WLAN der Technischen Universität Chemnitz

Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?
Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor?
Wenn nein warum?

Ergebnis der Anfrage

Die Technische Universität Chemnitz stört andere WLAN-Signale nicht mittels Rogue Access Point Containments.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Oktober 2019
  • Frist
    21. November 2019
  • 2 Follower:innen
Peggy Ecker
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz sowie nach dem SächsUIG/VIG. Sehr geehrte<<…
An Technische Universität Chemnitz Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
WLAN der Technischen Universität Chemnitz [#169062]
Datum
22. Oktober 2019 13:47
An
Technische Universität Chemnitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz sowie nach dem SächsUIG/VIG. Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören? Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor? Wenn nein warum?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz, beziehungsweise § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies nach § 8 Absatz 4 der Informationsfreiheitssatzung vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf §4 Abs. 1 IFS/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peggy Ecker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker
Peggy Ecker
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WLAN der Technischen Universität Chemnit…
An Technische Universität Chemnitz Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
AW: WLAN der Technischen Universität Chemnitz [#169062]
Datum
22. November 2019 20:36
An
Technische Universität Chemnitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WLAN der Technischen Universität Chemnitz“ vom 22.10.2019 (#169062) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker Anfragenr: 169062 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169062 Postanschrift Peggy Ecker << Adresse entfernt >>

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Technische Universität Chemnitz
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 22. Oktober 2019 erlaube ich mir, Ihnen mitzute…
Von
Technische Universität Chemnitz
Betreff
WLAN der Technischen Universität Chemnitz [#169062] - 100200/0551.30/38
Datum
25. November 2019 13:47
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,2 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 22. Oktober 2019 erlaube ich mir, Ihnen mitzuteilen, dass die Technische Universität Chemnitz andere WLAN-Signale primär aus den nachfolgend genannten Gründen nicht mittels Rogue Access Point Containments stört. 1. Für Access Points der Technischen Universität Chemnitz sind eine Vielzahl fremder Access Points sichtbar, die nicht gestört werden sollen und regelmäßig auch nicht gestört werden dürfen. 2. Für Access Points der Technischen Universität Chemnitz sind auch fremde aber ordnungsgemäße Eduroam-Netze anderer Forschungseinrichtungen sichtbar, die regelmäßig nicht zutreffend von Rogue Access Points unterschieden werden können. 3. Die Zulässigkeit des aktiven Störens fremder WLAN-Signale mittels Rogue Access Point Containments ist nicht unumstritten und bedarf in jedem Falle einer gesetzlichen Rechtfertigung, vgl. beispielsweise § 109a TKG. Sollten Ihrerseits weitere Rückfragen entstehen, stehe ich Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen