Stellungnahmeanfragen des Bundesverfassungsgerichts nach § 27a BVerfGG an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2018

1. Wie viele Anfragen nach § 27a BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichtet?
2. In wie vielen dieser Fälle hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Stellungnahme abgegeben?

Ich bitte bevorzugt um digitale Antwort (z.B. als PDF).

Ergebnis der Anfrage

"[...] Zu 1): Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als dem für das Verfahren innerhalb der Bundesregierung federführenden Haus in einem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 27a BVerfGG gegeben.
Zu 2): Eine Stellungnahme wurde in diesem Fall nicht abgegeben. [...]"

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2019
  • Frist
    9. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Julian Pascal Beier
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viel…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Stellungnahmeanfragen des Bundesverfassungsgerichts nach § 27a BVerfGG an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2018 [#167927]
Datum
5. Oktober 2019 21:07
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Anfragen nach § 27a BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichtet? 2. In wie vielen dieser Fälle hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Stellungnahme abgegeben? Ich bitte bevorzugt um digitale Antwort (z.B. als PDF).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 837/2019 Sehr geehrter Herr Beier…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
IFG-Antrag - Stellungnahmeanfragen des Bundesverfassungsgerichts nach § 27a BVerfGG an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2018 [#167927]
Datum
17. Oktober 2019 11:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 837/2019 Sehr geehrter Herr Beier, auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz teile ich Ihnen Folgendes mit: Zu 1): Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als dem für das Verfahren innerhalb der Bundesregierung federführenden Haus in einem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 27a BVerfGG gegeben. Zu 2): Eine Stellungnahme wurde in diesem Fall nicht abgegeben. Eine Gebühr wird für diese Auskunft nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen