Statistiken/Zahlen/Auswertungen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO
Bitte stellen Sie mir Auswertungen, Statistiken, Zahlen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO zur Verfügung.
Falls möglich mit Angabe von
- Art der Klage, z.B. Untätigkeit
- Ausgang: z.B. Urteil, Erledigung
- Kostenentscheidung zu Lasten von: Kläger, Beklagte, Anteilig.
Ergebnis der Anfrage
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach dem hier allein in Betracht kommenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht, da der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet ist.
[...]
fNach § 2 Abs. 2 Satz 1 AIG besteht gegenüber der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ein Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigt. [...]
Die von Ihnen erbetenen Statistiken wären Bestandteil der fachlichen Kernaufgabe der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Akteneinsicht. Es handelt sich also nicht um eine Verwaltungsaufgabe.
[...] Hinzu kommt, dass das AIG keinen Anspruch darauf gewährt, dass Informationen extra aus Anlass einer Anfrage zusammengestellt und aufbereitet werden. Da wir gegenwärtig keine Statistiken über die von Ihnen beantragten Informationen führen, besteht auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Erteilung der von Ihnen beantragten Informationen.
Anfrage abgelehnt
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Datum12. Oktober 2019
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16. November 2019
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