Umgang mit Prozesskostenhilfeanträgen, Versagung von Rechtsmittelbelehrungen, stete Versagung des Zugangs zum Recht durch IV. Zivilsenat

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Antrag nach dem IFG/VIG/BDSG bzw. DSGVO

Sehr geehrte Präsidentin, Frau Limperg

1. Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe 2014 hatte ein Ziel: die Kosten für die Länder und den Bund zu minimieren:
Wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden bei beim Bundesgerichtshof 2014 - 2019 gestellt. Wie wie vielen wurden a) von Anwält*innen, wie viele wurden b) durch unbemittelte Prozessparteien gestellt? Wie viele wurden jeweils bei a) und b) bewilligt, wie viele abgelehnt? In welche Rechtsgebieten wurden Prozesskostenhilfeanträge abgelehnt? In wie vielen Fällen haben Richter*innen 2014 - 2019 die Prozesskostenhilfe versagt, wenn die unbemittelte Prozesspartei Klagepartei bzw. BeklagteR war? Wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden jeweils bei a) und b) im Zivilrecht (insbesondere im IV. Zivilsenat) bewilligt bzw. abgewiesen?

2. Am 1.1.2014 führte der Gesetzgeber die Rechtsmittelbelehrungspflicht für alle Gerichte ein, so auch in § 232 ZPO. Warum enthalten abweisenden Prozesskostenhilfebeschlüsse des IV. Zivilsenats grundsätzlich keine Rechtsmittelbelehrung? Wie ist es mit dem Transparenzgebot der Rechtsprechung gegenüber den Rechtssuchenden vereinbar, dass abweisende Prozesskostenhilfebeschlüsse beim Bundesgerichtshof grundsätzlich keiner Begründung bedürfen?

3. Der Bundesgerichtshof ist die letzte Instanz im Instanzenweg, so auch im Zivilrecht. Wie stellen die Richter*innen sicher, dass die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit bei den Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt bzw. der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten Partei die Rechtsverfolgung nicht unverhältnismäßig erschwert oder sogar vollständig versagt wird?

4. Haben Ihre statistische Daten als Ergebnis der Reform gezeigt, dass Richter*innen seit 2014 zunehmend Prozesskostenhilfeanträge abweisen? Wenn ja, wie bewerten Sie den daraus folgenden Verlust des Zugangs zum Recht für unbemittelte Rechtssuchende?

