Vervollständigung der Protokolle vom 14.03. und 06.05.2019 der Gespräche zwischen BfE und BGE
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Protokoll vom 14.03.2019 ist zu lesen:
"Die BGE mbH nimmt die Hinweise des BfE zur grundsätzlichen Nachvollziehbarmachung der Arbeitsschritte auf; sie wird den Entwurf überarbeiten.
Die Methodik zur Ermittlung der Teilgebiete ist dem BfE nicht detailliert genug dargestellt. Die BGE mbH bezweifelt, dass eine sehr detaillierte Darstellung angebracht sei, und bittet um nochmalige Bestätigung. Das BfE kündigt hierzu eine Rückmeldung an.
[Nachtrag des BfE: Das BfE hält daran fest, dass eine weitere Detaillierung der Bearbeitungsmethodik aus Gründen der Nachvollziehbarkeit erforderlich ist. Das BfE bittet die BGE mbH um Vorlage der Methodik bis 29.04.2019, so dass sie Gegenstand des nächsten aufsichtlichen Statusgesprächs sein kann.]"
Im Protokoll zum 06.05.2019 ist zu lesen:
"Die BGE mbH wird eine barrierefreie Fassung zur Veröffentlichung auf der Informationsplattform übermitteln."
Hiermit beantrage ich die Übermittlung der entsprechenden zwei Papiere zur Methodik zur Ermittlung der Teilgebiete. Diese Papiere fehlen im Anhang zum Protokoll. Sollten die Papiere geheime Informationen enthalten, sind diese unter Nennung des Grundes zu schwärzen. Eine vollständige Nichtübermittlung ist nicht rechtskonform.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum5. Oktober 2019
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9. November 2019
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