Gutachten JVA Burg

Antrag nach dem IZG LSA

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den sieben Dienstleistungsverträgen in Zusammenhang mit der JVA Burg von 2014

Dies ist ein Antrag nach dem IZG LSA.
Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und um elektronische Beantwortung der Anfrage, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Antwort.
Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Mai 2016
  • Frist
    28. Juni 2016
  • 6 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IZG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Gutachten einer…
An Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gutachten JVA Burg [#16881]
Datum
25. Mai 2016 22:25
An
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den sieben Dienstleistungsverträgen in Zusammenhang mit der JVA Burg von 2014 Dies ist ein Antrag nach dem IZG LSA. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und um elektronische Beantwortung der Anfrage, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Antwort. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Informationsbegehren Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren Antrag auf Informationszugang mit E-Mail vom 25.05.2016 …
Von
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
Informationsbegehren
Datum
6. Juni 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
774,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren Antrag auf Informationszugang mit E-Mail vom 25.05.2016 lege ich dahingehend aus, dass dieser sich auf den Bericht der Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" bezieht. Der vorgenannte Bericht unterliegt dem Schutz geistigen Eigentums und betrifft zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter. Da schutzwürdige Belange Dritter betroffen sein können, muss Ihr Antrag gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt eine Begründung enthalten. Ich gebe Ihnen daher Gelegenheit, Ihren o. g. Antrag auf Informationszugang innerhalb von zwei Wochen zu begründen. Ihre Vertretungsmacht für den Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. bitte ich zugleich durch Vorlage einer Vollmacht im Original schriftlich nachzuweisen. Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass Auskünfte nach dem IZG LSA kostenpflichtig sind. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsbegehren (Ihr Zeichen: Az.: 4439 E-304.1913/2016) [#16881] Sehr geehrte/r Frau/Herr Böttcher, das…
An Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsbegehren (Ihr Zeichen: Az.: 4439 E-304.1913/2016) [#16881]
Datum
16. Juni 2016 11:36
An
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrte/r Frau/Herr Böttcher, das Gutachten ist von großem öffentlichen Interesse, da es mutmaßlich ausschlaggebend für die Entscheidung in der Privatisierung der JVA war. Daher ist es wichtig, dass die Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich werden, um eine Kontrolle des politischen Prozesses zu ermöglichen. Sie können den Antrag als Anfrage von mir als Privatperson einstufen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Informationszugangsbegehren Sehr geehrter Herr Semsrott, auf lhren o. g. Antrag ergeht der folgende BESCHEID 1. lh…
Von
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugangsbegehren
Datum
4. August 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
3,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf lhren o. g. Antrag ergeht der folgende BESCHEID 1. lhr Antrag auf Übersendung des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur ,Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen. Beqründung: Mit E-Mail vom 25.05.2016 haben Sie unter Verweis auf das lnformationszugangsgesetz Sachsen- Anhalt um Übersendung des ,Gutachten[s] einer Wirtschaftsprüfungsgesel/schaft zu den sieben Dienstleistungsvertragen in Zusammenhang mit der JVA Burg von 2014" gebeten. Mit Schreiben vom 06.06.2016 habe ich lhnen mitgeteilt, dass ich lhren o. g. Antrag dahingehend auslege, dass dieser sich auf den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur ,Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" bezieht. Gleichzeitig habe ich Sie darauf hingewiesen, dass der Bericht dem Schutz geistigen Eigentums unterliegt und zudem Betriebs- und Geschaftsgeheimnisse Dritter betrifft. lch habe lhnen daher Gelegenheit gegeben, lhren Antrag innerhalb von zwei Wochen zu begründen. Mit E-Mail vom 16.06.2016 haben Sie lhren Antrag auf lnformationszugang damit begründet, dass das Gutachten von gro!1em offentlichem lnteresse sei, da es mutmal11ich ausschlaggebend für die Entscheidung in der Privatisierung der JVA war. Daher sei es wichtig, dass die lnhalte der Offentlichkeit zuganglich werden, um eine Kontrolle des politischen Prozesses zu ermoglichen. Gleichzeitig haben Sie mitgeteilt, dass der Antrag von lhnen als Privatperson gestellt worden ist. Daraufhin habe ich der Ernst & Young Real Estate GmbH und der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 24.06.2016 Gelegenheit gegeben, zu lhrem Antrag innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 19.07.2016 teilt die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG mit, dass diese einer Einsichtnahme, Offenlegung oder zur Verfügung Stellung des Berichtes nicht zustimmt. Mit E-Mail vom 21.07.2016 weist die Ernst & Young Real Estate GmbH darauf hin, dass die mit dem Land Sachsen-Anhalt geschlossene vertragliche Vereinbarung eine Weitergabe des Berichts an Dritte nicht vorsieht. lhrem Antrag auf lnformationszugang zum Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur ,Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" kann nicht entsprochen werden, weil dem der Schutz geistigen Eigentums und von Betriebsund Geschaftsgeheimnissen Dritter entgegensteht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) des lnformationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) hat jeder nach Mal?>gabe dieses Gesetzes gegenüber den Behorden des Landes einen Anspruch a uf Zugang zu amtlichen lnformationen. Nach § 6 IZG LSA besteht ein Anspruch auf lnformationszugang jedoch nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- und Geschaftsgeheimnissen darf hiernach nur gewahrt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Mit lhrem o. g. Antrag begehren Sie eine Übersendung des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, um diesen über das Internet-Portal https://fragdenstaat.de der Offentlichkeit zuganglich zu machen. Dem von lhnen begehrten lnformationszugang steht insoweit der Schutz geistigen Eigentums Dritter entgegen. Bei dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 Urhebergesetz (UrhG). Nach § 12 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veroffentlichen ist. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UrhG in Verbindung mit §§ 16 und 17 UrhG steht dem Urheber zudem das ausschlielßliche Recht zu, Vervielfaltigungsstücke des Werkes herzustellen und das Original oder Vervielfaltigungsstücke des Werkes der Offentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Der Urheber kann gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG einem anderen das Recht einraumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). In dem mit der Ernst & Young Real Estate GmbH unter dem 08.01.2013 geschlossenen Vertrag über die Evaluierung des Betriebes der JVA Burg ist dem Land Sachsen-Anhalt zwar ein einfaches Nutzungsrecht an dem Bericht eingeraumt worden, welches das Recht zum Gebrauch und zur Gebrauchsüberlassung des Berichtes innerhalb der relevanten Landesbehorden und der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG umfasst. lm Weiteren ist jedoch vertraglich ausdrücklich vereinbart worden, dass das Land Sachsen-Anhalt ohne die vorherige Zustimmung der Ernst & Young Real Estate GmbH nicht berechtigt ist, die durch diese erstellten Unterlagen an Dritte weiterzugeben. Damit ist das dem Land Sachsen-Anhalt eingeraumte Nutzungsrecht dahingehend beschrankt worden, dass eine Veroffentlichung des Berichtes, eine Verbreitung von Vervielfaltigungsstücken des Berichtes und jede sonstige Weitergabe des Berichtes oder von Vervielfaltigungstücken des Berichtes an aul1erhalb der Landesverwaltung oder der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG stehende Dritte der vorherigen Zustimmung der Ernst & Young Real Estate GmbH bedarf. Mit E-Mail vom 21.07.2016 hat die Ernst & Young Real Estate GmbH einer Weitergabe des Berichtes an Sie nicht zugestimmt. Dem von lhnen begehrten lnformationszugang stehen darüber hinaus auch Betriebs- und Geschaftsgeheimnisse der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG entgegen. Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young enthalt vertragliche Detailinformationen zum PPP-Projekt JVA Burg, insbesondere konkrete Angaben über die Art, den Umfang und die Qualitat der Leistungserbringung sowie die sich hieraus ergebenden Vergütungsansprüche der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG. Darüber hinaus lassen sich dem Bericht lnformationen über die Betriebsführung, die Organisation und die Prozessablaufe sowie die Entgeltgestaltung des privaten Partners entnehmen. Dementsprechend konnen aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Rückschlüsse auf die Kalkulationsdaten zum PPP-Projekt JVA Burg und damit auch auf die Wettbewerbsfahigkeit der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG gezogen werden. Mit E-Mail vom 19.07.2016 hat die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG eine Einwilligung zu einer Einsichtnahme, Offenlegung oder zur Verfügung Stellung des Berichtes an Sie abgelehnt. Nach alledem war lhr o. g. Antrag abzulehnen. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IZG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sa…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten JVA Burg“ [#16881]
Datum
16. August 2016 12:55
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sachsen-Anhalt. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/16881 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde aus mehreren Gründen zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet: - Zum einen gehe ich davon aus, dass ein Teilzugang zum Dokument möglich sein sollte und nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht werden sollten - Zum anderen gehe ich davon aus, dass der Schutz geistigen Eigentums der Herausgabe des Dokuments nicht entgegensteht. Es bestehen Zweifel, ob das Dokument die nötige Schöpfungshöhe erreicht. Auch ist eine Vereinbarung der Ministeriums mit einem Unternehmen rechtlich unerheblich - ist eine Herausgabe des Dokuments nach dem Gesetz angezeigt, sind untergesetzliche Regelungen zu vernachlässigen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
vorab per E-Mail: Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 4439 (E) - 304 1913/2016 …
An Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten JVA Burg“ [#16881]
Datum
26. August 2016 13:28
An
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
vorab per E-Mail: Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 4439 (E) - 304 1913/2016 vom 04.08.2016, hier eingegangen am 10.08.2016, lege ich Widerspruch ein. Der Schutz geistigen Eigentums steht der Einsicht in die Dokumente nicht entgegen. Dies ist bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, Az.: 7 C 1/14. Eine automatische Veröffentlichung des Dokumentes auf FragDenStaat.de ist nicht vorgesehen. Die Vereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt mit Ernst & Young steht dem Akteneinsichtsbegehren ebenfalls nicht entgegen. Das Informationsfreiheitsgesetz kann durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016, Az.: 7 C 2/15, Rn. 36). Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wurde vom Justizministerium lediglich pauschal vermutet. Dies ist nicht ausreichend. Jeder angeführte Ausschlussgrund muss jedoch einzelfallbezogen, hinreichend substantiiert und konkret dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: 12 B 6.10, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. November 2011, DVBl. 2012, 176; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, NVwZ 2011, 880). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können in diesem Fall nicht vorliegen, da es sich bei der JVA Burg um ein PPP-Projekt handelt, das zudem teilweise wieder verstaatlicht wurde. Eine Konkurrenzsituation auf dem Markt mit vergleichbaren Mittbewerbern ist somit nicht gegeben. Ich habe den Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt um Vermittlung in diesem Fall eingeschaltet. Ich bitte Sie, seine Argumente ebenfalls zu berücksichtigen. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie darüber informieren, dass ich in meiner IZG-Anfrage zum Gutachten J…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten JVA Burg“ [#16881]
Datum
26. August 2016 13:29
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie darüber informieren, dass ich in meiner IZG-Anfrage zum Gutachten JVA Burg schriftlich Widerspruch eingelegt habe. Eine E-Mail-Version des Widerspruchs findet sich unter: https://fragdenstaat.de/a/16881 Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Widerspruchsbescheid [15-seitig]
Von
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
1. Dezember 2016
Status
Warte auf Antwort
[15-seitig]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klagebegründung In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Lan…
An Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klagebegründung
Datum
27. Januar 2017
An
