Kostenbewteiligung an dienstlichen Veranstaltungen

Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg verpflichtete alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung, bei der pro Person eine Eigenbeteiligung von 12,- Euro zu bezahlen war.
Gibt es für eine derartige Forderung in der Bundesagentur für Arbeit eine Rechtsgrundlage?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. November 2019
  • Frist
    3. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
Hermann Näpfel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Geschäf…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Hermann Näpfel
Betreff
Kostenbewteiligung an dienstlichen Veranstaltungen [#169614]
Datum
1. November 2019 10:40
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg verpflichtete alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung, bei der pro Person eine Eigenbeteiligung von 12,- Euro zu bezahlen war. Gibt es für eine derartige Forderung in der Bundesagentur für Arbeit eine Rechtsgrundlage?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hermann Näpfel
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Näpfel, vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie über fragdenstaat.de an die BA gestellt haben. …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Kostenbewteiligung an dienstlichen Veranstaltungen [#169614]
Datum
6. November 2019 10:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Näpfel, vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie über fragdenstaat.de an die BA gestellt haben. Das Informationsfreiheitsgesetz gibt einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen wie z.B. Weisungen. Auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz kann jedoch keine rechtliche Bewertung von Einzelsachverhalten erfolgen. Ungeachtet dessen, dass Ihre Anfrage nicht im Rahmen des IFG beantwortet werden kann, fehlen für eine Bewertung Angaben dazu, um was für eine dienstliche Veranstaltung es sich gehandelt hat, weshalb sie verpflichtend war und zu welchem Zweck die Eigenbeteiligung erfolgte. Soweit Sie Mitarbeiter der BA sein sollten, empfehle ich Ihnen, diese Frage als interne dienstliche Angelegenheit direkt mit der für Sie zuständigen Dienststelle bzw. mit dem für Sie zuständigen Personalbereich zu klären. Mit freundlichen Grüßen
Hermann Näpfel
Sehr geehrte<< Anrede >> alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenb…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Hermann Näpfel
Betreff
AW: Kostenbewteiligung an dienstlichen Veranstaltungen [#169614]
Datum
6. November 2019 17:57
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg waren dienstlich verpflichtet, am 23. Juli 2019 an einem Gesundheitstag (ganztägig z. B. Kegeln, Singen, Mandala, etc.) teilzunehmen und einen Teil der Kosten (z. B. Veranstaltungsort, engagierte Trainer, Bustransfair) dieser „dienstlichen Veranstaltung“ aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Mit anderen Worten, kann es sein, dass in der BA jemand dienstlich verpflichtet werden kann, eine Tätigkeit auszuüben, für die er aus der eigenen Tasche Geld in bar dazu bezahlen muss? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> PS: Ja ich bin Mitarbeiter der BA Anfragenr: 169614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169614

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Hermann Näpfel
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entf…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Hermann Näpfel
Betreff
AW: Kostenbewteiligung an dienstlichen Veranstaltungen [#169614]
Datum
7. November 2019 19:06
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 169614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169614