Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 21.05.2016 haben Sie gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) die Zusendung "des Vermerks aus dem BMWi vom 21. Juni 2013, in dem das Ministerium notiert, aus dem Kanzleramt verlaute, "dass man dort nicht an eine Beantwortung des Briefes denke" (vgl.
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bundesverkehrsministerium-abgas-skandal- konzerne-tricksen-fa h rer -za h I en-d rauf -1 . 3000549)" beantragt.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihnen wird Zugang zu dem benannten Vermerk des BMWi vom 21. Juni 2013 gewährt (s . Anlage). Mit Ihrem Einverständnis wurden personenbezogene Daten (Namen, Telefonnummern) von Mitarbeitern unterhalb der Leitungsebene des BMWi in dem Vermerk geschwärzt.
Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem lnformationsfreiheitsgesetz. Für eine einfache Auskunft werden keine Gebühren erhoben.
Ergänzende Auskunft
Im dem Artikel "Abgas-Skandal : Konzerne tricksen, Fahrer zahlen drauf" auf
Süddeutsche.de und in dem Artikel "Konzerne tricksen, Fahrer zahlen" in der Süddeutschen Zeitung, jeweils vom 21 . Mai 2016, wird aus dem Vermerk des BMWi vom 21. Juni 2013 zitiert.
Allerdings entspricht die Darstellung in diesem Vermerk dem Informationsstand am 21. Juni 2013. Der Brief des damaligen Vorstands des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Herrn Billen, vom 6. Juni 2013 an den damaligen Bundesminister Dr. Rösler wurde gleichlautend u. a. auch an Frau Bundeskanzlerin Dr. Merkel versandt. Soweit dem BMWi bekannt ist, hat das Bundeskanzleramt diesen Brief Anfang August 2013 beantwortet. Wie in dem Vermerk des BMWi vom 21. Juni 2013 dargelegt hat das BMWi auf eine eigene Antwort verzichtet, weil der Brief von Herrn Billen gleichlautend an mehrere Adressaten verschickt wurde und Vertreter des vzbv bereits im Frühjahr 2013 in einem Gespräch auf Arbeitsebene im BMWi die im Brief genannten Forderungen vorgestellt haben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin , einzulegen .
Mit freundlichen Grüßen