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt - 6 A 343/16 MD - begründen wir für den Kläger die mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 erhobene Klage wie folgt: A) Sachverhalt Der Kläger begehrt nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) Zugang zu dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28. Februar 2013 zur Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase. Das Projekt hat große Aufmerksamkeit erfahren, weil es eines der ersten überhaupt in Deutschland war, bei der Betrieb eines Gefängnisses in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft geplant wurde. Das Interesse des Klägers an dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft ergibt sich vor allem daraus, dass das Gutachten Grundlage der Kündigung einiger Verträge war. Die Einsichtnahme würde also überhaupt erst eine Kontrolle dieser Entscheidung ermöglichen, etwa zur Frage, ob die Einschätzungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wirtschaftlichkeit des Projekts nachvollziehbar waren, oder nicht. Mit E-Mails vom 25. Mai 2016 und vom 16. Juni 2016 beantragte der Kläger den Informationszugang bei dem Beklagten. Der Beklagte lehnte den An-trag mit Bescheid vom 4. August 2016 ab (Anlage K1, liegt dem Gericht bereits vor), wogegen der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2016 Wi-derspruch einlegte, den der Beklagte wiederum mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2016 zurückwies (Anlage K2, liegt dem Gericht bereits vor). Zwischenzeitlich wandte sich der Kläger auch an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit der Bitte, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Informationszugang zu prüfen. Mit Schreiben vom 14. September 2016 (diesem Schriftsatz beigefügt als Anlage K3) führte der Landesbeauftragte gegenüber dem Beklagten aus, dass er dessen im Ausgangsbescheid geäußerte Rechtsauffassung nicht teile und bat um eine erneute Prüfung. B) Rechtliche Würdigung Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2016, Az. 4439 (E) – 304.1913/2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2016, Az. 4439(E)-304.1913/2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit der mit E-Mail vom 25. Mai 2016 und vom 16. Juni 2016 begehrte Informationszugang abge-lehnt wurde. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übersendung des Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young zu den sie-ben Dienstleistungsverträgen in Zusammenhang mit der JVA Burg von 2014 aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a IZG LSA. I. Anspruchsvoraussetzungen Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Informationszugang liegen vor. Der Beklagte ist als Ministerium eine Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. Bei dem Gutachten handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne von § 2 Nr. 1 IZG LSA. II. Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen Dem Anspruch steht kein Ausnahmetatbestand entgegen. Der Beklagte beruft sich insofern auf den Schutz des geistigen Eigentums (§ 6 Satz 1 IZG LSA), hilfsweise auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IZG LSA). Keiner der beiden Tatbestände ist hier einschlägig. Auch eine eventuelle Vertraulichkeitsvereinbarung ist von vornherein nicht geeignet, den Anspruch auf Informationszugang auszuschließen. 1. Schutz des geistigen Eigentums Dem Anspruch steht nicht der Schutz geistigen Eigentums entgegen. Weder dürfte das in Frage stehende Gutachten überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen, noch kommt es darauf überhaupt an. a) Gutachten ist nicht schutzfähig Auch wenn uns eine abschließende Beurteilung mangels eigener An-schauung des Gutachtens nicht möglich ist, liegt es fern, dass das fragliche Gutachten überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Bei dem Gutach-ten könnte es sich allenfalls um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handeln. Als solches wäre das Gutachten aber nur dann urhe-berrechtlich geschützt, wenn er auch die Voraussetzungen einer „persönli-chen geistigen Schöpfung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen würde. Davon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sie „etwas Neues und Eigentümliches darstellen und eine das Durch-schnittliche deutlich überragende individuelle Eigenart aufweisen“ (Partsch, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2013, § 6, Rn. 7). Denn bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch, wie meist bei literarischen Werken, in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigen-tümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei „nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Ge-staltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen.“ (BGH GRUR 1986, 739, 741 – „Anwaltsschriftsatz“). Lassen sich nach Maß-gabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigen-heiten feststellen, so sind diese dem Durchschnittlichen gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein „deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials“ (BGH GRUR 1986, 739, 741 – „Anwaltsschriftsatz“, Unterstreichung nur hier). Dabei beschränkt sich der urheberrechtliche Schutz wissenschaftlicher Werke grundsätzlich auf die Formgestaltung, während die inhaltlichen Elemente ungeschützt bleiben. Die in der Vorlage enthaltenen inhaltlichen Schlussfolgerungen sind nicht schutzfähig (LG Berlin, Beschl. v. 11. Februar 2014, Az. 15 O 58/14). Bei Gutachten – auch betriebswirtschaftlicher Natur – wird die Struktur im Regelfall vollständig von den Gepflogenheiten und sachlichen Zwängen des jeweiligen Fachgebiets vorgegeben, so dass sich auch daraus kein ur-heberrechtlicher Schutz ergeben kann (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 2 UrhG, Rn. 117 m.w.N.). Im Fall solcher Gutachten ist nur das-jenige urheberrechtlich schutzfähig, was über das rein alltägliche und rou-tinemäßige Schaffen hinausgeht (Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 2 UrhG, Rn. 92). Diese Anforderungen dürften auch auf betriebswirtschaftliche Gutachten übertragbar sein, auch diese sind allenfalls als Sprachwerke einzustufen und unterliegen im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen. Die demnach erforderlichen, über das Routinemäßige hinausgehenden Qualitäten weist das hier gegenständliche Gutachten allerdings auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht auf. Da eine Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Gutachtens allerdings nur in Ansehung des Gutachtens selbst möglich ist, regen wir an, dem Beklagten die Vorlage des Gutachtens aufzugeben. Sollte der Beklagte dies verweigern, wäre ggf. nach § 99 VwGO zu verfahren. b) Keine Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts Auch wenn man von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Gutach-tens ausgehen wollte und man zugleich unterstellen wollte, dass das Gut-achten durch den Kläger veröffentlicht werden würde, läge darin jedenfalls keine Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts aus § 12 UrhG. Insofern unterliegt der Beklagte ohnehin einem fundamentalen Missver-ständnis: Das Erstveröffentlichungsrecht ist Teil des Urheberpersönlich-keitsrechts. Als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts kann es allerdings sowieso niemals dem Verwerter oder Lizenznehmer eines Werks zustehen, sondern alleine dessen Schöpfer (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxis-kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 12, Rn. 2), wobei es sich beim Schöpfer (§ 7 UrhG) ausschließlich um eine natürliche Person handeln kann (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 7, Rn. 8). Daher kommt es für die Frage, ob einer Erstver-öffentlichung zugestimmt wurde, von vornherein nicht auf den Willen von Ernst & Young an, sondern ausschließlich auf den der natürlichen Person, die das Gutachten für Ernst & Young verfasst hat. Insofern dürfte es aller-dings an der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IZG LSA fehlen. Ungeachtet dessen dürfte das Erstveröffentlichungsrecht bereits ausgeübt worden sein. Die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts kann insbe-sondere stillschweigend dadurch erfolgen, dass der Urheber einem Dritten Nutzungsrechte an dem Werk einräumt: „Da eine Werkverwertung zumeist die Veröffentlichung des Werkes mit sich bringt, übt der Urheber das Veröffentlichungsrecht aus, wenn er an dem unveröffentlichten Werk ein Nutzungsrecht einräumt (…)“ (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, Rn. 10 m.w.N.). Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat der Beklagte allerdings von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young das Recht einge-räumt bekommen, das Gutachten „an die für das Projekt relevanten Landes-behörden, sowie den mit der weiterführenden Aufgaben betrauten Dritten“ (sic!) weiterzugeben (S. 11 des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2016). Darin liegt zweifelsohne die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. Da der Kreis der „für das Projekt relevanten Landesbehörden“ sowie der „mit der weiterführenden Aufgaben betrauten Dritten“ (sic!) für Ernst & Young nicht näher eingrenzbar ist, liegt darin auch ein Einverständnis in die Veröffentlichung, da der Begriff der Veröffentlichung (§ 6 Abs. 1 UrhG) lediglich voraussetzt, dass das Werk einem „nicht von vorne herein bestimmt abgegrenzten Personenkreis“ zur Kenntnis gegeben wird (Dreier, in: Drei-er/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage 2015, § 6, Rn. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall: Aus Sicht von Ernst & Young ist weder klar, noch von Bedeu-tung, wer die „für das Projekt relevanten Landesbehörden“ sowie die „mit der weiterführenden Aufgaben betrauten Dritten“ sind. Andernfalls wären die Behörden und Dritten konkret bezeichnet worden. Selbst wenn man aber das Erstveröffentlichungsrecht als tangiert ansehen wollte, wäre dies nach den Grundsätzen der „Ashby Donald“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ge-rechtfertigt (dazu noch unten unter c. bb.). c) Urheberrechtliche Schranken Unterstellte man, dass das Gutachten urheberrechtlichen Schutz genießt und wollte man auch unterstellen, dass der Kläger das Gutachten veröf-fentlichen wird, so wären insofern zwar die urheberrechtlichen Verwer-tungsrechte aus §§ 16, 19a UrhG tangiert. Die Veröffentlichung wäre in diesem Fall allerdings von urheberrechtlichen Schranken gedeckt (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 6, Rn. 53). aa) Berichterstattung über Tagesereignisse Die hypothetische Veröffentlichung des Gutachtens wäre von § 50 UrhG gedeckt. Hiernach ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse die Ver-vielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. In diesem Sinn sind Tagesereignisse „(…) tatsächliche Begebenheiten, unabhängig ob sie den Bereichen Politik, Wirtschaft, Sport, Kunst oder Kultur zugehören. Das Ereignis muss aktuell sein und die Allgemeinheit, mindestens aber eine größere Gruppe, interessieren (…). Die Aktualität ist so lange gegeben, wie der Verkehr die Berichterstattung als ‚Gegenwartsberichterstattung‘ versteht (…).“ (Lüft, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 51 UrhG, Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist auch die Debatte über die Zukunft der teilpri-vatisierten JVA Burg ein Tagesereignis, denn zumindest in Sachsen-Anhalt ist das Thema Gegenstand kontroverser Erörterungen in der regionalen Presse. Mit Blick auf die Vorbildfunktion des PPP-Projekts ist es aber auch überregional von Interesse. In diesem Zusammenhang ist auch das hier im Streit stehende Gutachten von Ernst & Young von Interesse für die Öffent-lichkeit, denn hieraus ergeben sich Informationen über betriebswirtschaft-liche Vor- und Nachteile der Teilprivatisierung. bb) Meinungs- und Pressefreiheit als Schranke Daneben stünde dem Kläger im Fall einer Veröffentlichung des Gutachtens auch die Meinungs- und Pressefreiheit zur Seite, die im hier gegebenen Fall eine Schranke des Urheberrechts bildet und bewirkt, dass die Veröffentli-chung der Texte nicht „widerrechtlich“ im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wäre. Im Zusammenhang mit der „Ashby Donald“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die schon zuvor ab und an gestellte Frage, wie es um das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ur-heberrecht bestellt ist, wieder in den Fokus des rechtswissenschaftlichen Interesses gerückt. Gerade in dem hier vorliegenden Fall stellt sie sich in besonders zugespitzter Art und Weise. Die „Ashby Donald“-Entscheidung bildet dabei den vorläufigen Schluss-punkt einer Entwicklung in der Rechtsprechung, die das früher geltende Dogma von den vermeintlich abschließenden Schrankenbestimmungen des Urheberrechts zu Gunsten einer einzelfallbezogenen Abwägung in solchen Sachverhalten, die einen deutlichen Bezug zur Meinungs- und Pressefreiheit aufweisen, aufgebrochen hat. Diese Entwicklung soll im Folgenden zunächst skizziert werden: α) Landgericht Berlin und Kammergericht: „Botho Strauß“ Bereits im Jahr 1995 hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin im Fall „Botho Strauß“ entschieden, dass die von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vorausge-setzte „Widerrechtlichkeit“ einer Urheberrechtsverletzung entfallen kann, wenn sich mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Urheberrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) zwei verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter gegenüberstehen und die zu deren Ausgleich erforderliche Abwägung ergibt, dass die Meinungsfreiheit gegenüber dem Urheberrecht im konkre-ten Fall höher wiegt (LG Berlin, Urt. v. 10. Januar 1995, Az. 16 O 788/94, NJW 1995, 881). Die Kollision der beiden verfassungsrechtlich geschützten Güter „Meinungsfreiheit“ und „Urheberrecht“ sei über eine Güter- und Interes-senabwägung auszugleichen (LG Berlin NJW 1995, 881, 882). Im zugrundeliegenden Fall sah das Landgericht die einwilligungslose Ver-öffentlichung von Briefen des dortigen Antragstellers als rechtmäßig an, weil ein „ungewöhnlich dringendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit“ diese rechtfertige. Das Landgericht Berlin bezog sich damals wesentlich auf die „Lili Marleen“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1985, 2134), in welcher der BGH andeutete, dass ein Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen seiner Meinung nach in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein könne, sofern ein ungewöhnlich dringendes Informationsbedürfnis dies erfordert (BGH NJW 1985, 2134, 2135). Dem folgte das Landgericht Berlin, indem es im Fall „Botho Strauß“ aus-führte, dass auch die vollständige und wortlautgetreue Wiedergabe von Briefen gerechtfertigt sein könne, selbst wenn sie nicht von den positivierten Schranken des Urheberrechts gedeckt sei: „Denn gerade im Interesse der Vermeidung von falschen oder missver-ständlichen Verkürzungen ist die vollständige Wiedergabe kleinerer Sprachwerke nicht zu beanstanden (…). Insoweit ermöglicht gerade die ungekürzte Fassung beider Briefe dem Leser eher eine selbständige Meinungsbildung, als dies bei einer verkürzten (Presse-) Mitteilung der Fall wäre.