Videoüberwachung Neumarkt

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern wurden am Neumarkt die ersten Kameras installiert. Hierzu habe ich einige Fragen:

1. Wann beginnt die Überwachung des Neumarkts?
2. Welche Auflösung bieten die Kameras?
3. Wie viele Kameras werden insgesamt installiert?
4. Wird auch der HUGO (Zwischenebene der U-Bahn-Haltestelle) überwacht?
5. Werden die Bilder live überwacht oder erfolgt eine Aufzeichnung?
5.1 Wenn eine live Überwachung erfolgt: Werden bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten automatisch Einsatzkräfte zum Neumarkt entsandt? Wennja: Gilt dies auch bei Wildpinkel und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz?
5.2 Wenn eine Aufzeichnung erfolgt: Wie lange werden die Bilder gespeichert?
6. Erfolgt eine automatische Gesichtserkennung?
7. Gibt es Möglichkeiten von den Bahn- und Bushaltestelle auf und unter dem Neumarkt unerfasst das Gesundheitsamt und die angrenzenden Fußgängerzonen zu erreichen?
8. Wird bei der angeordneten Maßnahme berücksichtigt, dass nicht alle Bürger von den Kameras erfasst werden wollen? Wurde abgeschätzt, wie viele Menschen ggf. vom ÖPNV auf den MIV umsteigen, um eine Überwachung durch die Kameras zu entgehen?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Oktober 2019
  • Frist
    13. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Rüdiger Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> gestern wurde…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Videoüberwachung Neumarkt [#168297]
Datum
11. Oktober 2019 07:58
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> gestern wurden am Neumarkt die ersten Kameras installiert. Hierzu habe ich einige Fragen: 1. Wann beginnt die Überwachung des Neumarkts? 2. Welche Auflösung bieten die Kameras? 3. Wie viele Kameras werden insgesamt installiert? 4. Wird auch der HUGO (Zwischenebene der U-Bahn-Haltestelle) überwacht? 5. Werden die Bilder live überwacht oder erfolgt eine Aufzeichnung? 5.1 Wenn eine live Überwachung erfolgt: Werden bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten automatisch Einsatzkräfte zum Neumarkt entsandt? Wennja: Gilt dies auch bei Wildpinkel und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz? 5.2 Wenn eine Aufzeichnung erfolgt: Wie lange werden die Bilder gespeichert? 6. Erfolgt eine automatische Gesichtserkennung? 7. Gibt es Möglichkeiten von den Bahn- und Bushaltestelle auf und unter dem Neumarkt unerfasst das Gesundheitsamt und die angrenzenden Fußgängerzonen zu erreichen? 8. Wird bei der angeordneten Maßnahme berücksichtigt, dass nicht alle Bürger von den Kameras erfasst werden wollen? Wurde abgeschätzt, wie viele Menschen ggf. vom ÖPNV auf den MIV umsteigen, um eine Überwachung durch die Kameras zu entgehen? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Rüdiger Krause << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrter Herr Krause, Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
11. Oktober 2019 08:01
Status
Warte auf Antwort
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,9 KB