5. In den Verfahren um das Bayerische Justizopfer Gustl Mollath ist auch das OLG Bamberg besonders in Erscheinung getreten und kritisiert worden. Warum lehnt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (u.a. Richter*in: Mayen, Lehmann, Felsch, Dr. Bußmann, Harsdorf-Gebhardt) jeden Prozesskostenhilfeantrag ab, z.B. wenn ein Reisekostenbeschluss des OLG Bamberg (Richter*in: Herdegen, Dr. Müller-Manger, Gallhoff) eine unbemittelte Prozesspartei bei Anreise zum Termin in die Obdachlosigkeit treibt bzw. bei bewilligter Prozesskostenhilfe, nach § 78 b ZPO, zum Ladungstermin die Beiordnung eines Notanwalts versagt wird, mit dem Ziel, die Klagepartei recht- und antraglos zu stellen, um ein Versäumnisurteil erlassen zu können, obwohl die Klagepartei ansonsten zu 100 % obsiegt hätte? Zeugen im Gerichtssaal haben außerdem bestätigt, dass die Klagepartei aufgrund ihres sozialen Status verbalen Hassattacken eines Richters ausgesetzt war. Wie ist das mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren, Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 vereinbar?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes bzw. BDSG, DSGVO.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
  • 2 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Antrag nach dem IFG/VIG/BDSG bzw. DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> 1. Die Reform der Beratungs- und Pr…
An Bundesgerichtshof Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Umgang mit Prozesskostenhilfeanträgen, Versagung von Rechtsmittelbelehrungen, stete Versagung des Zugangs zum Recht durch IV. Zivilsenat [#169737]
Datum
3. November 2019 18:14
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/VIG/BDSG bzw. DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> 1. Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe 2014 hatte ein Ziel: die Kosten für die Länder und den Bund zu minimieren: Wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden bei beim Bundesgerichtshof 2014 - 2019 gestellt. Wie wie vielen wurden a) von Anwält*innen, wie viele wurden b) durch unbemittelte Prozessparteien gestellt? Wie viele wurden jeweils bei a) und b) bewilligt, wie viele abgelehnt? In welche Rechtsgebieten wurden Prozesskostenhilfeanträge abgelehnt? In wie vielen Fällen haben Richter*innen 2014 - 2019 die Prozesskostenhilfe versagt, wenn die unbemittelte Prozesspartei Klagepartei bzw. BeklagteR war? Wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden jeweils bei a) und b) im Zivilrecht (insbesondere im IV. Zivilsenat) bewilligt bzw. abgewiesen? 2. Am 1.1.2014 führte der Gesetzgeber die Rechtsmittelbelehrungspflicht für alle Gerichte ein, so auch in § 232 ZPO. Warum enthalten abweisenden Prozesskostenhilfebeschlüsse des IV. Zivilsenats grundsätzlich keine Rechtsmittelbelehrung? Wie ist es mit dem Transparenzgebot der Rechtsprechung gegenüber den Rechtssuchenden vereinbar, dass abweisende Prozesskostenhilfebeschlüsse beim Bundesgerichtshof grundsätzlich keiner Begründung bedürfen? 3. Der Bundesgerichtshof ist die letzte Instanz im Instanzenweg, so auch im Zivilrecht. Wie stellen die Richter*innen sicher, dass die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit bei den Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt bzw. der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten Partei die Rechtsverfolgung nicht unverhältnismäßig erschwert oder sogar vollständig versagt wird? 4. Haben Ihre statistische Daten als Ergebnis der Reform gezeigt, dass Richter*innen seit 2014 zunehmend Prozesskostenhilfeanträge abweisen? Wenn ja, wie bewerten Sie den daraus folgenden Verlust des Zugangs zum Recht für unbemittelte Rechtssuchende? 5. In den Verfahren um das Bayerische Justizopfer Gustl Mollath ist auch das OLG Bamberg besonders in Erscheinung getreten und kritisiert worden. Warum lehnt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (u.a. Richter*in: Mayen, Lehmann, Felsch, Dr. Bußmann, Harsdorf-Gebhardt) jeden Prozesskostenhilfeantrag ab, z.B. wenn ein Reisekostenbeschluss des OLG Bamberg (Richter*in: Herdegen, Dr. Müller-Manger, Gallhoff) eine unbemittelte Prozesspartei bei Anreise zum Termin in die Obdachlosigkeit treibt bzw. bei bewilligter Prozesskostenhilfe, nach § 78 b ZPO, zum Ladungstermin die Beiordnung eines Notanwalts versagt wird, mit dem Ziel, die Klagepartei recht- und antraglos zu stellen, um ein Versäumnisurteil erlassen zu können, obwohl die Klagepartei ansonsten zu 100 % obsiegt hätte? Zeugen im Gerichtssaal haben außerdem bestätigt, dass die Klagepartei aufgrund ihres sozialen Status verbalen Hassattacken eines Richters ausgesetzt war. Wie ist das mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren, Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 vereinbar? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes bzw. BDSG, DSGVO. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit e…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
3. November 2019 18:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit einfacher E-Mail können Sie dem Bundesgerichtshof nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie zur elektronischen Einreichung einen dafür zugelassenen Übermittlungsweg benutzen. Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr (https://www.bundesgerichtshof.de/erv). Anderenfalls müssen Sie das Dokument mit handschriftlicher Unterschrift erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie uns per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721 159-2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Hinweise zum Datenschutz können Sie dem Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Datenschutz (https://www.bundesgerichtshof.de/datenschutz) entnehmen. Mit besten Grüßen
Bundesgerichtshof
Ihre Anfrage vom 3. November 2019 Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu Ihren Fragen in der im Betreff genannten Eingab…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 3. November 2019
Datum