“ (LG Berlin NJW 1995, 881, 882). In dem konkreten Fall sah das Landgericht Berlin auch die Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts des dortigen Klägers (§ 12 UrhG) als gerecht-fertigt an. Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin hob das Kammergericht (Urt. v. 21. April 1995, Az. 5 U 1007/95, NJW 1995, 3392) kurz darauf wieder auf und bejahte eine rechtswidrige Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts. Allerdings negierte das Kammergericht dabei keineswegs die Prämisse des Landgerichts, wonach eine Urheberrechtsverletzung grundsätzlich unter Rückgriff auf die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes zu rechtfertigen sei. Diese Prämisse bestätigte das Kammergericht vielmehr ausdrücklich: „Kollidieren, wie hier, zwei Grundrechte, nämlich das zum Eigentums-recht des Ast. zählende Urheberrecht und die Pressefreiheit, dann ist die Lösung im Einzelfall grundsätzlich über eine Güter- und Interessen-abwägung zu suchen, wobei der Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitlich demokratische Ordnung anerkanntermaßen besondere Bedeutung zukommt (…) Im Rahmen dieser am Einzelfall orientierten Abwägung wird man schon unter dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht schematisch den Interessen des Urhebers den Vorrang zuerkennen können. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Einheit der Verfassung, dass möglichst alle beteiligten Rechte größtmögliche Wirkung entfalten können (…). Es kommt immer im Einzelfall darauf an, wie schwer der Eingriff in die Rechte des Urhebers wiegt und welches Informations- oder Presseinteresse zur Rechtfertigung des Eingriffs herangezogen werden kann. Dabei spricht einiges dafür, es zuzulassen, dass z.B. vollständige vor Jahrzehnten veröffentlichte Gedichte einer Person der Zeitgeschichte ohne deren Einwilligung als Belege seiner früheren Gesinnung wiedergegeben werden (…).“ (KG NJW 1995, 3392, 3394, Unterstreichungen nur hier). Letztlich sah das Kammergericht damals allerdings in der nach diesen Grundsätzen durchgeführten Güterabwägung das Urheberrecht als ge-genüber der Meinungsfreiheit überwiegend an, was seinen Grund in den konkreten Umständen des damaligen Einzelfalls hatte. Jedenfalls aber ging auch das Kammergericht zu Recht davon aus, dass eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung im Rahmen eines re-daktionellen Zusammenhangs nicht deshalb automatisch rechtswidrig ist, weil sie nicht von einer der urheberrechtlichen Schranken gedeckt ist. Vielmehr ist eine Einzelfallabwägung der betroffenen Rechtsgüter unter Berücksichtigung des besonderen Stellenwerts, den die Meinungsfreiheit in der grundgesetzlichen Verfassungsordnung einnimmt, nach Auffassung auch des Kammergerichts in jedem Fall geboten. β) OLG Hamburg und BVerfG: „Anwaltsschriftsatz“ Dieser Auffassung schloss sich wenige Jahre später auch das Oberlandes-gericht Hamburg (Urt. v. 29. Juli 1999, Az. 3 U 34/99, NJW 1999, 3343) an, das über die Veröffentlichung von Schriftsätzen Gregor Gysis zu befinden hatte, die dieser im in der DDR geführten Strafverfahren gegen den Regimekritiker Havemann gefertigt hatte. Gysi wollte seinen Schriftsatz, den der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen in einem von ihm heraus-gegebenen Buch abdruckte, nicht veröffentlicht sehen und wandte sich an das Landgericht Hamburg, das eine zunächst erlassene einstweilige Verfü-gung auf den Widerspruch des Antragsgegners hin wieder aufhob. Das mit der hiergegen eingelegten Berufung befasste OLG Hamburg bestä-tigte das landgerichtliche Urteil und verneinte einen Unterlassungsanspruch Gregor Gysis. Es führte aus: „Der Senat teilt jedenfalls die Auffassung, dass das Urheberrecht, auch soweit es eine Ausformung grundgesetzlicher Positionen darstellt, in seiner Wechselwirkung mit anderen Grundrechten gesehen werden muss (…). Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 I GG) gehen vor, wenn eine Abwägung ergibt, dass schützenswerte Belange des Urhe-berrechtsinhabers nicht gefährdet sind und überragende Interessen der Allgemeinheit eine Veröffentlichung verlangen (…).“ (OLG Hamburg NJW 1999, 3343, 3344). Das OLG Hamburg, das unter Anwendung dieser Grundsätze einen Unter-lassungsanspruch des Urheberrechtsinhabers verneinte, sah sich insofern in einer Linie mit der Entscheidung des Kammergerichts (so ausdrücklich OLG Hamburg NJW 1999, 3343, 3345). Diese Entscheidung griff Gregor Gysi mit der Verfassungsbeschwerde an, auf die das Bundesverfassungsgericht das Urteil des OLG Hamburg ausdrücklich billigte (Beschl. v. 17. Dezember 1999, Az. 1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416) und die dort zugrunde gelegte Prämisse, in derartigen Fällen sei zwischen der Meinungsfreiheit und dem Urheberrecht ein Ausgleich durch Abwägung zu suchen, bestätigte (BVerfG NJW 2000, 2416, 2417). γ) BVerfG zur Kunstfreiheit: „Brecht-Zitate“ Die nächste Gelegenheit, sich mit diesem Themenkomplex zu befassen, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits ein Jahr später im Fall „Brecht-Zitate“ (Beschl. v. 29. Juni 2000, Az. 1 BvR 825/98). Diesem lag zugrunde, dass in einem in Buchform erschienenen Theaterstück längere Textpassagen aus Werken Bertolt Brechts wiedergegeben wurden, dessen Erben hiergegen auf Unterlassung klagten und – nachdem ihrem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem OLG Brandenburg der Erfolg versagt blieb – in München auch zum gewünschten Ziel gelangten (eine Darstellung der Prozessgeschichte findet sich bei Lindhorst, MMR 2000, 688, 688). Auf die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfas-sungsgericht das Urteil des OLG München auf und äußerte sich näher zum Verhältnis von Kunstfreiheit und Urheberrecht. Dabei führte es aus, dass die Kunstfreiheit zwar mit Blick auf Art. 14 GG zu Gunsten des Urheberrechts eingeschränkt werden könne, eine Kollision dieser beiden Rechtsgüter allerdings durch Abwägung aufzulösen sei: „Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, so ist es zunächst Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber demjenigen der ande-ren Partei zu konkretisieren (…)“ (BVerfG NJW 2001, 598, 599). Und weiter: „Steht – wie vorliegend – ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z. B. Absatz-rückgänge […]) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Ver-gleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinander-setzung zurückzutreten.“ (BVerfG NJW 2001, 598, 599). Das Bundesverfassungsgericht stellt also maßgeblich auf die Funktion des Urheberrechts ab, dem Urheber die wirtschaftliche Nutzung seines Werks zu ermöglichen und setzt dem das grundrechtlich geschützte Interesse eines Dritten, sich mit dem Werk inhaltlich auseinanderzusetzen, entgegen. Dass es in diesem Zusammenhang nicht um die Meinungs- sondern um die Kunstfreiheit ging, macht den Fall nicht weniger vergleichbar, zumal auch die Kunstfreiheit – ebenso wie die Meinungsfreiheit – im Kern eine Kom-munikationsfreiheit ist. Beide sind in Art. 5 GG garantiert. δ) OLG Stuttgart: „Filmvorführung in der Pressekonferenz“ In die gute Gesellschaft von Bundesverfassungsgericht („Brecht-Zitate“ und „Anwaltsschriftsatz“), Bundesgerichtshof („Lili Marleen“), Kammergericht („Botho Strauß-Briefe“) und OLG Hamburg („Anwaltsschriftsatz“) hat sich zuletzt auch das OLG Stuttgart begeben, das einen auf das Urheberrecht gestützten Unterlassungsanspruch des Herstellers eines Videofilms ver-neinte, der sich dagegen wandte, dass dieser Videofilm von einer politischen Partei auf einer Pressekonferenz gezeigt wurde (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. Juli 2003, Az. 4 W 32/03 – Juris). Auch das OLG Stuttgart stellte sich auf den Standpunkt, dass die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen keineswegs abschließend seien, sondern im Fall einer Kollision von Urheberrecht und Meinungsfreiheit dieser Konflikt durch eine Abwägung zu lösen sei (Rn. 28 der Entscheidung nach Juris). Diese ergab im dortigen Fall, dass die Veröffentlichung nach Auffassung des dortigen Senats nicht als rechtswidrig im urheberrechtlichen Sinne anzusehen war. ε) EGMR: „Ashby Donald“ Vorläufiger Höhepunkt dieser Reihe von Entscheidungen, die die grund-sätzliche Möglichkeit einer Rechtfertigung von Eingriffen in das Urheber-recht zu Gunsten der und durch die Meinungsfreiheit angenommen haben, dürfte die schon oben erwähnte „Ashby Donald“-Entscheidung des EGMR sein (EGMR, Urt. v. 10. Januar 2013, Az. 36769/08, NJW 2013, 2735). Im Rahmen einer Beschwerde eines Fotografen wegen einer strafrechtlichen Verurteilung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit Modefotografie hat der EGMR ausgeführt, dass eine solche Verurteilung einen Eingriff in die von Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit des Fotografen darstellt, die nach Art. 10 Abs. 2 EMRK nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist „zum Schutz (…) der Rechte anderer“. In diesem Zusammenhang betonte der Gerichtshof zunächst die überragende Bedeutung der Meinungsfreiheit, die „eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Entfaltung einer jeden Person“ sei. Weiter führte er aus, dass die Notwendigkeit einer Beschränkung der Meinungsfreiheit überzeugend nachgewiesen werden müsse (EGMR NJW 2013, 2735, 2736). Im Zusammenhang mit politischen Meinungsäußerungen lasse die EMRK, so der Gerichtshof weiter, „kaum Raum für Einschränkungen der Meinungsfreiheit“ (EGMR NJW 2013, 2735, 2737). Zwar sei auch das Urheberrecht konventionsrechtlich geschützt. Erforderlich sei in jedem Fall eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen, wenn es um die Be-schränkung der Meinungsfreiheit gehe (EMGR, a.a.O.). Diese Entscheidung wird etwa von Thomas Hoeren dahingehend interpre-tiert, dass die bisherige Regel-Schranken-Dogmatik des deutschen Urhe-berrechts nunmehr umgekehrt werden müsse: Schranken seien nun – je-denfalls im Zusammenhang mit Meinungsäußerungen – nicht mehr eng auszulegen, umgekehrt seien Schranken stets im Lichte konfligierender Rechte Dritter, namentlich der Meinungsfreiheit zu interpretieren: „Also sind nicht die Schranken eng auszulegen, vielmehr die Meinungs-freiheit weit.“ (Hoeren, MMR 2013, 797, 797). Weiter seien deutsche Gerichte nunmehr gehalten, in urheberrechtlichen Fällen, die Bezug zur Meinungsfreiheit aufweisen, das Urheberrecht als Ausnahme und die Meinungsfreiheit als Regel zu verstehen (Hoeren, a.a.O.). Ähnliche Schlüsse zieht Holger Nieland, der unter anderem auch mit Recht darauf hinweist, dass es nach der „Ashby Donald“-Entscheidung für die Abwägung zwischen Urheberrecht und Meinungsfreiheit wesentlich darauf ankommen wird, welchen Inhalt die jeweilige Äußerung hat: Betrifft sie das politische Feld, so bedarf ihre Einschränkung (wenn die Einschränkung denn überhaupt zulässig ist) einer wesentlich intensiveren Rechtfertigung, als wenn sie den rein kommerziellen Bereich betrifft. In jedem Fall sei aber eine Einzelfallabwägung erforderlich (Nieland, K&R 2013, 285, 287). Einen Rückzug auf ein mechanisches Schrankensystem des Urheberrechts kann es danach nicht mehr geben. ζ) Anwendung der Grundsätze auf den hier gegebenen Fall Wendet man die oben geschilderten Grundsätze auf den hier gegebenen Fall an, so ergibt sich das folgende Bild: Das hier streitgegenständliche Gutachten betrifft eine Angelegenheit von erheblichem politischem Interesse, nämlich die Vor- und Nachteile einer öffentlich-privaten Partnerschaft und damit einer jedenfalls teilweisen Pri-vatisierung einer Strafvollzugsanstalt. Dieses Thema ist auch von erhebli-chem öffentlichen Interesse, zu berücksichtigen ist, dass das Thema im Land Sachsen-Anhalt auf höchster Regierungsebene behandelt wird und dem Projekt eine Vorbildfunktion für ähnliche Vorhaben in der ganzen Bundesrepublik zukommt. Demgegenüber besteht ein in urheberrechtlicher Hinsicht bestenfalls äu-ßerst geringes schützenswertes Interesse von Ernst & Young daran, dass die Veröffentlichung des Gutachtens unterbleibt. Die Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft Ernst & Young wird kaum ernstlich geltend machen wollen, dass sie beabsichtigt, urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Gutachten noch anderweitig zu lizenzieren. Wie oben ausgeführt hat das Bundes-verfassungsgericht allerdings mehrfach festgestellt, dass bei der Abwägung des Urheberrechts gegen die Meinungsfreiheit im Wesentlichen der urheberrechtliche Grundgedanke maßgeblich sein muss, wonach dem Urheber die wirtschaftliche Partizipation an seinem Werk ermöglicht werden muss. Dass Ernst & Young in wirtschaftlicher Hinsicht bereits hinreichend an dem Gutachten partizipiert hat – es wird wohl kaum kostenlos verfasst worden sein – liegt allerdings auf der Hand. Eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung scheidet auch ersichtlich aus. d) Hilfsweise: Anspruch auf Einsicht in das Gutachten Selbst wenn man aber mit dem Beklagten zu dem Ergebnis kommen wollte, dass das Gutachten (1) urheberrechtlichen Schutz genießt und (2) keine Schranken des Urheberrechts zu Gunsten des Klägers eingreifen, so hätte der Kläger jedenfalls Anspruch auf Einsichtnahme in das Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 IZG LSA). Denn die reine Einsichtnahme in das Gutachten ist urheberrechtlich vollkommen neutral, darin liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung: „Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein urheberrechtlich rele-vanter Vorgang. Dies gilt für das Benutzen eines Computerprogramms ebenso wie für das Lesen eines Buches, das Anhören einer Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerkes oder eines Videofilms“ (BGH GRUR 1991, 449, 453 – „Betriebssystem“; BGH GRUR 1994, 363, 364 f – „Holzhandelsprogramm“; ebenso Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 6, Rn. 48). 2. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Die in den angegriffenen Bescheiden gegebene Begründung, der Vertrag enthielte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Projektgesellschaft Jus-tizvollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG, ist nicht nachvollziehbar. a) Begriffsbestimmung Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gelten nach ständiger Recht-sprechung der Verwaltungsgerichte aller Instanzen „(…) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem be-grenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (…)“ (BVerwG NVwZ 2009, 1113, 1114 unter Bezugnahme auf BVerfGE 115, 205, 230; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. Oktober 2007, Az. OVG 12 B 9.07, Rn. 41 – Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 36 f. – Juris; VG Berlin, Urt. v. 11. November 2010, Az. 2 K 35.10, Rn. 32 – Juris; jew. m.w.N.). Das Berechtigte Interesse an der Nichtverbreitung setzt weiter voraus, dass „(…) die Offenlegung geeignet ist, exklusives technisches oder kauf-männisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Marktposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder die Veröffentlichung geeignet ist, wirtschaftlichen Schaden zuzu-fügen (BVerwG NVwZ 2009, 1113 (1114), vgl. auch BGHSt 41, 140 (142)) (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 36 f. – Juris). Dabei reicht es nicht aus, wenn ein bestimmter Umstand schlichtweg als Geschäftsgeheimnis deklariert wird. Die Annahme eines solchen Geheim-nisses muss vielmehr plausibel gemacht werden: „Ob ein solches Interesse vorliegt, muss durch den Betroffenen so plau-sibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils etabliert wird. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Andernfalls könnte ein Betroffener ohne jede Rechtfertigung über die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes verfügen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 36 f. – Juris; Unterstreichung nur hier). b) Anwendung auf den hiesigen Fall Nach den oben dargelegten Grundsätzen kann im hier gegebenen Fall der Ausschluss vom Informationszugang nicht auf die Behauptung gestützt werden, dem Informationszugang stünden Betriebs- oder Geschäftsge-heimnisse der Projektgesellschaft Justizvollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG entgegen. Denn die Projektgesellschaft Justizvollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG befindet sich in Bezug auf die von ihr erbrachten Leistungen überhaupt nicht in Konkurrenz zu anderen Markteilnehmern. Ein wirtschaftlicher Wettbewerb findet nur dann statt, wenn verschiedene Unternehmen auf einem abgrenzbaren Markt vergleichbare Produkte derart anbieten, dass die Leistungen der Unternehmen aus Sicht des Auftraggebers ausgetauscht werden können (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 2. Oktober 2007, Az.: 12 B 11.07 und 12 B 9.07). Hinsichtlich der Leistungen, mit denen sie bereits betraut wurde, steht die Projektgesellschaft Justizvollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG per se nicht mehr im Wettbewerb, denn insofern hat sie sich im Wettbewerb bereits durchsetzen können. Damit kann es nur noch auf die Frage ankommen, ob durch die Erfüllung des Informationsanspruchs Informationen offengelegt werden, deren Kenntnisnahme durch Dritte der Projektgesellschaft Justiz-vollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG im Wettbewerb um künftige Aufträge Nachteile bringen könnten. Dafür ist aus den angegriffenen Bescheiden nicht das geringste ersichtlich. Vielmehr legt ja schon der Umstand, dass es sich bei der die Projektgesellschaft Justizvollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG um eine „Projektgesellschaft“ handelt nahe, dass sie gerade nicht beab-sichtigt, sich auch um künftige Projekte zu bewerben. Des Weiteren ist – jenseits einer bloß pauschalen Behauptung – nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Wettbewerbsposition des Unternehmens Projektgesellschaft Justizvollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG auf welchem Markt auch immer objektiv gefährdet sein könnte. Diese Gefährdungslage ist aber elementarer Bestandteil des objektiven Geheimhaltungsinteresses (BVerfGE 115, 205, 203). So ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, inwieweit die Projektgesellschaft Justizvollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG sich im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Branchen – der Beklagte spricht insoweit von Reinigung, Catering, Wach- und Sicherheit, vgl. S. 14 des Widerspruchsbescheids – befinden könnte und was derartige konkur-rierende Unternehmen aus einem mittlerweile vier Jahre alten Gutachten, das noch weiter in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zum Gegen-stand hat, überhaupt ableiten könnte. Denn insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung sowohl der Instanzgerichte, als auch des Bundesverwaltungsgerichts schon mit Blick auf den Zeitablauf erhöhte Anforderungen an die Darlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu stellen sind (BVerwG, Urt. v. 17. März 2016, Az. BVerwG 7 C 2.15, Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 19. Juni 2014, Az. VG 2 K 221.13, Rn. 54 – Juris). Das hier im Frage stehende Gutachten von Ernst & Young datiert seinerseits auf den 28. Februar 2013, ist also bereits vier Jahre alt. Es bezieht sich hauptsächlich auf noch deutlich weiter zurückreichende Sachverhalte, die JVA hat ihren Betrieb im Jahr 2009 aufgenommen, also vor acht Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass Informationen, die derart veraltet sind, aus heutiger Sicht noch wettbewerbliche Relevanz für die Zukunft („prognostische Einschätzung“, BVerwG, Urt. v. 17. März 2016, Az. BVerwG 7 C 2.15, Rn. 35) aufweisen können. Dafür hat der Beklagte nichts vorgetragen, es ist auch fernliegend, da die gegenwärtige Landesregierung beabsichtigt, die teilprivatisierten Dienstleistungen wieder in staatliche Hände zu überführen. Dass das Gutachten Informationen über Preisanpassungsklauseln enthält, wie es der Beklagte geltend macht (S. 14 des Widerspruchsbescheids) ist insoweit unbehelflich, denn auch dann stellt sich die Frage, ob solche Preisanpassungsklauseln, wie sie damals vereinbart wurden, heute oder in Zukunft noch vereinbart werden würden, wozu der Beklagte nichts mitgeteilt hat. Auch zur Prüfung des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch das Gericht regen wir an, dem Beklagten die Vorlage des Gutachtens aufzugeben. Sollte der Beklagte dies verweigern, wäre ggf. nach § 99 VwGO zu verfahren. Des Weiteren weisen wir auch darauf hin, dass – sollte das Gutachten wider Erwarten tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten – je-denfalls ein teilweiser Informationszugang zu gewähren wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA). 3. Vertraulichkeitsvereinbarung Soweit der Beklagte eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Projektge-sellschaft Justizvollzugsanstalt Burg GmbH & Co. KG ins Feld führt, ist dies nicht erheblich. Eine solche Vertraulichkeitszusage ist nicht geeignet, den Anspruch auf Informationszugang einzuschränken. Das Gesetz erkennt eine solche Zusage nicht als Ausnahmetatbestand an. Jenseits gesetzlicher Ausnahmetatbestände kann eine solche Zusage das Recht Dritter auf In-formationszugang nicht einschränken, andernfalls läge ein (stets unzuläs-siger) Vertrag zu Lasten Dritter vor. Dies hat nicht nur kürzlich das Bundes-verwaltungsgericht so entschieden (BVerwG, Urt. v. 17. März 2016, Az. BVerwG 7 C 2.15, Rn. 36), auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist dies schon lange anerkannt: „Die Beklagte kann sich auch nicht in genereller Weise den gesetzlichen Pflichten zur Erteilung von Auskünften dadurch entziehen, dass sie im Verhältnis zu den betroffenen Dritten jenen vertraglich oder auf andere Weise Vertraulichkeit zusichert. Die gesetzliche Pflicht zur Gewährung von Einsicht in umweltrelevante Daten kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (§ 134 BGB).“ (VGH Kassel, Beschl. v. 31. Oktober 2013, Az.: 6 A 1734/13.Z, Rn. 23 – Juris; ), sowie: „Sonstige vertragliche Regelungen, die den Informationszugangsan-spruch der Klägerin in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich und wären im Rahmen einer privatrechtlichen Verein-barung ohnehin gemäß § 134 BGB nichtig, da es grundsätzlich rechtlich nicht möglich ist, den Anwendungsbereich des IFG und ein sich daraus ergebendes Informationszugangsrecht über die Ausnahmevorschriften des IFG hinaus durch vertragliche Vereinbarung zu beschränken (vgl. Berger/Roth/Scheel, IFG Kommentar zu § 1 Rdnr. 83).“ (VG Stuttgart, Urt. v. 17. Mai 2011, Az. 13 K 3505/09, Rn. 70 – Juris). Gründe, weshalb die Informationen gleichwohl einem gesetzlichen Ver-traulichkeitsschutz unterfallen könnten sind nicht erkennbar. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Klageerwiderung In dem Verwaltungsrechtsstreit Arne Semsrott ./. Land Sachsen-Anhalt wird beantragt, 1. die Proje…
Von
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
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Betreff
Klageerwiderung
Datum
23. März 2017
Status
Warte auf Antwort
In dem Verwaltungsrechtsstreit Arne Semsrott ./. Land Sachsen-Anhalt wird beantragt, 1. die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG, c/o Bilfinger RE Asset Management GmbH, An der Gehespitz 50, 63263 Neu-lsenburg, 2. die Ernst & Young Real Estate GmbH, Frau Monica A. Schulte Strathaus, Graf-Adolf-Piatz 15, 40213 Düsseldorf gem. § 65 VwGO zum Verfahren beizuladen. Begründung: Den vorbezeichneten Dritten steht ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Entscheidung des Gerichtes zu. Durch das vom Kläger verfolgte Begehren, das beklagte Land zur Übersendung einer Kopie des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" zu verpflichten, werden die rechtlichen Positionen der Ernst & Young Real Estate GmbH sowie der Projektgesellschaff Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG in negativer Weise berührt. Nach § 6 Satz 1 IZG LSA besteht der vom Kläger begehrte Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird gem. § 6 Satz 2 IZG LSA nur gewährt, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Die Ernst & Young Real Estate GmbH macht mit E-Mail vom 21.07.2016 gegen eine Weitergabe des Berichtes einen zu Ihren Gunsten bestehenden Urheberrechtsschutz an dem von ihr erstellten Bericht geltend. Mit E-Mail vom 19.07.2016 hat die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG mitgeteilt, dass diese im Hinblick auf die in dem Bericht enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragsparteien einer Einsichtnahme, Offenlegung oder zur Verfügung Stellung des Berichtes an Dritte ebenfalls nicht zustimmt. Tatsächlich unterliegt der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" dem Urheberrechtsschutz und enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der am PPP-Projekt JVA Burg beteiligten Vertragsparteien. Insoweit ist die gem. § 6 IZG LSA rechtlich anerkannte und geschützte Rechts- und Interessensphäre Dritter berührt. Bei dem vom Kläger begehrten begünstigenden Verwaltungsakt handelt es sich mithin gem. § 8 Abs. 2 IZG LSA um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, weshalb eine Beiladung der vorbezeichneten Dritten schon aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt erscheint. - 3 - Soweit durch eine klagestattgebende Entscheidung die Rechte der vorbezeichneten Dritten unmittelbar betroffen würden und insoweit gern. § 8 Abs. 2 IZG LSA aus Rechtsgründen eine Entscheidung gegenüber den Beteiligten und den vorbezeichneten Dritten nur einheitlich ergehen kann, dürfte es sich vorliegend ohnehin um einen Fall der notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO handeln. in der Sache nehme ich zu dem klägerischen Schriftsatz vom 27.01.2017 (Kiagebegründung) wie folgt Stellung: I. Ordnungsgemäßes Verfahren Soweit der Kläger suggerieren möchte, dass es an einem ordnungsgemäßen Verfahren zur Beteiligung Dritter gern. § 8 Abs. 1 IZG LSA fehlen würde, weil das Erstveröffentlichungsrecht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts allein dem Schöpfer des Werkes als natürliche Person zustehen könne (Kiagebegründung, Seite 6), kann dem nicht gefolgt werden. Mit hiesigem Schreiben vom 24.06.2016 ist die verantwortlich zeichnende Partnerin der Ernst & Young Real Estate GmbH Frau Monica A. Schulte Strathaus angeschrieben und damit der maßgeblichen (Mit-) Urheberin des Werkes zugleich auch persönlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Soweit Frau Monica A. Schulte Strathaus daraufhin mit E-Mail vom 21.07.2016 tatsächlich auch persönlich Stellung genommen hat, muss sie sich die von ihr abgegebene Stellungnahme gleichermaßen auch als natürliche Person und (Mit-) Urheberin des Werkes zurechnen lassen. Im Übrigen ist es für das beklagte Land schon tatsächlich nicht möglich, jeden bei der Ernst & Young Real Estate GmbH beschäftigten (mutmaßlichen) Miturheber persönlich zur Stellungnahme aufzufordern. Denn weder sind sämtliche bei der Ernst & Young Real Estate GmbH beschäftigten Miturheber notwendigerweise auch gegenüber dem Land nach außen in Erscheinung getreten, noch sind dem beklagten Land die urheberrechtliehen Verhältnisse innerhalb der Ernst & Young Real Estate GmbH bekannt. Insofern wurde § 8 Abs. 1 IZG LSA bereits genügt, soweit das beklagte Land Frau Monica A. Schulte Strathaus, als der nach außen hin verantwortlich zeichnenden Partnerin der Ernst & Young Real Estate GmbH, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. - 4- Letztlich kommt es auf eine mögliche Beteiligung weiterer Dritter aber ohnehin nicht mehr an, soweit dem klägerischen Begehren bereits urheberrechtliche Positionen der Ernst & Young Real Estate GmbH bzw. von Frau Monica A. Schulte Strathaus persönlich entgegenstehen. II. Urheberrechtsschutz zu Gunsten des Berichtes der Fa. Ernst & Young Der Urheberrechtsschutz des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.201 3 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" als Sprachwerk und Darstellung wissenschaftlicher Art steht nicht ernsthaft in Frage. Hierauf ist bereits in der Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides vom 22.1 1 .2016 im Einzelnen eingegangen worden - vgl. dort unter II. 2. a) - und wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Dementsprechend wurden Studien, Gutachten und Berichte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch als urheberrechtlich geschützte Werke anerkannt, vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. 10. 2008 - 2 A 29. 08 - Rn. 25 ff.; Urteil vom 21. 10. 2010 - 2 K 89. 09 - Rn. 36 - jeweils zitiert nach juris; Schach, IFG, 2. Auflage, § 6 Rn. 41 m. w. N. 111. Entgegenstehendes Erstveröffentlichungsrecht Rechtsirrig geht der Kläger davon aus, dass das Erstveröffentlichungsrecht bereits dadurch (erschöpfend) ausgeübt worden sei, dass die Ernst & Young Real Estate GmbH dem beklagten Land das Recht eingeräumt habe, den Bericht an die für das Projekt relevanten Landesbehörden sowie den mit weiterführenden Aufgaben betrauten Dritten weiterzugeben. Anders als der Kläger meint, hat die Ernst & Young Real Estate GmbH damit nämlich gerade nicht einer Weitergabe des Berichts an einen "nicht näher eingrenzbar[en]" Personenkreis zugestimmt (Kiagebegründung, Seite 6). Vielmehr ist der Personenkreis durch eine explizite vertragliche Vereinbarung auf die mit dem PPP-Projekt JVA Burg befassten Landesbehörden, gegenwärtig dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung sowie dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt und dem diesem nachgeordneten Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement, beschränkt worden. - 5 - Soweit auch einer Weitergabe des Berichts an die mit weiterführenden Aufgaben betrauten Dritten zugestimmt worden ist, konnte es sich dabei allenfalls um weitere externe Berater handeln, welche neben der Ernst & Young Real Estate GmbH in den Evaluierungsprozess im Jahr 2013 hätten zusätzlich eingebunden werden können. Da es einer Beauftragung weiterer externer Berater letztlich jedoch nicht bedurfte, ist der Bericht außerhalb der relevanten Landesbehörden auch nicht zugänglich gemacht worden. ln der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass der Veröffentlichungs-Begriff voraussetzt, dass das Werk der Allgemeinheit, also einem nicht von vornherein abgegrenzten Personenkreis, zugänglich gemacht worden ist, sodass theoretisch Jedermann von dem Werk Kenntnis nehmen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 06. 2015 - 7 C 1114 -, Rn. 32; VG Braunschweig, Urteil vom 17. 10. 2007 - 5 A 188106 - Rn. 24 - jeweils zitiert nach juris. Daran fehlt es vorliegend aber. Andernfalls hätte sich der Kläger ja allgemein zugänglicher Quellen bedienen können und dessen Antrag auf Informationszugang hätte folgerichtig bereits unter Verweis auf § 9 Abs. 2 IZG LSA abgelehnt werden können. Schließlich geht der Kläger auch fehl in der Annahme, dass dessen bloße Einsichtnahme in das urheberrechtlich geschütztes Werk schon von Vornherein nicht geeignet sei, das nach § 6 Satz 1 IZG LSA geschützte Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers zu berühren (Kiagebegründung, Seite 17). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist genau das Gegenteil der Fall. So hat das BVerwG mit Urteil vom 25.06.2015 ausdrücklich klargestellt, dass die Gewährung des Informationszuganges durch Zugänglichmachen des Werkes gegenüber dem Antragsteller bereits für sich genommen geeignet ist, das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers gern. § 12 UrhG zu verletzen, vgl. B VerwG, Urteil vom 25. 06. 2015 - 7 C 1114 -, Rn. 37; so auch: VG Braunschweig, Urteil vom 17. 10. 2007- 5 A 188106 - Rn. 25- jeweils zitiert nach juris. - 6 - Bereits einer Gewährung von Akteneinsicht zu Gunsten des Klägers würde hiernach das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers entgegenstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 - vgl. dort unter II. 2. a) aa)- wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Klägers dürfte es für den Urheber des Berichtes, welcher mit entsprechenden Beratungs- und Gutachterleistungen sein berufliches Fortkommen sichert, durchaus von Bedeutung sein, ob dessen Know-how für Jedermann öffentlich zugänglich wird. Es liegt also eher fern, dass es für die Ernst & Young Real Estate GmbH "weder kla0 noch von Bedeutung" sei (so die Klagebegründung, Seite 7), an welchen Personenkreis der Bericht weitergeben wird. Andernfalls hätte diese es gegenüber dem beklagten Land vertraglich ja schon nicht zur Bedingung gemacht, grundsätzlich selbst über eine Weitergabe des Berichtes an Dritte bestimmen zu wollen. IV. Entgegenstehende Verwertungsrechte Neben dem Erstveröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG stehen der vom Kläger begehrten Übersendung einer Kopie des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP- Projekt in der Betriebsphase" auch deren Verwertungsrechte i. S. v. § 15 UrhG - insbesondere das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG- entgegen. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger seinen Antrag auf Übersendung des Berichtes mit EMail vom 16.06.2016 damit begründet hat, die Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich machen zu wollen. Es geht dem Kläger ersichtlich darum, den Bericht der Ernst & Young Real Estate GmbH auf dem Internetportal FragdenStaat.de zum Download bereitzustellen, vgl. https:/lfraqdenstaat. delanfraqe/gutachten-jva-burgl Das erklärte Ziel des Internetportals FragdenStaat.de ist es, eine "Sammelstelle für amtliche Informationen" zu schaffen, indem sowohl Fragen als auch Antworten auf der Website veröffentlicht und damit "transparent" dokumentiert werden, vgl. https://fraqdenstaat. delhilfelueber/ - 7 - Insoweit ist vorliegend aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die urheberrechtliehen Positionen der Ernst & Young Real Estate GmbH Beschränkungen unterliegen. ( 1 ) Berichterstattung über Tagesereignisse Insbesondere kann der Kläger sich vorliegend nicht auf die rechtliche Privilegierung im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 UrhG berufen. Hiernach ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Zum einen hat der Kläger schon nicht dargetan, dass dieser überhaupt eine Berichterstattung in Rundfunk oder Fernsehen bzw. in Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Druckschriften beabsichtigt. Zum anderen handelt es sich bei der im Jahr 2013 erfolgten Evaluierung des PPP-Projektes JVA Burg nicht um ein aktuelles Tagesereignis. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse setzt eine wirklichkeitsgetreue, sachliche Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit in Bezug auf ein aktuelles Geschehen voraus, vgl. Wandtke/Bul/inger!Lüft, UrhG, §50 Rn. 4 f, beck-online. Eine insoweit erforderliche "Gegenwartsberichterstattung" kann sich dabei richtigerweise nur auf "Tagesereignisse" beziehen, bei denen es der Öffentlichkeit auch auf eine zeitnahe Berichterstattung ankommt, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. 01. 2005 - 11 U 25104 - Rn. 46 f. - zitiert nach juris; BeckOK UrhR!Engels UrhG §50 Rn. 5-5.1, beck-online. Nach den vorgenannten Maßstäben erfüllt aber weder die bereits im Jahr 2013 erfolgte Evaluierung des PPP-Projektes JVA Burg, noch eine allgemeine "Debatte über die Zukunft der teilprivatisierten JVA Burg" (so die Klagebegründung, Seite 8) die Anforderungen an eine Berichterstattung über ein aktuelles Tagesereignis. - 8 - Schließlich erfordert der Tatbestand des § 50 UrhG, dass das betreffende urheberrechtlich geschützte Werk im Verlauf dieser Ereignisse bereits "wahrnehmbar" geworden ist, woran es aber in Bezug auf den Bericht der Ernst & Young Real Estate GmbH gerade fehlt. Mit anderen Worten mag die Verwertung eines bereits öffentlich gewordenen Werkes unter den (hier nicht einschlägigen) Voraussetzungen von § 50 UrhG gerechtfertigt sein. Aus § 50 UrhG ergibt sich aber von Vornherein kein Anspruch auf einen erstmaligen Zugang zu einem bislang unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werk. (2) Meinungs- und Pressefreiheit Soweit der Kläger im Weiteren eine Abwägung des Urheberrechtsschutzes mit der Meinungsund Pressefreiheit verlangt, verkennt dieser den gesetzlichen Tatbestand und die klare Rechtsfolgenanordnung in § 6 Satz 1 IZG LSA. Anders als der von Seiten des Klägers vergleichend herangezogene Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Kiagebegründung, Seite 8), verlangt § 6 Satz 1 IZG LSA gerade keine "widerrechtliche" Verletzung des Urheberrechts. Vielmehr ist der Antrag auf Informationszugang gem. § 6 Satz 1 IZG LSA bereits dann zu versagen, wenn dem Begehren auf Informationszugang der Schutz geistigen Eigentums "entgegensteht". Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung der Verwaltung, hinsichtlich derer die gesetzliche Regelung in § 6 Satz 1 IZG LSA einen Ermessens- oder Abwägungsspielraum nicht einräumt, vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17.10.2007 - 5 A 188/06 - Rn. 31 ff.; Schach, IFG, 2. Auflage, § 6 Rn. 51. Insofern fehlt es zu Gunsten des Klägers aber auch an kollidierenden Grundrechtspositionen, welche - entgegen der einfachgesetzlichen Regelung in § 6 IZG LSA- von Verfassungswegen eine entsprechende Abwägungsentscheidung gebieten würden. Soweit sich der Kläger auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruft, hat dieser schon nicht dargetan, dass er dem persönlichen Schutzbereich dieser Grundrechtsgewährleistung unterfällt - 9 - Im Hinblick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fehlt es im Übrigen an der Eröffnung des sachlichen Schutzbereiches, soweit vorliegend allein der Zugang zu einer amtlichen Information in Gestalt eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Rede steht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet neben der freien Meinungsäußerung nämlich lediglich das Recht, sich aus "allgemein zugänglichen Quellen" ungehindert zu unterrichten, vgl. Leibholz!Rinck!Hesselberger in: Leibholz!Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08.2016, Art. 5 GG, Rn. 131. Vom sachlichen Schutzbereich dieser Grundrechtsgewährleistung nicht umfasst ist daher der Zugang zu amtlichen Informationen, vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17. 10. 2007- 5 A 188106 - Rn. 35. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (Kiagebegründung, Seite 8 bis 16) hat dementsprechend auch lediglich das Recht zur Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zum Gegenstand, zu denen der Grundrechtsträger bereits Zugang hat. ln keinem Fall ging es aber um einen Anspruch auf (erstmaligen) Zugang zu amtlichen Informationen in Gestalt eines urheberrechtlich geschützten Werkes. V. Keine Vertraulichkeitsvereinbarung Soweit der Kläger ausführt, das beklagte Land hätte eine Vertraulichkeitsvereinbarung ,Jns Feld [gejführt" (Kiagebegründung, Seite 21 bis 22), ist dies in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Eine Auskunft über amtliche Informationen im Zusammenhang mit dem PPP-Projekt JVA Burg und dessen Evaluierung im Jahr 2013 wird dem Kläger von Seiten des beklagten Landes, vorbehaltlich entgegenstehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, nicht verwehrt. Dies ist von Seiten des beklagten Landes bereits in der Begründung des mit der Klage angegriffenen Widerspruchsbescheides vom 22.1 1.2016 deutlich gemacht worden - vgl. dort unter II. 2. a) aa) a. E. -, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. - 10 - Eine Auskunft über konkrete Informationen im Zusammenhang mit der Evaluierung des PPPProjektes JVA Burg im Jahr 2013 ist offensichtlich auch überhaupt nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens. Vielmehr geht es dem Kläger ersichtlich um eine Übersendung des urheberrechtlich geschützten Werkes im Ganzen, d. h. in seiner konkreten Form und Gestaltung, um dieses auf dem Internetportal FragdenStaat.de der Allgemeinheit zugänglich zu machen. VI. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Hinsichtlich der Erheblichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, welche einem Informationszugang vorliegend entgegenstehen können, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls auf die Begründung des mit der Klage angegriffenen Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016- vgl. dort unter II. 2. b)- Bezug genommen. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass die KÖTIER-Unternehmensgruppe als Kommanditistin und Nachunternehmerin der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG tätig ist, sodass eine Wettbewerbssituation im Hinblick auf das Verwaltungs-, Reinigungs-, Catering-, Wach- und Sicherheitsgewerbe auch gegenwärtig vorliegt. Abschließend sei unter prozessualen Gesichtspunkten der Hinweis erlaubt, dass die vom Kläger geforderte Vorlage des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" jedenfalls nicht ohne eine Einwilligung der beizuladenden Dritten in Betracht kommt. Andernfalls könnte der Kläger seinem Begehren schon mittels einer Akteneinsicht gern. § 100 VwGO zum Erfolg verhelfen, was einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich käme.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klageerwiderung Verwaltungsgericht Magdeburg Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Berlin, 22. Januar 2018 …
An Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
27. April 2017
An
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
Verwaltungsgericht Magdeburg Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Berlin, 22. Januar 2018 Unser Zeichen: 16-2480 In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Land Sachsen-Anhalt - 6 A 343/16 MD - teilen wir die Ansicht des Beklagten, dass die Projektgesellschaft sowie Ernst & Young beigeladen werden sollten. Im Übrigen nehmen wir zu den Ausführungen des Beklagten wie folgt Stel-lung: 1. Hinsichtlich des Drittbeteiligungsverfahrens bleibt weiter offen, wer tatsächlich Verfasser des Gutachtens ist. Der Beklagte selbst bezeichnet sie lediglich als „verantwortlich zeichnende Partnerin“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 9. März 2017). Es dürfte allgemein be-kannt sein, dass derartige Gutachten zwar nach außen von Partnern verantwortet, typischerweise aber nicht von diesen selbst verfasst werden. Das Erstveröffentlichungsrecht, auf das sich der Beklagte beruft, steht aber nur dem Urheber selbst zu und ist unübertragbar. Daher kann es, unterstellte man mit dem Beklagten die urheber-rechtliche Schutzfähigkeit des Gutachtens, auch nicht dahinstehen, wer wirklich Autor ist. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht es durchaus „ernsthaft in Frage“, ob das Gutachten urheberrechtlich schutzfähig ist. Das kann ausschließlich in Ansehung des Gutachtens entschieden werden. Weder genügt insofern die pauschale Behauptung des Be-klagten, noch der Verweis auf Gerichtsentscheidungen, die zu an-deren Texten ergangen sind. 3. Indem der Autor sich einverstanden erklärt hat, dass das Gutachten „an die für das Projekt relevanten Landesbehörden, sowie den mit der weiterführenden Aufgaben betrauten Dritten“ weitergegeben wird, hat er – die urheberrechtliche Schutzfähigkeit wieder unterstellt – das Erstveröffentlichungsrecht ausgeübt. Entgegen der insoweit zirkelschlüssigen Auffassung des Beklagten (S. 5 der Klageerwide-rung) kommt es nicht darauf an, ob aus ex post-Perspektive das Gutachten nur einem kleinen Kreis zur Verfügung gestellt wurde, sondern darauf, ob der Urheber aus ex ante-Perspektive der Wei-tergabe an einen für ihn unüberschaubaren Personenkreis zuge-stimmt hat. Das ist aber hier der Fall gewesen, denn für den Autor war der Personenkreis, an den das Gutachten weitergegeben wer-den konnte, nicht zu überblicken. Das folgt schon aus der Formulie-rung „sowie den mit der weiterführenden Aufgaben betrauten Drit-ten“ (sic!), weil dies letztlich auf beliebige Personen zutreffen kann. 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten dient das Urheberrecht nicht dem „Know-how“-Schutz (vgl. § 11 UrhG; so aber S. 6 der Kla-geerwiderung). 5. Die Ausführungen des Beklagten zum Unterschied zwischen § 6 Satz 1 IZG LSA und § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG (der entgegen der Meinung des Beklagten übrigens keinen Schadensersatz-, sondern einen Unterlassungsanspruch regelt) sind unerheblich, weil auch im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „entgegensteht“ aus § 6 IZG LSA eine Abwägung zwischen dem Urheberrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit vorzunehmen ist. Der Kläger kann sich auf die Pressefreiheit berufen. Er ist „fester freier“ Mitarbeiter des Online-Angebots „netzpolitik.org“, das tagesaktuell über das politische, gesellschaftliche und kulturelle Geschehen in Bezug auf die Digitalisierung berichtet. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.
Verwaltungsgericht Magdeburg
Urteil VG Magdeburg [nach OCR] IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Arne Semsrott…
Von
Verwaltungsgericht Magdeburg
Via
Briefpost
Betreff
Urteil VG Magdeburg
Datum
23. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
[nach OCR] IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, Prozessbevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, gegen das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Ministerin, Domplatz 2 - 4, 39104 Magdeburg, beigeladen: 1. Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG, c/o Bilfinger RE Asset Management GmbH, An der Gehespitz 50, 63263 Neu-Isenburg, 2. Ernst & Young Real Estate GmbH, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, wegen Informationszugangs hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Zieger, den Richter am Verwaltungsgericht Stöckmann, die Richterin Delau sowie die ehrenamtliche Richterin Röper und den ehrenamtlichen Richter Mewes für Recht erkannt: Unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 04.08.2016 statt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung des Berichts der Ernst & Youi Real Estate GmbH zur Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase vom 28.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger begehrt Einsicht in den vom Beklagten in Auftrag gegebenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young real Estate GmbH vom 28.02.2013 zur Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase. Der Beklagte betreibt die Justizvollzugsanstalt Burg seit deren Inbetriebnahme im Jahr 2009 als sog. Public-Private-Partnership durch die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co.KG. Zur Bewertung der nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) erforderlichen Wirtschaftlichkeit des PPP-Projekts und als Grundlage der anstehenden Entscheidung über die Kündigung der projektbezogenen Dienstleistungsverträge beauf-tragte der Beklagte am 08.01.2013 die Ernst & Young Real Estate GmbH mit der ent-sprechenden Prüfung. Diese erstellte ihren Bericht „Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" unter dem 28.02.2013. Daraufhin kündigte der Beklagte drei der Dienstleistungsverträge mit der Projektgesellschaft vollständig und einen der Verträge teilweise bzw. modifizierte diesen zum 30.04.2014 unter Berücksichtigung so-wohl monetärer als auch nicht monetärer Faktoren, weil sich die gekündigten Dienstleistungen unter wirtschaftlichen sowie Vollzugsgesichtspunkten nicht bewährt hätten (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage [KA 7/271] der Abgeordneten von Angern, Drs. 7/545 vom 10.11.2016). Mit E-Mail vom 25.05.2016 beantragte der Kläger die Übersendung des Prüfberichts und konkretisierte auf schriftliche Aufforderung des Beklagten wegen der Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter sein Informationsbegehren. An dem Gutachten bestehe ein großes öffentliches Interesse, da es mutmaßlich ausschlaggebend für die Entscheidung in der Privatisierung der JVA gewesen sei; der Inhalt sei der Öffentlichkeit zur Kon-trolle des politischen Prozesses zugänglich zu machen. Auf die vom Beklagten von der Projektgesellschaft und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen erbetenen Stellungnah-men teilte die Ernst & Young Real Estate GmbH unter Bezugnahme auf die Vertragsver-einbarung (Klausel 11.7) zum Urheberrecht mit, dass eine Weitergabe des Berichts an Dritte nicht vorgesehen sei. Die Projektgesellschaft stimmte einer Einsichtnahme, Offenlegung oder Zurverfügungstellung ebenfalls nicht zu. Mit Bescheid vom 04.08.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Kläger ab mit der Be-gründung, dem Informationsbegehren stünden der Schutz geistigen Eigentums und die - wegen des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - fehlende Einwilligung Dritter in die Weitergabe des Berichts an den Kläger entgegen. Der Wirtschaftsprü-fungsbericht stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, dem es an einer Veröffentlichungsbestimmung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens fehle. Das dem Beklag-ten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht erlaube nur eine Weitergabe innerhalb der relevanten Landesbehörden und der Projektgesellschaft. Die Weitergabe an Dritte habe das Unternehmen auf eine entsprechende Anfrage hin abgelehnt. Mit dem Inhalt des Berichts zu vertraglichen Detailinformationen des PPP-Projekts und konkreten Angaben über die Art, den Umfang und die Qualität der Leistungserbringung sowie hieraus resul-tierender Vergütungsansprüche der Projektgesellschaft und Informationen über die Be-triebsführung, die Organisation und die Prozessabläufe sowie die Entgeltgestaltung lä-gen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse vor, da mit diesen Daten Rückschlüsse auf die Kalkulationsdaten zum PPP-Projekt und die Wettbewerbsfähigkeit der Projektgesell-schaft möglich seien. Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruches vom 25.08.2016 führte der Kläger aus, dass eine automatische Veröffentlichung des Dokuments im Internet auf der von ihm betriebenen Homepage „fragdenstaat.de" nicht vorgesehen sei. Der Beklagte könne sich auf die vertragliche Vereinbarung mit Ernst & Young nicht berufen, denn durch diese könne der Informationszugang nicht abbedungen werden. Er stelle zudem das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Projektgesellschaft in Fra-ge, denn hierzu habe der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Solche ebenso wie eine Konkurrenzsituation am Markt könnten auch nicht mehr vorliegen, denn es handele sich um ein bereits teilweise wieder verstaatlichtes Projekt. Der Kläger rief ferner den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt an, welcher sich in einer Stel-lungnahme an den Beklagten wandte (vgl. BI. 88 ff. d. Beiakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016, zugestellt am 01.12.2016, wies der Beklag-te den Widerspruch zurück. In Ergänzung seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung führte er aus, der Prüfbericht stelle ein (wissenschaftliches) Schreibwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG mit Darstellungen wissenschaftlicher Art i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Gestalt umfangreicher Tabellenwerke dar. Die erforderliche persönliche geistige Schöp-fung liege in dessen Aussagegehalt, der Art und Weise der Darstellungen und der Verendung betriebswirtschaftlicher Analyseinstrumente zur eigenen Bewertung der Wirt-schaftlichkeit des PPP-Projektes. Die Übergabe des Berichts an die Behörden sei keine (Erst-)Veröffentlichungshandlung, denn damit sei das Werk nicht jedermann zugänglich gemacht worden. Die nunmehr vorgetragene fehlende Veröffentlichungsabsicht des Klä-gers halte er nicht für glaubhaft. Dem Beklagten fehle zudem die Befugnis zur Veröffent-lichung nach Maßgabe des Informationszugangsgesetzes, denn die vertragliche Abrede mit dem VVirtschaftsprüfungsunternehnnen schließe eine Weitergabe an Dritte gerade aus. Zwar stünde eine Auskunftserteilung über die in dem Bericht enthaltenen Informati-onen der vertraglichen Nutzungsabrede nicht entgegen, eine solche habe der Kläger hingegen nicht begehrt. Da dem Informationsbegehren bereits urheberrechtliche Belan-ge entgegenstünden, komme es auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheim-nisse der Projektgesellschaft sowie deren Gesellschafter und Nachunternehmer nicht mehr an. Deren Vorliegen sei hingegen nicht ausgeschlossen, denn die der Wirtschaft-lichkeitsbewertung zugrunde gelegten Angaben würden über das hinausgehen, was ggf. über das öffentliche Ausschreibungsverfahren und Ausschreibungsunterlagen bekannt geworden sei. Der Bericht umfasse vertragliche Detailinformationen und in erheblichem Umfang kaufmännische Daten der Projektgesellschaft sowie ihrer Gesellschafter und Subunternehmer in Bezug auf die Vertragsdurchführung und detaillierte Angaben unter dezidierter Aufschlüsselung zu den Entgeltansprüchen der Projektgesellschaft und ihrer Subunternehmer. Die teilweise Reverstaatlichung schließe die Wettbewerbsrelevanz der Informationen nicht notwendigerweise aus. Für das Geheimhaltungsinteresse des Un-ternehmens genüge es, wenn aus den Informationen mittelbar Rückschlüsse auf deren Betriebsgeheimnisse gezogen werden könnten. Dies gelte vorliegend jedenfalls für die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen im Hinblick auf andere Branchen wie das Reinigungs-, Catering-, Wach- und Sicherheitsgewerbe). Mangels Konkretisie-rung seines Informationsbegehrens könne - jedenfalls im Hinblick auf nicht schutzbedürf-tige Inhalte des Berichts - seinem Auskunftsbegehren auch nicht auf andere Weise ent-sprochen werden. Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2016 Klage erhoben. In Ergänzung seines Vorbrin-gens im Widerspruchsverfahren vertieft er seine Ausführungen zur urheberrechtlichen Einstufung des Prüfberichts und der Ausübung des urheberrechtlichen Erstveröffentli-chungsrechts. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Be-scheides vom 04.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf Zurverfügungstellung des Berichts der Ernst & Young Real Estate GmbH zur Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase vom 28.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen streitbefangenen Bescheid. Die Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 04.05.2017 (vgl. BI. 120 d. Gerichtsakte) die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG und die Ernst & Young Real Estate GmbH zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubeschei-dung seines Antrages auf Informationszugang nach § 1 IZG LSA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwG 1. Rechtsgrundlage für den klageweise geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegen-über den Behörden des Landes. Eine amtliche Information ist nach der gesetzlichen Definition jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Information dient dabei dann einem amtlichen Zweck, wenn sie die Behörde betrifft oder in Erfüllung mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch, a. a. 0., § 2 Rn. 50). Dazu zählt auch der streitgegenständliche Bericht über die Bewer-tung der Wirtschaftlichkeit der zum Betrieb der Justizvollzugsanstalt Burg im Wege des Public-Private-Partnership-Modells (PPP) eingebundenen Projektgesellschaft. Denn der vom Beklagten nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung in Auftrag gegebene Be-richt diente der (anstehenden) Entscheidung, die zwischen dem Beklagten und der Bei-geladenen zu 1. im Rahmen des PPP-Projekts bestehenden Dienstleistungsverträge fortzuführen oder - wie zum Teil geschehen - zu kündigen bzw. zu modifizieren. Bei der nach Aufhebung der Versagungsentscheidung erneut zu treffenden Entschei-dung über den klägerischen Antrag wird der Beklagte die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten haben: -6 6 2. Dem Informationsanspruch des Klägers steht kein Ausschlussgrund nach § 6 Satz 1 IZG LSA entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Wirtschaftlichkeitsbericht vom 28.02.2013 ist bereits kein urheberrechtlich geschütztes Werk. S. d. § 2 UrhG. a) Maßgeblich für einen solchen Ausschlussgrund ist eine Kollision zwischen dem Recht am geistigen Eigentum und dem Informationszugangsanspruch. Dem Schutz des geistigen Eigentums dient dabei das im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutz-rechte (UrhG) geregelte Urheberrecht. Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den ge-schützten Werken insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, aber auch Darstellun-gen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Als Werke im Sinne dieses Gesetzes sind aber nach Absatz 2 der Vorschrift nur persönliche geistige Schöpfungen anzusehen. Die Ein-stufung als eine solche Schöpfung ist eine nach objektiven Maßstäben zu treffende Rechtsfrage (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhR - Praxiskommentar zum Urhe-berrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 5). Das in Rede stehende Werk muss aufgrund seiner strukturierten Gedankenführung und sprachlichen Gestaltung die erforderliche Mindest-höhe an persönlicher geistiger Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG aufweisen (sog. „klei-ne Münze"). Das Persönliche des Schaffensprozesses verlangt dabei Individualität, setzt hingegen keine völlige Neuheit voraus; ein bloßes Anderssein genügt hingegen nicht. Das Geschaffene muss sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerk-lichen und routinemäßigen Leistungen abheben (vgl. Bullinger, a. a. 0. § 2 Rn. 22; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG — Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 18). Diese Anforderungen erfüllt der hier in Rede stehende Bericht nicht. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob dieser als wissenschaftliches Sprachwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Darstellung wissenschaftlicher Art i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder als Kombination beider einzustufen ist. Denn die für solche Werke erforderli-che Schöpfungshöhe i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG, die sich in einer individuellen Form oder Strukturierung der Auswahl und Anordnung bekannter Gestaltungsmittel oder vorgege-benen Materials zeigt (vgl. hierzu Schulze, a. a. 0., § 2 Rn. 51 m. w. N.), liegt zur Über-zeugung des Gerichts nicht vor. Der Beklagte hat zum Inhalt dieses Berichts angegeben, dass die Beigeladene zu 2. bzw. die für sie tätigen natürlichen Personen Vertragsinhalte der projektbezogenen Dienstleistungsverträge und betriebswirtschaftliche Daten der beigeladenen Projektgesellschaft zusammengestellt, aufgearbeitet und ausgewertet ha-ben. Anhand betriebswirtschaftlicher Analyseelemente sei dabei eine eigene Bewertung vorgenommen und gestalterisch niedergelegt worden. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass nicht lediglich routinemäßige mathematische Berechnungen der Daten erfolgt seien, sondern darüber hinaus eine eigene Gewichtung der zur Verfügung gestellten vertraglichen und wirtschaftlichen Daten, lässt sich mit die-sem Vorbringen auch bei Anwendung eines Mindestmaßstabs an die geistige Schöp-fungshöhe eine solche nicht bejahen. Denn zu dem konkreten Prüfauftrag der Beigela-denen zu 2., die Wirtschaftlichkeit des PPP-Projekts zu bewerten, zog diese im Wesent-lichen Unternehmensdaten heran, die in Anwendung allgemeingültiger betriebswirtschaftlicher Analysemethoden bewertet und grafisch umgesetzt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass - so der Beklagte - durch die Beigeladene zu 2. eine subjektive Ein-schätzung und Bewertung der Leistungszufriedenheit, Entgeltentwicklung und des Ver-tragsmanagements und -controllings des Landes erfolgt ist und dieser ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Bewertungsmethoden und Darstellungsform offen stand. Denn damit hebt sich der Bericht nicht eigentümlich von anderen Wirt-schaftsprüfberichten in Anwendung der „handwerklichen" Leistungen eines Betriebsprü-fers ab. Die Kammer vermag eine besondere schöpferische und nicht alltägliche Originalität des Berichts nicht festzustellen. Die Kammer folgt damit nicht der Entscheidung des VG Frankfurt a. M. (Urt. v. 23.01.2008 - 7 E 3280/06 (V) juris). Die in dem vorgenannten Verfahren streitgegen-ständlichen Berichte der Wirtschaftsprüfer waren bereits nicht - anders als vorliegend - von einer Behörde in Auftrag gegeben. Das VG Frankfurt ging seinerzeit ohne weitere Begründung von dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus, die Frage der Werksqualität war aber nicht von entscheidender Bedeutung, da der Urheber-schutz im Ergebnis der vom dortigen Kläger begehrten bloßen Akteneinsicht im Rahmen des § 6 S. 1 IFG nicht entgegenstand. b) Aber auch wenn der Prüfbericht als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen würde, wäre das Informationsbegehren nicht nach § 6 S. 1 IZG LSA ausgeschlossen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die vertragliche Nutzungsabrede zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. geeignet ist, den klägerischen Anspruch auszu-schließen. Denn die hier konkret vorn Kläger begehrte Informationsgewährung verletzt weder das urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG (aa)) noch sonstige Nutzungsrechte des Urhebers (bb)). aa) Die beantragte Aushändigung des Prüfberichts an den Kläger ist keine urheberecht-lich relevante Veröffentlichungshandlung, denn damit wird das Werk (noch) nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Der Urheber hat gern. § 12 UrhG das Recht zu be-stimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Veröffentlicht ist ein Werk gern. § 6 Abs. 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Öffentlichkeit ist dabei ein individuell nicht bestimmbarer Personen-kreis. Händigt die informationspflichtige Stelle das Werk an den einzelnen Informations-suchenden aus, erhält nur dieser, nicht aber bereits die Allgemeinheit Zugang zu dem Werk (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.09.2012 - 2 K 185/11 -; BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1/14 -, juris). So liegt der Fall hier, denn der Kläger hat die Zurverfügungstellung des Berichts für sich beantragt und klargestellt, dass ein Einstellen des Prüfberichts auf seiner Homepage nicht vorgesehen ist. bb) Wird der Prüfbericht dem Kläger zur Verfügung gestellt, geht dies auch nicht mit einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG einher. Denn dies stellt keine Vervielfältigung des geschützten Werkes dar; es erfolgt keine körperliche Repro-duktion, sondern lediglich die Ermöglichung einer Einsichtnahme in das Werk. Sollten die so gewonnen Erkenntnisse - wofür kein konkreter Anhalt besteht - urheberrechtswidrig genutzt werden, wäre dies nicht vom streitgegenständlichen Informations-anspruch gedeckt, eine hieraus resultierende Rechtsverletzung aber vom Urhe-ber/Nutzungsberechtigten selbst - auf dem Zivilrechtsweg - geltend zu machen. 3. Das Gericht kann den Beklagten — antragsgemäß — nur zur Neubescheidung des In-formationsantrages nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwG° verpflichten. Der Kläger hat auf die fehlende Spruchreife einer Verpflichtungsklage i. S. d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwG0 durch Reduktion seines Klageantrages reagiert. Denn mit dem Vorbringen des Beklagten ist ungeachtet der fehlenden Substantiierung nicht auszuschließen, dass der streitgegen-ständliche Prüfbericht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. und/oder Dritter enthält. Liegen solche vor und betreffen diese neben der Beigeladenen zu 1. tatsächlich auch Dritte, fehlt es bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen dieser Dritten wegen einer (möglichen) Betroffenheit an ihrer gesetzlich erforderlichen Beteiligung. a) Der Informationszugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gern. § 6 S. 2 IZG LSA nur zu gewähren, soweit der Betroffene in den Zugang eingewilligt hat. Als Be-triebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsa-chen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechts-träger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 ByR 2087/03, 1 ByR 2111/03 -; BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 - 7 B 45.12 -; beide juris). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsge-heimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nicht-verbreitung ist anzunehmen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusi-ves technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auch die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekannt-werdens der Informationen muss - unter Wahrung des Geheimnisses - nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 -7 B 45.12 -; Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 -; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13-; alle juris; vgl. zu den Anforde-rungen auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.05.2016 - 3 L 314/13-, juris). Gemessen hieran ist ein Teil der im Wirtschaftsprüfbericht enthaltenen Daten nicht als Geheimnis einzustufen, denn diese sind mit der Publikation der Jahresabschlüsse der Beigeladenen zu 1. im Bundesanzeiger allgemein und für jedermann zugänglich und damit bekannt (vgl. zur sog. Publizitätspflicht von Unternehmen §§ 238, 264a HGB). Das Gericht hat hierzu im Bundesanzeiger für die Jahre 2009 — 2012 die dort veröffentlichten Jahresabschlussberichte eingesehen. Diese enthalten Angaben zu den Aktiva (zum An-lagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und Angaben zu den nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten [PJB Betei-ligungs-GmbH, KÖTTER Justizdienstleistungen GmbH & Co.KG]) und den Passiva (zum Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten), jeweils noch untergliedert und mit Zahlenangaben unterlegt. In diesen sind zudem schriftliche Erläuterungen, die sich auf allgemeine (Geschäfts-)Angaben beziehen, aber auch (so im Bericht für das Jahr 2012) Bewertungen der Service-Leistungen aller Dienstleistungsverträge des Projekts enthal-ten. Für die Jahresabschlüsse der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. gilt das Vor-stehende entsprechend. Soweit diese Angaben in dem Prüfbericht enthalten sind, sind sie bereits offenkundig. Ebenfalls offenkundig im o. g. Sinn sind die Inhalte der einzelnen Dienstleistungsverträ-ge dem Leistungsumfang nach sowie die Vergütungsansprüche der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Beklagten aus diesen Dienstleistungsverträgen (vgl. Anfragebeantwor-tung der Landesregierung vom 10.11.2016 auf eine Abgeordnetenanfrage [Drs. 7/545]). b) Das Gericht kann derzeit nicht beurteilen, ob der streitgegenständliche Prüfbericht über die vorgenannten Daten hinaus Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse der Beigela-denen zu 1. enthält, denn deren Vorliegen hat der Beklagte nicht dargelegt. Mangels Einführung eines In-Camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfrei-heitsgesetzes (vgl. zum IFG BT-Drucksache 15/4493, S. 16; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.01.2008 - 7 E 3280/06(V) - und Urt. v. 12.03.2008 - 7 E 5426/06 -; beide juris) steht dem erkennenden Gericht insoweit keine Prüfungskompetenz zu. Zur Darlegung ist vielmehr der Beklagte als informationspflichtige Stelle verpflichtet (vgl. zur gleichlauten-den Regelung im IFG: BT-Drs. 15/4493 S. 6). Diese bedarf auch bei einem umfangrei-chen Aktenbestand einer einzelfallbezogenen, hinreichend substantiierten und konkre-ten Erläuterung, aus welchen Gründen Schutzbelange gemäß § 6 IZG LSA dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (vgl. zu den Anforde-rungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.10.2010 - OVG 12 B 6.10 - und Urt. v. 16.01.2014 - OVG 12 B 50.09 -; beide juris). Dabei genügt weder das bloße Behaupten eines Geheimhaltungsgrundes noch ist zu verlangen, dass die Behörde bei einem sehr umfangreichen Informationsbestand jede für schutzwürdig erachtete Information im Ein-zelnen unter Angabe ihrer Fundstelle bezeichnet und angibt, warum diese vom Informa-tionszugang ausgeschlossen sein soll. Erforderlich ist unter Berücksichtigung des