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Vervollständigung der Protokolle vom 14.03. und 06.05.2019 der Gespräche zwischen BfE und BGE

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Protokoll vom 14.03.2019 ist zu lesen:

"Die BGE mbH nimmt die Hinweise des BfE zur grundsätzlichen Nachvollziehbarmachung der Arbeitsschritte auf; sie wird den Entwurf überarbeiten.
Die Methodik zur Ermittlung der Teilgebiete ist dem BfE nicht detailliert genug dargestellt. Die BGE mbH bezweifelt, dass eine sehr detaillierte Darstellung angebracht sei, und bittet um nochmalige Bestätigung. Das BfE kündigt hierzu eine Rückmeldung an.
[Nachtrag des BfE: Das BfE hält daran fest, dass eine weitere Detaillierung der Bearbeitungsmethodik aus Gründen der Nachvollziehbarkeit erforderlich ist. Das BfE bittet die BGE mbH um Vorlage der Methodik bis 29.04.2019, so dass sie Gegenstand des nächsten aufsichtlichen Statusgesprächs sein kann.]"

Im Protokoll zum 06.05.2019 ist zu lesen:

"Die BGE mbH wird eine barrierefreie Fassung zur Veröffentlichung auf der Informationsplattform übermitteln."

Hiermit beantrage ich die Übermittlung der entsprechenden zwei Papiere zur Methodik zur Ermittlung der Teilgebiete. Diese Papiere fehlen im Anhang zum Protokoll. Sollten die Papiere geheime Informationen enthalten, sind diese unter Nennung des Grundes zu schwärzen. Eine vollständige Nichtübermittlung ist nicht rechtskonform.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2019
  • Frist
    9. November 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in im Protokoll vom 14.03.2019 ist zu lesen: "Die BG…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vervollständigung der Protokolle vom 14.03. und 06.05.2019 der Gespräche zwischen BfE und BGE [#167908]
Datum
5. Oktober 2019 18:50
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in im Protokoll vom 14.03.2019 ist zu lesen: "Die BGE mbH nimmt die Hinweise des BfE zur grundsätzlichen Nachvollziehbarmachung der Arbeitsschritte auf; sie wird den Entwurf überarbeiten. Die Methodik zur Ermittlung der Teilgebiete ist dem BfE nicht detailliert genug dargestellt. Die BGE mbH bezweifelt, dass eine sehr detaillierte Darstellung angebracht sei, und bittet um nochmalige Bestätigung. Das BfE kündigt hierzu eine Rückmeldung an. [Nachtrag des BfE: Das BfE hält daran fest, dass eine weitere Detaillierung der Bearbeitungsmethodik aus Gründen der Nachvollziehbarkeit erforderlich ist. Das BfE bittet die BGE mbH um Vorlage der Methodik bis 29.04.2019, so dass sie Gegenstand des nächsten aufsichtlichen Statusgesprächs sein kann.]" Im Protokoll zum 06.05.2019 ist zu lesen: "Die BGE mbH wird eine barrierefreie Fassung zur Veröffentlichung auf der Informationsplattform übermitteln." Hiermit beantrage ich die Übermittlung der entsprechenden zwei Papiere zur Methodik zur Ermittlung der Teilgebiete. Diese Papiere fehlen im Anhang zum Protokoll. Sollten die Papiere geheime Informationen enthalten, sind diese unter Nennung des Grundes zu schwärzen. Eine vollständige Nichtübermittlung ist nicht rechtskonform. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 5. Oktober 2019 bitten Sie in einem Antrag nach dem Umweltinformatio…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 5. Oktober 2019 - Vervollständigung der Protokolle vom 14.03. und 06.05.2019 der Gespräche zwischen BfE und BGE [#167908]
Datum
5. November 2019 16:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 5. Oktober 2019 bitten Sie in einem Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) um Zurverfügungstellung von zwei Papieren der BGE mbH zur Methodik zur Ermittlung der Teilgebiete. Auf Ihren Antrag hin stelle ich Ihnen das beigefügte, von der BGE mbH erstellte Dokument zur Bearbeitungsmethodik für die Ermittlung der Teilgebiete zur Verfügung. Das Dokument wird zeitnah auch auf der Informationsplattform nach § 6 StandAG veröffentlicht. Ergänzend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass zu dem vorgenannten Dokument ein kommentierendes Schreiben des BfE an die BGE mbH in Vorbereitung ist, welches im Anschluss an den Versand unverzüglich ebenfalls auf der Informationsplattform nach § 6 StandAG eingestellt werden wird. Schließlich weise ich darauf hin, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken (bspw. Entwurfsfassungen von Dokumenten) besteht, soweit kein - vorliegend nicht erkennbares - überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe besteht. _Rechtsbehelfsbelehrung_: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, 11513 Berlin erhoben werden. _Hinweise zum Datenschutz_: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BfE unter: https://www.bfe.bund.de/datenschutz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Nachricht. Es stellt sich die Frage, weshalb beim Antrag vom 05…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 5. Oktober 2019 - Vervollständigung der Protokolle vom 14.03. und 06.05.2019 der Gespräche zwischen BfE und BGE [#167908]
Datum
5. November 2019 17:34
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Nachricht. Es stellt sich die Frage, weshalb beim Antrag vom 05.10.2019 wieder die volle gesetzliche Bearbeitungsfrist ausgenutzt wurde und das Papier erst nach gut vier Monate nach der endgültigen Erstellung das Licht der Öffentlichkeit erblicken durfte? Weiterhin weise ich darauf hin, dass der IFG-Antrag sich auf zwei Versionen der Methodenschilderung bezog, Sie aber nur die wohl endgültige Fassung zur Verfügung gestellt haben. Ich stelle den Antrag auf Nacharbeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167908

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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits in dem Schreiben vom gestrigen 5. November 2019 erläutert, besteht kein…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Re: Ihr Antrag vom 5. Oktober 2019 - Vervollständigung der Protokolle vom 14.03. und 06.05.2019 der Gespräche zwischen BfE und BGE [#167908]
Datum
8. November 2019 16:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits in dem Schreiben vom gestrigen 5. November 2019 erläutert, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken (bspw. Entwurfsfassungen von Dokumenten), soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe besteht. Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Soweit Ihr Antrag auf Entwurfsfassungen Bezug nimmt, besteht insoweit kein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Mit freundlichen Grüßen