Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg

-Die Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Duisburg mit zugehörige Klassifizierung ( innerorts/außerorts, zulässige Geschwindigkeit, etc)
-Die Anzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die von den jeweiligen mobilen Blitzer erfasst worden sind
-die Bußgeld-Einnahmen der jeweiligen Standorte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2019
  • Frist
    23. November 2019
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Stefan Schröder
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Bürger- und Ordnungsamt Duisburg Details
Von
Stefan Schröder
Betreff
Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg [#168908]
Datum
20. Oktober 2019 10:52
An
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Die Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Duisburg mit zugehörige Klassifizierung ( innerorts/außerorts, zulässige Geschwindigkeit, etc) -Die Anzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die von den jeweiligen mobilen Blitzer erfasst worden sind -die Bußgeld-Einnahmen der jeweiligen Standorte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Schröder <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Schröder
Stefan Schröder
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg“ vom…
An Bürger- und Ordnungsamt Duisburg Details
Von
Stefan Schröder
Betreff
AW: Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg [#168908]
Datum
13. April 2020 21:08
An
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg“ vom 20.10.2019 (#168908) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 143 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Schröder Anfragenr: 168908 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] Schröder [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Stefan Schröder
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Schröder
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg“ [#168908] [#168908]
Datum
16. Mai 2020 11:08
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/168908 Leider hat die entsprechende Behörde trotz erneuter Erinnerung immer noch nicht auf meine Anfrage reagiert. Die Frist ist mittlerweile deutlich überschritten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Schröder Anhänge: - 168908.pdf Anfragenr: 168908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168908
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 20.10.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 20.10.2019
Datum
22. Mai 2020 14:23
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn [geschwärzt] Schröders auf Informationszugang vom 20.10.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-4557/20 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Schröder hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu Blitzer-Standorten, Anzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie daraus resultierende Bußgeld-Einnahmen über die Seite fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/standorte-der-mobilen-blitzer-in-duisburg/) gestellt zu haben. Bislang habe er noch keine Reaktion auf seinen Antrag erhalten. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Da der Antrag bereits länger als ein halbes Jahre zurückliegt, bitte ich um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
Stefan Schröder
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Schröder
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg“ [#168908] [#168908]
Datum
20. Juni 2020 09:27
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/168908/ Leider hat die entsprechende Behörde nach dem Sie sie angeschrieben haben immer noch keine Auskunft erteilt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Schröder Anhänge: - 168908.pdf Anfragenr: 168908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168908/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.06.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg“ [#168908] [#168908]
Datum
22. Juni 2020 07:54
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.06.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung: Antrag auf Informationszugang vom 20.10.2019 Antrag Herrn Stefan Schröders auf Informationszugang vom …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung: Antrag auf Informationszugang vom 20.10.2019
Datum
30. Juni 2020 10:03
Status
Warte auf Antwort
Antrag Herrn Stefan Schröders auf Informationszugang vom 20.10.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-4557/20 Mein Auskunftsersuchen vom 22.5.2020 Erinnerung ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich zu meinem oben benannten Schreiben bislang noch keine Antwort erhalten. Ich erinnere daher an die Erledigung. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
2. Erinnerung: Antrag auf Informationszugang vom 20.10.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG N…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
2. Erinnerung: Antrag auf Informationszugang vom 20.10.2019
Datum
30. Juli 2020 15:42
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Stefan Schröders auf Informationszugang vom 20.10.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-4557/20 Mein Auskunftsersuchen vom 22.5.2020 2. Erinnerung ________________________________ Sehr geehrte Frau [geschwärzt], sehr geehrte Damen und Herren, ich erinnere erneut an die Erledigung meines oben genannten Schreibens, zu dem mir weiterhin noch keine Antwort vorliegt. Daher weise ich darauf hin, dass Sie mir nach § 13 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 IFG NRW zur Auskunft verpflichtet sind. Weil nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden soll und der Informationszugangsantrag bereits deutlich längere Zeit zurückliegt, bitte ich Sie, mir Ihre Stellungnahme nunmehr bis zum 27. August 2020 zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
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Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Sehr geehrter Herr Schröder, zunächst möchte ich mich für die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage entschuldige…
Von
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Betreff
Standorte der mobilen Blitzer in Duisburg [#168908]
Datum
22. Oktober 2020 15:12
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Schröder, zunächst möchte ich mich für die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage entschuldigen. Mit Ihrer E-Mail vom 20.10.2019 haben Sie, mit Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW), um Zusendung der - Standorte der mobilen Blitzer mit zugehöriger Klassifizierung, - die Anzahl der Geschwindigkeitsüberschreitung und - die Bußgeldeinnahmen der jeweiligen Standorte der Stadt Duisburg gebeten. Als Anlage übersende ich Ihnen die erbetenen Informationen. Diese Informationen umfassen den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2020. Messstellen außerhalb geschlossener Ortschaften sind in der Spalte ?Straße (zulässige Geschwindigkeit)? in Fettschrift kenntlich gemacht worden. Die angegebene Einnahmehöhe bezieht sich auf die festgelegten Ordnungswidrigkeitstatbestände nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog - Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und gibt nicht die tatsächlichen Einnahmen wieder. Eine Auswertung der tatsächlichen Einnahmen liegt der Kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung nicht vor. Die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung der Stadt Duisburg stellt die mit der Polizei abgestimmten Messstellen, nach § 48 Absatz 2 Ordnungsbehördengesetz NRW, in einer regelmäßigen Messstelleninformation auf der Internetseite von www.duisburg.de wöchentlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen