WLAN der Hochschule Düsseldorf

Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?
Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor?
Wenn nein warum?

Ergebnis der Anfrage

Die Hochschule Düsseldorf hat großen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rogue Access Point Containment. Die WLAN Systeme sind folglich nicht so eingestellt, dass andere WLAN Signale mithilfe von Deauth-/Deassociationpaketen gestört werden.

Für eine kurze Zusammenfassung der Ereignisse, die auf diese Aussage folgten hier: https://transparentehochschule.de/posts…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Oktober 2019
  • Frist
    30. November 2019
  • 3 Follower:innen
Peggy Ecker
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Hochschule Düsseldorf Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
WLAN der Hochschule Düsseldorf [#169416]
Datum
28. Oktober 2019 21:58
An
Hochschule Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören? Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor? Wenn nein warum?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peggy Ecker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker
Hochschule Düsseldorf
Sehr geehrte Frau Ecker, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Angelegenheit wird umfassend geprüft. Hierzu müssen …
Von
Hochschule Düsseldorf
Betreff
AW: WLAN der Hochschule Düsseldorf [#169416]
Datum
22. November 2019 09:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Ecker, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Angelegenheit wird umfassend geprüft. Hierzu müssen sich 4 Organisationseinheiten der Hochschule mit der Angelegenheit befassen, um die Angelegenheit zu klären. Ich bitte um Verständnis, dass die Hochschule daher nicht innerhalb eines Monats Ihre Anfrage beantworten kann. Wir kommen unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Hochschule Düsseldorf
Ihre Anfrage nach § 5 IFG NRW
Von
Hochschule Düsseldorf
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach § 5 IFG NRW
Datum
11. Dezember 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
699,8 KB
Peggy Ecker
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Peggy Ecker
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „WLAN der Hochschule Düsseldorf“ [#169416] [#169416]
Datum
17. Dezember 2019 18:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/169416 Ich bin der Meinung, die Gebührenerhebung ist zu hoch. Bisher hat keine der ca. 200 angefragten Hochschule/Universitäten eine Gebührenerhebung vorgenommen. Ebenso ist daran zu zweifeln, dass der Aufwand überhaupt in dieser Höhe entstanden ist, da durch einfache Akteneinsicht in technische Dokumentationen die Information ermittelbar ist oder durch ein persönliches Gespräch mit dem vor Ort ansässigen IT-Dienstleister. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Peggy Ecker Anhänge: - 169416.pdf - 2019-12-11_1-hs_duesseldorf.pdf Anfragenr: 169416 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169416
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.12.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „WLAN der Hochschule Düsseldorf“ [#169416] [#169416]
Datum
18. Dezember 2019 11:29
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.12.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag vom 28.10.2019 an die Hochschule Düsseldorf zu Fragen der WLAN Systeme [geschwärzt] Informationsfreihei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag vom 28.10.2019 an die Hochschule Düsseldorf zu Fragen der WLAN Systeme
Datum
19. Dezember 2019 17:00
Status
Warte auf Antwort
[geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.10.2019 an die Hochschule Düsseldorf zu Fragen der WLAN Systeme Ihre E-Mail vom 17.12.2019 ________________________________ Sehr geehrte Frau Ecker, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
Peggy Ecker
Klage gegen die Hochschule Düsseldorf
An Verwaltungsgericht Düsseldorf Details
Von
Peggy Ecker
Via
Briefpost
Betreff
Klage gegen die Hochschule Düsseldorf
Datum
3. Januar 2020
An
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Status
geschwärzt
13,0 MB
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 28.10.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Frau…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 28.10.2019
Datum
7. Januar 2020 16:01
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Frau Peggy Eckers auf Informationszugang vom 28.10.2019 Aktenzeichen: [geschwärzt] Ihr Bescheid vom 5.12.2019 ________________________________ Sehr geehrte [geschwärzt], sehr geehrte [geschwärzt], nach § 13 Abs. 1 IFG NRW ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Frau Ecker hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen einen Antrag auf Zugang zu Informationen zum WLAN der Hochschule gestellt zu haben. Dieser Antrag enthält u.a. die folgende Formulierung: "Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben." Mit Email vom 22.11.2019 erhielt die Antragstellerin einen Zwischenbescheid mit der Information, dass der Antrag geprüft werde und nicht binnen eines Monats beantwortet werden könne. Mit o.g. Bescheid, welcher mir in Kopie vorliegt, wurde der Antrag bewilligt und eine Gebühr i.H.v. 500,00 EUR erhoben. Bezüglich der Höhe der Gebühr wendet sich die Antragstellerin nun an mich. Die Erhebung von Gebühren für eine Akteneinsichtnahme kann die Wahrnehmung des Informationszugangsrechts durch Informationssuchende beeinträchtigen. Daher sehe ich mich als Beauftragte für das Recht auf Information nach § 13 IFG NRW veranlasst, auch in dieser Gebührenangelegenheit an Sie heranzutreten und bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Die Antragstellerin wendet ein, dass bislang keine der ca. 200 in der gleichen Angelegenheit angefragten Hochschulen eine Gebührenerhebung vorgenommen hätten. Zudem hätte ihre Frage durch einfache Akteneinsicht in technische Dokumentationen bzw. durch ein Gespräch mit dem IT-Dienstleister beantwortet werden können. Ich möchte darauf hinweisen, dass zwar keine rechtliche Pflicht zur Vorankündigung einer Gebührenerhebung existiert. Aber insbesondere aufgrund der im Antrag geäußerten Bitte der Antragstellerin, sie bei eventuell entstehenden Gebühren vorab zu informieren, wäre eine solche Information bereits im Rahmen der Zwischennachricht vom 22.11.2019 möglich gewesen. Auch wenn sich im Vorhinein der tatsächliche Aufwand nicht in jedem Fall exakt abschätzen lässt, hätte man ihr so die Gelegenheit dazu geben können, aus Kostengründen von ihrem Antrag zurückzutreten. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, Ihre Entscheidung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu überdenken und mir eine Rückmeldung über die weitere Vorgehensweise zu geben. Ich habe der Antragstellerin eine Kopie dieses Schreibens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihr Ihre Rückmeldung zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Tendenzaussage des VG
Von
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Via
Briefpost
Betreff
Tendenzaussage des VG
Datum
8. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Hochschule Düsseldorf
Aufhebung des Kostenbescheides
Von
Hochschule Düsseldorf
Via
Briefpost
Betreff
Aufhebung des Kostenbescheides
Datum
18. Oktober 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
267,6 KB

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Beschluss des VG, Ende des Klageverfahrens
Von
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss des VG, Ende des Klageverfahrens
Datum
23. November 2021
Status
Anfrage abgeschlossen