Inhalts des konkreten Aktenbestandes jedenfalls eine nachvollziehbare und plausible Darlegung von Umständen, die die Annahme eines Versagungsgrundes rechtfertigen können. Diesen Anforderungen wird der Beklagte mit seinem Vorbringen nicht gerecht. Denn er behauptet hierzu ohne nähere Erläuterung, dass mit den im Bericht enthaltenen Zahlen-und Vertragsdaten Rückschlüsse auf die innerbetriebliche Organisation und die Be-triebsabläufe der Beigeladenen zu 1. möglich seien. Auch mit der Behauptung, es seien detaillierte Informationen zu ihren und den Entgeltansprüchen ihrer Subunternehmer enthalten nebst Angaben zur Vertragsstrafen, Entgeltanpassungen und Preissteigerun-gen unter Aufschlüsselung von Sach- und Lohnkosten, ist in dieser Pauschalität nicht hinreichend dargetan, dass der Evaluierungsbericht - über die o. g. offenkundigen Daten hinaus - Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i. S. d. Ausschlusstatbestandes enthält. Aussagen dazu, aus welchen Gründen der Beklagte diese, zu den Jahren 2009 — 2012 ermittelten und zusammengestellten „Betriebsinformationen" aktuell weiterhin als objek-tiv wettbewerblich relevant ansieht, fehlen. Angesichts der konkreten Projektgestaltung und deren Einzigartigkeit erschließt sich dem Gericht eine noch heute hieraus resultierende Marktrelevanz nicht. Der Beklagte konnte seine Annahme auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern; er ging zu Unrecht von einer Darlegungslast der Beigeladenen zu 1. aus. c) Die Kammer hat derzeit - das Vorhandensein von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen unterstellt — Zweifel an einem berechtigten Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Geheimhaltung des gesamten Berichtsinhalts. Hierzu fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Beklagten. Ein solches folgt für die Kammer auch nicht aus anderen Umständen: Mit der Einzigartigkeit des P-P-P-Projektes und der vertraglichen Bindung zwischen der Projektgesellschaft und dem Beklagten ist das Bestehen einer marktrele-vanten Wettbewerbssituation nicht offensichtlich. Eine Nachteilsentstehung allein aus der Kenntniserlangung im Hinblick auf geltend gemachte Vertragsstrafen, Entgeltanpas-sungen und Preissteigerungen unter Aufschlüsselung von Lohn- und Sachkosten ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls ohne nähere Erläuterung nicht plausibel. So fehlt es an einem konkreten Vortrag, aus dem nachvollziehbar folgt, dass es sich um wesentli-che, nur die Beigeladene zu 1, betreffende spezifische Betriebsdaten und -vorgänge handelt, deren Kenntnis anderen Marktteilnehmern einen Wissens- und/oder Marktvorteil zu Lasten der Beigeladenen zu 1. verschaffen würde. Denn ein Teil der in dem Evalua-tionsbericht be- bzw. verarbeiteten Informationen betrifft Dienstleistungen, zu denen die Beigeladene zu 1. sich nach Kündigung der Verträge seit 01.05.2014 nicht mehr - im Rahmen des PPP-Projektes - wirtschaftlich betätigt. Anhaltspunkte für ein Geheimhal-tungsinteresse im Hinblick auf die noch bestehenden Dienstleistungsverträge und einen durch die Informationszugangsgewährung eintretenden wirtschaftlichen Nachteil sind bisher nicht hinreichend dargelegt. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. d) Der Beklagte hat, unterstellt, dass geheimhaltungswürdige Unternehmensdaten Dritter - hier der Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. bzw. deren Subunternehmer - in dem Prüfbericht vorliegen, die Beteiligung Dritter aber dennoch unterlassen. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, HS 1 IZG LSA gibt die informationspflichtige Stelle einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gele-genheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorlie-gen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte. Der Informationszugang darf anschließend daran erst gewährt werden, wenn die Entscheidung über die Zugangsgewährung dem Dritten gegenüber bestands-kräftig ist. Zwar hat der Beklagte die Beigeladene zu 1. wegen seiner Annahme zum Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angehört, an Stellungnahmen ihrer Gesellschafter und Subunternehmer fehlt es hingegen. Das Gericht kann mit dem Vor-bringen des Beklagten eine Beeinträchtigung von deren Belangen i. S. d. § 6 S. 2 IZG LSA trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Erstellung des Prüfberichts derzeit aber nicht völlig ausschließen. Nach Durchführung der Drittbeteiligung wird der Beklagte erneut über den Informations-zugangsanspruch zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass mit dem Vorstehenden dem Kläger - ggf. unter Schwärzung schutzbedürftiger Daten i. o. g. Sinn - Zugang zu gewähren sein wird. Soweit der Kläger seine Klage zurück genommen hat, war das Verfahren gern. § 92 Abs. 3 VwG() einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt einheitlich aus § 155 Abs. 1 VwG°, Auch soweit der Klä-ger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, denn dieser hat bereits im Verwaltungsverfahren die Betroffenheit von Belangen Dritter - hier der Gesellschafter und Subunternehmer der Beigeladenen zu 1. - für möglich erachtet, diese gleichwohl nicht gern. § 8 Abs. 1 IZG LSA um Stellungnahme ersucht. Damit hat er das Fehlen der Spruchreife verursacht, das für die teilweise Klage-rücknahme ursächlich war. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt, § 154 Abs. 3 VwG0. Die Kosten der Beigeladenen sind gern. § 162 Abs. 3 VwG0 nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausge-setzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwG() i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. [Rechtsmittelbelehrung]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Urteil VG Magdeburg [#16881] Sehr geehrte Damen und Herren, da ich von Ihnen in der Sache nichts weiter gehör…
An Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Urteil VG Magdeburg [#16881]
Datum
28. April 2018 23:14
An
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da ich von Ihnen in der Sache nichts weiter gehört habe, bitte ich nach dem Urteil des VG Magdeburg nunmeht um Zusendung des „Gutachten JVA Burg“. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 16881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Neubescheidung auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23.01.2018 Sehr geehrter Herr Semsrott…
Von
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
Neubescheidung auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23.01.2018
Datum
29. Juni 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
132,8 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, in o.g. Angelegenheit ergeht nachfolgender BESCHEID: 1. Ihrem Antrag auf Einsicht in den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" wird stattgegeben. Die Einsichtnahme kann nach vorheriger Terminabsprache in den Räumen des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Domplatz 2 - 4 in 39104 Magdeburg genommen werden. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründung: I. Mit E-Mail vom 25.05.2016 haben Sie unter Verweis auf das Informationszugangsgesetz Sachsen- Anhalt {IZG LSA) um Übersendung des "Gutachten[s] einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den sieben Dienstleistungsverträgen in Zusammenhang mit der JVA Burg von 2014" gebeten. Daraufhin habe ich der Ernst & Young Real Estate GmbH und der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 24.06.2016 Gelegenheit gegeben, zu Ihrem Antrag innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 19.07.2016 teilt die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG mit, dass diese einer Einsichtnahme, Offenlegung oder Zurverfügungstellung des Berichtes nicht zustimmt. Mit E-Mail vom 21.07.2016 weist die Ernst & Young Real Estate GmbH darauf hin, dass die mit dem Land Sachsen-Anhalt geschlossene vertragliche Vereinbarung eine Weitergabe des Berichts an Dritte nicht vorsieht. Mit Bescheid vom 04.08.2016 habe ich Ihren Antrag auf Informationszugang zum Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.08.2016 haben Sie mit Schreiben vom 25.08.2016 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016 habe ich den Widerspruch zurückgewiesen. Mit Datum vom 27.12.2016 haben Sie vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Datum vom 23.01.2018 entschieden, dass Sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden sind. Das Gericht geht davon aus, dass Anspruchsgrundlage für die von Ihnen begehrte Einsicht in den Bericht der Ernst & Young Real Estate GmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA ist. Da es sich bei dem vorliegenden Bericht um eine amtliche Information - also jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung - handelt. Soweit im Rahmen des Vorverfahrens und im Klageverfahren selbst Streit darüber bestand, ob die begehrte Einsicht in den Bericht nach§ 6 S. 1 IZG LSA verweigert werden kann, da es sich bei dem Bericht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele, wies das Gericht darauf hin, dass es sich gerade nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. d. § 2 UrhG handele. Vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 UrhG sind umfasst Sprachwerke, wie bspw. Schriftwerke, sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, welche gemäß § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Weitere Voraussetzung für ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei ein gewisses Mindestmaß an persönlicher geistiger Schöpfung. Daran fehlt es dem Gericht hier, da der Bericht sich in der Bewertung und grafischen Umsetzung unternehmensbezogener Daten mithilfe von allgemeinen betriebswirtschaftliehen Analysemethoden erschöpfe. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Bericht um ein Werk handle, welches vom Schutzbereich des UrhG umfasst sei, bestünde der Schutz des UrhG für den Bericht, nach Auffassung des Gerichtes, auch nicht, da Ihr Informationsbegehren nicht gegen § 12 UrhG (dieser gibt dem Urheber eines Werkes das Recht allein zu entscheiden, wann er das Werk veröffentlichen will) verstoße, da in der Bekanntgabe des Berichtes an eine Person, welche zudem noch zugesichert hat, den Bericht nicht auf der eigenen Hornepage veröffentlichen zu wollen, keine Veröffentlichung i.S.d. § 12 UrhG liege. Auch verstoße eine Bereitstellung des Berichtes an Sie nicht gegen § 16 UrhG (welcher den Urheber eines Werkes das Recht zur Vervielfältigung einräumt), da die Einsicht gerade keine Vervielfältigung darstelle. Soweit sich meinerseits im Vorverfahren und im Klageverfahren darauf berufen wurde, dass eine Einsicht in den Bericht nicht gewährt werden kann, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien (§ 6 S. 2 IZG), so hat das Verwaltungsgericht hierüber keine Entscheidung getroffen, da es an der Spruchreife mangelte. Das Gericht gab im folgenden Hinweise, was bei einer Neubescheidung zu beachten ist: Soweit man zu dem Ergebnis käme, dass es sich bei dem Inhalt des Berichtes um Betriebsund Geschäftsgeheimnisse (hierbei handelt es sich um alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht öffentlich zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein Interesse hat - BVerfG, Beschl. vom 14.03.2006, 1 BvR 2087/03) handle, wäre dies im Einzelnen Ihnen gegenüber darzulegen. Hierfür ist es erforderlich, dass Ihnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werde, welche Umstände die Verweigerung der Einsicht rechtfertigen. Dabei wies das Verwaltungsgericht aber darauf hin, dass nach seiner Überzeugung ein Teil der Daten, welche im Bericht enthalten sein dürften, bereits öffentlich zugänglich sind (vgl. hierzu die Publizitätspflicht der Unternehmen im Bundesanzeiger für die Jahresabschlüsse sowie den Inhalt der einzelnen Verträge auf Grund der Abgeordnetenanfrage im Landtag). Auf Grund des Alters des Prüfberichtes zweifelt das Gericht zudem weiter an, dass die Daten im Bericht noch von Marktrelevanz sind. Mit Schreiben vom 26.03.2018 habe ich die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co.KG sowie die Ernst & Young Real Estate GmbH gemäß § 8 Abs. 1 IZG LSA erneut angehört. Eine Reaktion der Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG ist nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 24.04.2018 teilt die Ernst & Young Real Estate GmbH mit, dass sie sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht äußern möchte bzw. keine Einwände gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes bestehen. II. Ihr Anspruch auf Einsicht in den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPP-Projekt in der Betriebsphase" folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA, da es sich bei dem vorliegenden Bericht um eine amtliche Information - also um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung - handelt. Die Einsicht in den Bericht hat in den Räumen des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Domplatz 2 - 4 in 39104 Magdeburg zu erfolgen. Ein Anspruch auf Übersendung des Berichtes besteht jedoch nicht. Ich darf Sie daher bitten, mit mir einen Termin zur Einsicht in den Bericht der der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young vom 28.02.2013 zur "Evaluierung der JVA Burg als PPPProjekt in der Betriebsphase" abzustimmen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Einsicht in den Bericht erst erfolgen kann, wenn dieser Bescheid gegenüber der Drittbeteiligten Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG sowie der Ernst & Young Real Estate GmbH bekanntgegeben und bestandskräftig geworden ist (§ 8 Abs. 2 IZG LSA). Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten ist der Eintritt der Bestandskraft nicht vor dem Ablauf des 01.09.2018 zu erwarten. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IZG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen

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