeten. Ihr Antrag wird gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes abgelehnt. Begründung: Nach § 3 Abs.1 Satz 1 IFG steht grundsätzlich jedem Menschen ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen des Landes Berlin geführten Akten zu. Dieses Recht darf aber nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt werden. Es besteht nicht, soweit eine nach den §§ 5 – 11 IFG geregelte Ausnahme Anwendung findet (§ 4 Abs. 1 IFG). Ein Anspruch auf Übersendung der genannten Stellungnahmen besteht nicht. Im vorliegenden Fall wird eine Ausnahme durch § 10 IFG begründet, weil der begehrten Akteneinsicht der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse entgegensteht.Gemäß § 10 Abs. 4 IFG soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Die Norm schützt das einheitliche Erscheinungsbild einer Behörde nach außen und soll die ungestörte behördliche Willensbildung gewährleisten. Im von einer Koalition aus verschiedenen Parteien gestützten Senat gibt es unterschiedliche Meinungen zu politischen Fragen. Im Wettstreit der Meinungen sowie im politischen Diskurs können die Folgen des zu treffenden Gesetzesaktes besser abgeschätzt werden. Am Ende wird der Senat dann eine Entscheidung treffen, die trotz aller vorangegangenen Differenzen, einheitlich und verbindlich erfolgt und als solche dem Abgeordnetenhaus zugeleitet wird. Es ist für die demokratische Legitimation der Landesverwaltung wichtig, dass Entscheidungen nicht einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit zugeordnet werden, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Wie sich aus § 10 Abs. 3 Ziff. 1 IFG ergibt, ist § 10 IFG nicht lediglich für den Schutz einer Behördenentscheidung konzipiert. Denn nach allgemeiner Auffassung wird hierdurch insbesondere der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, also Regierungshandlungen, als verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund mit umfasst. Danach besteht ein nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung (vor allem bezüglich nicht abgeschlossener Vorgänge), der insbesondere die Willensbildung der Regierung (Erörterungen im Kabinett, Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen) schützt. Ein Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht besteht mithin nicht, soweit sich die Akten auf die Beratung des Senats sowie Arbeiten zu deren Vorbereitung beziehen Dieser Kernbereich des Regierungshandelns ist geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. 11. 2011, Az. 7 C 4/11, NVwZ 2012, 251, Rn. 35), weil in diesem, dem öffentlichen Streit entzogenen Raum politische Willensbildung stattfindet, sprich Kompromisse und Ergebnisse gefunden werden, bei denen alle Parteien meist Abstriche von ihrer ursprünglichen Haltung hinnehmen müssen. Das gefundene Ergebnis in Form eines Senatsbeschlusses ist dann wiederum Gegenstand der öffentlichen Debatte. Die von Ihnen begehrten Stellungnahmen der IBB für den Berliner Senat zu dem Entwurf des Gesetzes zum Berliner MietenWoG stellen vorliegend wesentliche Arbeitsgrundlagen für diesen noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess und mithin Informationen dar, die unmittelbar mit dem andauernden Entscheidungsprozess zusammenhängen. Es handelt sich bei ihnen um einen Teil der Willensbildung innerhalb der Berliner Verwaltung und des Regierungshandelns, sodass gemäß § 10 Abs. 3 Ziff. 1 sowie § 10 Abs. 4 IFG ein Einsichtsrecht nicht besteht. Ein Informationszugangsanspruch bezüglich der begehrten Stellungnahmen besteht ebenfalls nicht aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. Insofern ist schon der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet, da es sich vorliegend offenkundig nicht um Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, handelt (vgl. § 1 VIG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist Mit freundlichen Grüßen