Sehr geehrter Herr Krause, Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 15.10.2019 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
15. Oktober 2019 14:28
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 15.10.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4047/19 Herrn Rüdiger Krause - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 11.10.2019 Sehr geehrter Herr Krause, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrags. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 11.11.2019 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
11. November 2019 08:35
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 11.11.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4047/19 Herrn Rüdiger Krause - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 11.10.2019 Sehr geehrter Herr Krause, anliegend erhalten Sie die Antwort auf Ihr oben genanntes Auskunftsersuchen. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#168297] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antworten. Leider h…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#168297]
Datum
11. November 2019 13:15
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antworten. Leider haben Sie nicht alle Fragen vollständig beantwortet. Die Frage nach der Auflösung der Bilder wird nicht konkret beantwortet. Ich nehme an, dass es sich um eine digitale Aufzeichnung handelt. Hier sollte die Auflösung in Pixeln möglich sein. Hochauflösend kann alles bedeuten von 1 080 x 720 bis zu 3 840 x 2 160 Pixeln. Darf ich Ihre Antwort auf meine Frage dahingehend verstehen, dass ein unbeobachteter Besuch des Gesundheitsamts und der angrenzden Fußgängerzonen vom ÖPNV aus nicht mehr möglich ist? Aus der Antwort auf Frage 8 schließe ich, dass nicht berücksichtigt wurde, dass Menschen vom ÖPNV auf das Auto umsteigen, um so der Überwachung zu entgehen. Wurde die Überwachung wie geplant heute gestartet? Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 168297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168297
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 03.12.2019 ZA 24…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
3. Dezember 2019 07:55
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 03.12.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4047/19 Herrn Rüdiger Krause - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) 1. Ihr Antrag vom 11.10.2019 2. Mein Schreiben vom 11.11.2019 3. Ihr Schreiben vom 11.11.2019 Sehr geehrter Herr Krause, mit dem im Bezug unter 3. genannten Schreiben haben Sie Nachfragen zu Ihrem Auskunftsersuchen vom 11.10.2019 gestellt, auf die im Folgenden eingegangen wird. Die stationäre Videobeobachtung am Neumarkt erfolgt wie geplant seit dem 11.11.2019. Die Frage nach der Auflösung der Kamerabilder kann nicht konkreter beantwortet werden, da durch die Freigabe dieser Information die in § 6 Absatz 1 IFG NRW aufgeführten Schutzgüter, hier insbesondere die Tätigkeit der Polizei, beeinträchtigt würden. Der Antrag auf Informationszugang wäre dementsprechend abzulehnen. Die Beantwortung der restlichen Fragen wäre ebenfalls abzulehnen, da sich der Informationszugangsanspruch gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW lediglich auf vorhandene amtliche Informationen erstreckt. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nicht. Ebenso eröffnet das IFG NRW keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich bis zum 17.12.2019 um entsprechende Rückmeldung. Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung Neumarkt“ [#168297] [#168297]
Datum
3. Dezember 2019 13:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/168297 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil unklar ist, wieso die Angabe der Auflösung von Kameras die Arbeit der Polizei beeinträchtigt. Die Überwachung des öffentlichen Raumes mit Speicherung der Bilder für zwei Wochen oder beliebig länger ("Die aufgezeichneten Videobilder werden für die Dauer von 14 Tagen gespeichert und im Anschluss automatisch gelöscht, soweit sie nicht als Beweismittel für Strafverfahren oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten benötigt werden.") stellt einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte jedes einzelnen Bürger dar. Zudem will die Behörde keine Auskunft dazu erteilen, ob ein unbeobachteter Besuch des Gesundheitsamtes möglich ist. Im Gesundheitsamt sitzt aber unter anderem auch der Fachdienst STI und sexuelle Gesundheit, der unter anderem kostenlose anonyme HIV-Tests anbietet. Die Anonymität kann aber nicht mehr gewährleistet werden, wenn der Platz vor dem Gesundheitsamt überwacht wird und das Gesundheitsamt nicht unbeobachtet besucht werden kann. Da die Behörde ortskundig ist, muss ihr bekannt sein, ob ein unbeobachteter Besuch vom ÖPNV aus zum Gesundheitsamt möglich ist. Insofern handelt es sich meines Erachtens sehr wohl um "vorhandene amtliche Informationen." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anhänge: - 168297.pdf - 2019-10-11_2-PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg - 2019-10-15_1-InformationsblattIFG.pdf - 2019-11-11_1-2019-11-11_Antwort.pdf Anfragenr: 168297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168297
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.12.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung Neumarkt“ [#168297] [#168297]
Datum
4. Dezember 2019 08:49
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.12.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Rüdiger Krause
AW: Ihre Email vom 3.12.2019 [#168297] Sehr geehrte<< Anrede >> bitte lassen Sie mir einen förmlichen…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Ihre Email vom 3.12.2019 [#168297]
Datum
17. Dezember 2019 12:51
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte lassen Sie mir einen förmlichen Ablehnungsbescheid zukommen. Zwischenzeitlich hatte ich auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen angerufen. Diese vertritt die Auffassung, dass zumindest die Information, ob "die Kameras auch den Eingangsbereich des Gesundheitsamts erfassen [...] aus den Aufnahmen, also den zumindest zeitweise gespeicherten Daten ergeben." Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 168297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168297
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
3. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
Rüdiger Krause
AW: Ihr Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#168297] Sehr geehrt…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#168297]
Datum
1. Februar 2020 19:58
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 3. Januar 2020. Ich halte Ihre Argumentation für Wortklauberei. Um das Gesundheitsamt besuchen zu können, muss man auf einem Weg den Neumarkt erreichen. Kann oder will man dies nicht zu Fuß tun, ist der öffentliche Personennahverkehr das Mittel der Wahl, denn am Neumarkt verkehren sieben Stadtbahn- und zwei Buslinien. Wer auf der Ost-West-Achse unterwegs ist, kommt also nicht umhin, die Stadtbahn- oder die Buslinen an der Südseite des Neumarkts zu verlassen, um dann die dreispurige Straße zum Gesundheitsamt zu über- oder unterqueren. Da es meines Wissens keinen Seiten- oder Hintereingang zum Gesundheitsamt gibt, muss der Zugang daher vom Neumarkt aus erfolgen. Ist ein Besuch des Gesundheitsamtes unbeobachtet möglich? Wenn ja, können auch Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs unbeobachtet das Gesundheitsamt erreichen? Wenn ja, auf welchem Weg? Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 168297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168297

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Polizeipräsidium Köln
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
Briefpost
Betreff
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
5. März 2020
Status
Warte auf Antwort