Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz (Gerichtsverfahren W 161/18 beim OLG Koblenz)

Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz im Gerichtsverfahren W 161/18 Kart beim Oberlandesgericht Koblenz (vgl. OLG Koblenz, W 161/18 Kart - Beschluss vom 30.8.2018, S. 6 der Beschlussausfertigung).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Schriftsatz vom 1…
An Regulierungskammer Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz (Gerichtsverfahren W 161/18 beim OLG Koblenz) [#169727]
Datum
3. November 2019 15:09
An
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz im Gerichtsverfahren W 161/18 Kart beim Oberlandesgericht Koblenz (vgl. OLG Koblenz, W 161/18 Kart - Beschluss vom 30.8.2018, S. 6 der Beschlussausfertigung).
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Von
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz (Gerichtsverfahren W 161/18 beim OLG Koblenz) [#169727]
Datum
5. November 2019 10:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz Sehr [geschwärzt], ich nehme Bezug auf Ihre Mail…
Von
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Betreff
Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Datum
2. Dezember 2019 10:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ich nehme Bezug auf Ihre Mail vom 3. November 2019. Darin beantragen Sie gemäß § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) Auskunft bzw. Einsicht in den Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz im Gerichtsverfahren W 161/18 Kart beim Oberlandesgericht Koblenz (vgl. OLG Koblenz, W 161/18 Kart - Beschluss vom 30.8.2018, S. 6 der Beschlussausfertigung). Ihr Antrag wird wegen entgegenstehender Belange abgelehnt. Zurzeit führen Sie zwei Gerichtsverfahren gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz. Dabei handelt es sich zum einen um die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.09.2018 mit dem Aktenzeichen BVerwG [geschwärzt] und zum anderen um den Gebührenrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen [geschwärzt] Die Verfahren hängen inhaltlich voneinander ab, so dass der Gebührenrechtsstreit im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt ist. Ein inhaltlicher Zusammenhang besteht auch zu dem Verfahren OLG Koblenz W 161/18 Kart. so dass ein zur Verfügung stellen des Schriftsatzes vom 17.05.2018 den Verfahrensablauf der noch anhängigen Gerichtsverfahren beeinflusst. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG ist der Antrag auf Informationszugang mithin abzulehnen. Ich weise Sie jedoch gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 LTranspG darauf hin, dass die gewünschte Information nach rechtskräftigem Abschluss der oben genannten Gerichtsverfahren und nach einer möglichen Beteiligung der klagenden Partei des Gerichtsverfahrens W 161/18 gemäß § 13 LTranspG zugänglich gemacht werden kann. Ihr Antrag kann auch nicht auf nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) gestützt werden, da keine Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 LTranspG entfällt die Gebührenpflicht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Auf die Möglichkeit der Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz wird hingewiesen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bitte ich um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Schriftsatz vom 17.5.2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz (Gerichtsverfahren W 161/18 beim OLG Koblenz)“ [#169727] [#169727]
Datum
2. Dezember 2019 15:50
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bitte ich um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/169727 Ich bin der Meinung, dass mein Antrag auf Zugang zu einem Schriftsatz der Regulierungskammer, der aus einem inzwischen abgeschlossenen Verfahren beim OLG Koblenz stammt, zu Unrecht abgelehnt wurde. Denn der genannte Ablehnungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG ist nicht einschlägig: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG soll der Antrag auf Informationszugang u.a. dann abgelehnt werden, soweit und solange die Bekanntgabe der Information "nachteilige Auswirkungen" auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens hätte. Das ist vorliegend nicht der Fall und wird auch von der Regulierungskammer nicht geltend gemacht. Zwar nennt sie die Norm als Ablehnungsgrund, macht aber nicht geltend, dass der Informationszugang die von der Norm geforderten „nachteiligen“ Auswirkungen hat. Stattdessen trägt sie lediglich vor, dass der Informationszugang den Verfahrensablauf zweier noch anhängiger Gerichtsverfahren (an denen sowohl die Regulierungskammer als auch ich beteiligt sind) „beeinflusst" und "mithin" mein Antrag "[n]ach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG [...] abzulehnen" sei. Dass der Informationszugang "nachteilige" Auswirkungen haben könnte, ist weder ersichtlich, noch trägt die Regulierungskammer dies vor. In der Gesetzesbegründung zum LTranspG heißt es erläuternd zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG, dass „[e]ine Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs beispielsweise dann [vorliegt], wenn [die Bekanntgabe der Information] einer betroffenen Person die Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren erschweren würde“ (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/5173 vom 23. 06. 2015, S. 43). Bezüglich meines Antrags trifft nicht zu. Der meinerseits begehrte Informationszugang könnte die Rechtsverfolgung „einer betroffenen Person“, die vorliegend ich bin, allenfalls erleichtern, unter keinen Umständen aber erschweren, da der begehrte Schriftsatz der Regulierungskammer bereits vorliegt – es ist ihr eigener. Dass meine Kenntnisnahme von Inhalten, die der Regulierungskammer als Verfahrensgegnerin bereits bekannt sind, meine Rechtsverfolgung erschweren könnte, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Das Gegenteil trifft wohl zu: Weil die Regulierungskammer in dem energierechtlichen Verfahren vor dem OLG Koblenz sehr wahrscheinlich eine Rechtsposition vertreten hat, der sie als Beklagte in meinem Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz widersprochen hat, dürfte die Kenntnisnahme des Schriftsatzes meine Rechtsverfolgung erleichtern. Dies mag der Regulierungskammer unlieb sein; eine Ablehnung meines Antrags auf Zugang zu ihrem Schriftsatz rechtfertigt dies nicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 169727.pdf Anfragenr: 169727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169727
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestranstransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Regulierungskammer Rheinland-…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestranstransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Datum
5. Dezember 2019 09:07
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 05.12.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.117 Ihr Zeichen: Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestranstransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz hier: Schriftsatz Gerichtsverfahren Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Beschwerde habe ich am 03.12.2019 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Bitte beachten Sie Folgendes: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) ist nach § 19 Abs. 1 LTranspG dafür zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang wird er vermittelnd zwischen der anrufenden Person und der öffentlichen Stelle tätig und teilt dieser seine Rechtsauffassung mit, sofern er eine andere als diese vertritt. Er ist den transparenzpflichtigen Stellen gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt. Die Anrufung des LfDI hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der öffentlichen Stellen. Eine Ablehnung kann daher trotz Anrufung des LfDI bestandskräftig werden. Um eine Überprüfung der Ablehnung zu erreichen, müssen daher immer Widerspruch bzw. Klage erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestranstransparenzgesetz Rheinland-Pfalz Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und d…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestranstransparenzgesetz Rheinland-Pfalz
Datum
10. Dezember 2019 13:56
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 10.12.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.117 Ihr Zeichen: Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestranstransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz hier: Schriftsatz Gerichtsverfahren Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre Beschwerde vom 03.12.2019 aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und möchte Ihnen hiermit das Ergebnis mitteilen. Im vorliegenden Fall lehnte die Regulierungskammer Ihre Informationsanfrage ab, weil der von Ihnen angefragte Schriftsatz vom 17.05.2018 in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz noch für zwei weitere Gerichtsverfahren von Belang ist, bei denen die Entscheidung des Gerichts noch aussteht. Bitte beachten Sie zunächst, dass es für die Beurteilung einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz unerheblich ist, ob die antragstellende Person selber von dem Inhalt der von ihr beantragten Information betroffen ist. Da für die Geltendmachung eines Anspruchs gem. § 2 Abs. 2 S. 2 LTranspG kein rechtliches oder berechtigtes Interesse dargelegt werden muss, darf die angefragte öffentliche Stelle im Umkehrschluss bei der Prüfung eines Antrags nach dem Landestransparenzgesetz auch nicht die Betroffenheit einer Person berücksichtigen. Über einen Antrag nach dem Landestransparenzgesetz darf grundsätzlich nicht personenbezogen entschieden werden. Die Regulierungskammer trägt vor, dass Ihrem Informationsanspruch der in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LTranspG normierte Belang entgegensteht, wonach der Informationszugang abgelehnt werden soll, soweit und solange die Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens hätte. Diese Norm schützt nicht unmittelbar die Interessen der Verfahrensbeteiligten, sondern die öffentlichen Belange an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens selbst. Der Ausnahmetatbestand greift daher, wenn die Bekanntgabe einer Information die Verfahrensrechte eines Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen würde. Ob dies der Fall ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. In Ihrem Bescheid vom 02.12.2019 führt die Regulierungskammer lediglich aus, dass die Zurverfügungstellung des Schriftsatzes vom 17.05.2018 den Verfahrensablauf der noch anhängigen Gerichtsverfahren beeinflusst. Auch wenn die Beeinflussung der anhängigen Gerichtsverfahren bejaht werden kann, hätte dies einer detaillierteren Begründung bedurft. Dem Grunde nach kann der entgegenstehende Belang aus hiesiger Sicht jedoch nicht ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall kann ich die Regulierungskammer um eine detaillierte Begründung bitten, jedoch nicht die Aufhebung des Bescheids herbeiführen. Hierfür wird ein Widerspruchs- und möglicherweise Klageverfahren erforderlich sein. Sofern Sie dies wünschen, kann ich die Regulierungskammer bitten, die Ablehnung näher zur begründen. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich diesbezüglich bei der Regulierungskammer intervenieren soll. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestranstransparenzgesetz Rheinland-Pfalz [#169727] Sehr geehrteAntragsteller/in vie…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestranstransparenzgesetz Rheinland-Pfalz [#169727]
Datum
10. Dezember 2019 18:12
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tag. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bei der Regulierungskammer intervenieren würden. Eine kurze Anmerkung noch: Wenn -wie Sie schreiben- der geltend gemachte Ausnahmetatbestand erfordert, dass die Bekanntgabe einer Information die Verfahrensrechte eines Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen könnte, so meine ich, dass eine Beeinträchtigung doch aufgrund der vorliegend besonderen Konstellation, nämlich der Identität (!) der Parteien, von Vornherein ausgeschlossen werden kann. Ich frage mich, ob denn eine ordnungsgemäße Durchführung eines Gerichtsverfahrens jemals durch die Bekanntgabe einer ggf. verfahrensrelevanten, bislang aber nur einer der Parteien (hier überdies einer nicht grundrechtsfähigen Partei) bekannten Information gefährdet werden kann...? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169727 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Anfrage des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) üb…
Von
Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Betreff
Anfrage des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) über die Plattform fragdenstaat.de (#169727)
Datum
5. Februar 2020 11:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf die Mail des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LFDI) vom 17.12. 2019. Darin wird die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz um eine detaillierte Begründung ihrer Ablehnung vom 3.12.2019 hinsichtlich Ihres Antrags auf Auskunft bzw. Einsicht in den Schriftsatz vom 17.05. 2018 der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz im Gerichtsverfahren W 161/18 Kart beim Oberlandesgericht Koblenz (vgl. OLG Koblenz, W 161/18 Kart - Beschluss vom 30.8.2018, S. 6 der Beschlussausfertigung) aufgefordert. Hiermit ergänze ich meine Ausführungen daher wie folgt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange die Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens hätte. Die Norm schützt die öffentlichen Belange an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens selbst. Der Ausnahmetatbestand greift daher, wenn die Bekanntgabe einer Information die Verfahrensrechte eines Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen würde (vgl. Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz, veröffentlicht im Ministerialblatt vom 22.12.2017, 69. Jahrgang, Nr. 12, Rn. 14.1.