Umgang mit Prozesskostenhilfeanträgen, Versagung von Rechtsmittelbelehrungen, stete Versagung des Zugangs zum Recht durch IV. Zivilsenat
Antrag nach dem IFG/VIG/BDSG bzw. DSGVO
Sehr geehrte Präsidentin, Frau Limperg
1. Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe 2014 hatte ein Ziel: die Kosten für die Länder und den Bund zu minimieren:
Wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden bei beim Bundesgerichtshof 2014 - 2019 gestellt. Wie wie vielen wurden a) von Anwält*innen, wie viele wurden b) durch unbemittelte Prozessparteien gestellt? Wie viele wurden jeweils bei a) und b) bewilligt, wie viele abgelehnt? In welche Rechtsgebieten wurden Prozesskostenhilfeanträge abgelehnt? In wie vielen Fällen haben Richter*innen 2014 - 2019 die Prozesskostenhilfe versagt, wenn die unbemittelte Prozesspartei Klagepartei bzw. BeklagteR war? Wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden jeweils bei a) und b) im Zivilrecht (insbesondere im IV. Zivilsenat) bewilligt bzw. abgewiesen?
2. Am 1.1.2014 führte der Gesetzgeber die Rechtsmittelbelehrungspflicht für alle Gerichte ein, so auch in § 232 ZPO. Warum enthalten abweisenden Prozesskostenhilfebeschlüsse des IV. Zivilsenats grundsätzlich keine Rechtsmittelbelehrung? Wie ist es mit dem Transparenzgebot der Rechtsprechung gegenüber den Rechtssuchenden vereinbar, dass abweisende Prozesskostenhilfebeschlüsse beim Bundesgerichtshof grundsätzlich keiner Begründung bedürfen?
3. Der Bundesgerichtshof ist die letzte Instanz im Instanzenweg, so auch im Zivilrecht. Wie stellen die Richter*innen sicher, dass die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit bei den Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt bzw. der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten Partei die Rechtsverfolgung nicht unverhältnismäßig erschwert oder sogar vollständig versagt wird?
4. Haben Ihre statistische Daten als Ergebnis der Reform gezeigt, dass Richter*innen seit 2014 zunehmend Prozesskostenhilfeanträge abweisen? Wenn ja, wie bewerten Sie den daraus folgenden Verlust des Zugangs zum Recht für unbemittelte Rechtssuchende?
5. In den Verfahren um das Bayerische Justizopfer Gustl Mollath ist auch das OLG Bamberg besonders in Erscheinung getreten und kritisiert worden. Warum lehnt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (u.a. Richter*in: Mayen, Lehmann, Felsch, Dr. Bußmann, Harsdorf-Gebhardt) jeden Prozesskostenhilfeantrag ab, z.B. wenn ein Reisekostenbeschluss des OLG Bamberg (Richter*in: Herdegen, Dr. Müller-Manger, Gallhoff) eine unbemittelte Prozesspartei bei Anreise zum Termin in die Obdachlosigkeit treibt bzw. bei bewilligter Prozesskostenhilfe, nach § 78 b ZPO, zum Ladungstermin die Beiordnung eines Notanwalts versagt wird, mit dem Ziel, die Klagepartei recht- und antraglos zu stellen, um ein Versäumnisurteil erlassen zu können, obwohl die Klagepartei ansonsten zu 100 % obsiegt hätte? Zeugen im Gerichtssaal haben außerdem bestätigt, dass die Klagepartei aufgrund ihres sozialen Status verbalen Hassattacken eines Richters ausgesetzt war. Wie ist das mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren, Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 vereinbar?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes bzw. BDSG, DSGVO.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum3. November 2019
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6. Dezember 2019
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