7. November 2019 10:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu Ihren Fragen in der im Betreff genannten Eingabe darf ich im Einzelnen wie folgt antworten: 1. Die von Ihnen angefragten statistischen Daten halten wir nicht in der von Ihnen gewünschten Tiefe vor. Einige der Sie interessierenden Punkte lassen sich aber den Jahresstatistiken entnehmen, die Sie auf unserer Homepage einsehen können. So ist die Jahresstatistik 2018 etwa unter https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Statistik/StatistikZivil/StatistikZivil2018/statistikZivil2018_node.html abrufbar; die Vorjahre könnten Sie über die Schaltfläche am rechten Bildschirmrand abrufen. In der jeweiligen Hauptübersicht (Seiten 4/5) finden Sie die Sie interessierenden Angaben in den Spalten 7, 17, 37, 38 und 48, jeweils nach Senaten aufgeschlüsselt (linke Spalte). Auf S. 43 der Jahresübersichten finden Sie jeweils die Anzahl der erfolgreichen/nicht erfolgreichen PKH-Gesuche, jeweils auch aufgeschlüsselt nach Senaten. Darüber hinausgehende Daten werden hier nicht vorgehalten. Auskünfte oder Einsichtnahme in - konkrete - Verfahrensakten sind gemäß § 299 Abs. 2 ZPO an besondere Voraussetzungen gebunden, die in Ihrem Fall nicht vorliegen. 2. § 232 ZPO bezieht sich nur auf die mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen. Da die PKH-Beschlüsse der Senate nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar sind, ist eine Rechtsmittelbelehrung weder geboten noch überhaupt möglich. 3. Die Wahrung von Rechtsschutzgleichheit wird durch die Einhaltung der Gesetze unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sichergestellt. 4. Ob in dem Sie interessierenden Zeitraum eine Zunahme von die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidungen zu beobachten ist, können Sie anhand der oben unter 1. angeführten statistischen Daten selbst ersehen. Generalisierbare Aussagen über mögliche Gründe für die Entwicklung der Erfolgs-/Misserfolge lassen sich nicht sinnvoll treffen, da es auf die Bedürftigkeit und die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall ankommt. 5. Die Senate des Bundesgerichtshofs treffen ihre Entscheidungen in richterlicher Unabhängigkeit, die vom Grundgesetz besonders geschützt ist. Der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist es daher verwehrt, einzelne Entscheidungen zu bewerten, abzuändern oder in Verfahren einzugreifen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Mit freundlichen Grüßen,
Ulrike Kopetzky
AW: Ihre Anfrage vom 3. November 2019 [#169737] Sehr << Anrede >> seit 3.11.2019 warte ich vergeblich…
An Bundesgerichtshof Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 3. November 2019 [#169737]
Datum
12. April 2021 18:58
An
Bundesgerichtshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> seit 3.11.2019 warte ich vergeblich auf Ihre Antwort auf meine Anfrage. Sie beantworten die gestellte Fragen weiterhin nicht? ... Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 169737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169737/
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit e…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
12. April 2021 18:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit einfacher E-Mail können Sie dem Bundesgerichtshof nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie zur elektronischen Einreichung einen dafür zugelassenen Übermittlungsweg benutzen. Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr (https://www.bundesgerichtshof.de/erv). Anderenfalls müssen Sie das Dokument mit handschriftlicher Unterschrift erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie uns per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721 159-2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Hinweise zum Datenschutz können Sie dem Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Datenschutz (https://www.bundesgerichtshof.de/datenschutz) entnehmen. Mit besten Grüßen
Ulrike Kopetzky
AW: Eingangsbestätigung [#169737] Sehr << Anrede >> Können Sie einen aktuellen Link zusenden? Der von…
An Bundesgerichtshof Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#169737]
Datum
12. April 2021 19:07
An
Bundesgerichtshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Können Sie einen aktuellen Link zusenden? Der von Ihnen übermittelte ist nicht auffindbar: https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Statistik/StatistikZivil/StatistikZivil2018/statistikZivil2018_node.html 2. Für PKH-Beschlüsse des BGH ist die sofortige Beschwerde nicht möglich? Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 169737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169737/
Bundesgerichtshof
2021-04-14-Kopetzky, Ulrike-Antwortschreiben des Bundesgerichtshofs per E-Mail Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
2021-04-14-Kopetzky, Ulrike-Antwortschreiben des Bundesgerichtshofs per E-Mail
Datum
16. April 2021 08:56
Status

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Ulrike Kopetzky
AW: 2021-04-14-Kopetzky, Ulrike-Antwortschreiben des Bundesgerichtshofs per E-Mail [#169737] Sehr << Anrede …
An Bundesgerichtshof Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: 2021-04-14-Kopetzky, Ulrike-Antwortschreiben des Bundesgerichtshofs per E-Mail [#169737]
Datum
27. April 2021 10:44
An
Bundesgerichtshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> 1. ich hatte IFG-Anfragen gestellt, diese sind vollkommen unabhängig von lauefnden oder abgeschlossenen Verfahren 2. Mein verfahren IV ZA 6/20 ist nicht abgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des vorläufigen Antrags und Beschluss Prozessunfähigkeit vorlag. Wenn das Hindernis der Prozessunfähigkeit beseitigt ist, wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. 3. Im Beschluss setht eine Rechtsunzuständigkeit. 4. Der BGH etabliert als neuen Leitsatz die Aufhebung der ZPO für unbemittelte, prozessunfähige, behinderte/unfallverletzte Prozessparteien? ... Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 169737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169737/