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Entscheidung über die Zurückweisung Ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ist uns am 16.12.2019 zugegangen, so dass Sie nunmehr noch den Gebührenrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 1 K 125/18.MZ., gegen das Land Rheinland-Pfalz führen. Dieses Verfahren beinhaltet jedoch im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Fragestellungen wie das Beschwerdeverfahren W 161/18 Kart. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann der Schriftsatz daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Sie sich die Argumentation aus dem Beschwerdeverfahren zu Eigen machen und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz verwenden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Regulierungskammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz von ihrer Möglichkeit gemäß § 80 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Gebrauch gemacht hat, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Regulierungskammer darf darauf vertrauen, dass ihr Rechtsanwalt sich gemäß des anwaltlichen Berufsrechts verhält und die Regulierungskammer interessenskollisionsfrei vertritt, § 43 a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); § 3 Abs. 1 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Eine Einsicht bzw. Herausgabe einer Kopie des anwaltlichen Schriftsatzes würde jedoch zu einer unzulässigen (indirekten) Beratung von Ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Rechtsanwalt der Regulierungskammer und somit zu einer unzulässigen Interessenvertretung im widerstreitenden Interesse führen. Nach erneuter Prüfung wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Ihrer Anfrage auch § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 LTranspG entgegensteht. Hiernach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Schriftsatz vom 17.05.2018 unterliegt gem. § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dem Urheberrecht des Rechtsanwalts, der den Schriftsatz namens und im Auftrag der Regulierungskammer erstellt hat. Es handelt sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, weil die Darstellung eines tatsächlichen Sachverhalts und dessen Anwendung auf die rechtlichen Folgen genügend Gestaltungsspielraum lässt, um im vorliegenden Fall die geforderte Schöpfungshöhe zu erreichen. Es handelt sich gerade nicht um einen kurzen Formschriftsatz, dem es an der erforderlichen Schöpfungshöhe mangeln kann (zu alldem Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 2 Rn. 71a). Es besteht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Urheberrecht des Rechtsanwalts und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe durchzuführen, wobei die in § 1 LTranspG genannten Belange zu berücksichtigen sind (Ziffer 16.1.6 VV LTranspG). Zu beachten ist dabei einerseits, dass das Urheberrecht des Rechtsanwalts durch eine Veröffentlichung völlig entwertet würde. Für die Veröffentlichung streiten zwar die in § 1 LTranspG genannten öffentlichen Interessen, diese bleiben jedoch abstrakt, während das Urheberrecht grundrechtlich durch die Art. 14 Abs. 1, 5 Abs. 3 GG und explizit Art. 17 Abs. 2 GrC als subjektives Abwehrrecht rückgebunden ist. Dies spricht maßgeblich dafür, dass das Urheberrecht des Rechtsanwalts die allgemeinen Veröffentlichungsinteressen überwiegt. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz verfasst hat, einer Weitergabe des Schriftsatzes unter Verweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs.2 S.1 BRAO i.V.m. § 2 Abs. 1 BORA) widersprochen hat. Im Hinblick auf die o.a. Ausführungen sieht sich die Regulierungskammer nicht veranlasst, den Rechtsanwalt von dieser Verpflichtung zu entbinden. Ohnehin ist das Landestransparenzgesetz auf Ihre Anfrage nicht anwendbar. Aus § 2 Abs. 3 LTranspG ergibt sich, dass soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen abschließend regeln, diese dem Anspruch nach dem LTranspG vorgehen. Die Einsicht in bzw. Herausgabe einer Kopie von Schriftsätzen im Rahmen von Gerichtsverfahren ist grundsätzlich über das Recht zur Akteneinsicht möglich. Das Energiewirtschaftsrecht regelt dies in § 84 EnWG. Danach besteht das Recht ausschließlich für am Beschwerdeverfahren Beteiligte, § 79 EnWG. Da Sie kein Beteiligter im Sinne der Vorschrift an dem in Rede stehenden Beschwerdeverfahren gewesen sind, bestand auch zu keinem Zeitpunkt ein Recht auf Akteneinsicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landestransparenzgesetz der Regelung des Prozessrechts auf Bundesebene vorgeht. Vielmehr postuliert Ziffer 2.5.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz den grundsätzlichen Vorrang des EnWG vor dem LTranspG. Nach alledem ist der Antrag insgesamt abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Auf die Möglichkeit der Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz wird hingewiesen. Mit freundlichen Grüßen