Umsetzung des EuGH Urteils C-201/14 vom 1.10.2015 zur Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995

Es gibt das neue Urteil C-201/14 vom 1.10.2015 zur Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995, demzufolge betroffene Personen VORAB informiert werden müssen, ehe Daten an Dritte übermittelt werden. Wie wird die Stadt Oldenburg dieses Urteil umsetzen? Ich denke hierbei z.B. an die Datenübermittlungen an die Rundfunkanstalten gemäß §48 BMG, an das Bundeszentralamt für Steuern gemäß §9 2. BMeldDÜV, aber auch an Schulen im Zuge der Schulpflicht gemäß §11NDSG etc. pp.

Unbekannt

  • Datum
    4. Juni 2016
  • Frist
    4. Juli 2016
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es gibt das neue Ur…
An Oldenburg, kreisfreie Stadt Details
Von
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Betreff
Umsetzung des EuGH Urteils C-201/14 vom 1.10.2015 zur Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 [#16975]
Datum
4. Juni 2016 20:38
An
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es gibt das neue Urteil C-201/14 vom 1.10.2015 zur Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995, demzufolge betroffene Personen VORAB informiert werden müssen, ehe Daten an Dritte übermittelt werden. Wie wird die Stadt Oldenburg dieses Urteil umsetzen? Ich denke hierbei z.B. an die Datenübermittlungen an die Rundfunkanstalten gemäß §48 BMG, an das Bundeszentralamt für Steuern gemäß §9 2. BMeldDÜV, aber auch an Schulen im Zuge der Schulpflicht gemäß §11NDSG etc. pp.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank, dass Sie unser Serviceangebot genutzt haben. Ihre Anfrage hab…
Von
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Betreff
AW:Umsetzung des EuGH Urteils C-201/14 vom 1.10.2015 zur Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 [#16975] [Vorgang: 2480160]
Datum
6. Juni 2016 10:23
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
Umsetzung_des_EuGH_Urteils_C-20114_vom_1102015_zur_Richtlinie_9546EG_vom_24101995_16975.eml
6,5 KB
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank, dass Sie unser Serviceangebot genutzt haben. Ihre Anfrage haben wir zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Fachdienst übersandt. Haben Sie noch Fragen? Dann schicken Sie uns gerne wieder eine E-Mail oder rufen uns unter 0441/235-4444 an. Freundliche Grüße Ihr ServiceCenter der Stadt Oldenburg ------------------------------------------ Stadt Oldenburg ServiceCenter 26105 Oldenburg fon +49(0)441-235-4444 . fax +49(0)441-235-3444 Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es gibt das neue Urteil C-201/14 vom 1.10.2015 zur Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995, demzufolge betroffene Personen VORAB informiert werden m?ssen, ehe Daten an Dritte ?bermittelt werden. Wie wird die Stadt Oldenburg dieses Urteil umsetzen? Ich denke hierbei z.B. an die Daten?bermittlungen an die Rundfunkanstalten gem?? ?48 BMG, an das Bundeszentralamt f?r Steuern gem?? ?9 2. BMeldD?V, aber auch an Schulen im Zuge der Schulpflicht gem?? ?11NDSG etc. pp. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach ? 3 Abs. 1 des Nieders?chsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des ? 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach ? 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschl?gig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als B?rgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgr?nde liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens geb?hrenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die H?he der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringf?gigem Aufwand. Geb?hren fallen somit nicht an. Ich verweise auf ? 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/? 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverz?glich, sp?testens nach Ablauf eines Monats zug?nglich zu machen. Sollten Sie f?r diesen Antrag nicht zust?ndig sein, bitte ich, ihn an die zust?ndige Beh?rde weiterzuleiten und mich dar?ber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gem?? ? 8 EGovG. Eine Antwort an meine pers?nliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine ?ffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach ? 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Ausk?nfte um weitere erg?nzende Ausk?nfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbest?tigung und danke Ihnen f?r Ihre M?he. Mit freundlichen Gr??en Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Sehr geehrte Herr/Frau? Die Übermittlung von Daten ist -wie Sie es selber bereits angeben- in verschiedenen deuts…
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Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteils C-201/14 vom 1.10.2015 zur Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 [#16975]
Datum
10. Juni 2016 11:36
Status
Sehr geehrte Herr/Frau? Die Übermittlung von Daten ist -wie Sie es selber bereits angeben- in verschiedenen deutschen gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Das Bundesmeldegesetz enthält in § 10 überdies eine Regelung, wann und in welchem Umfang über regelmäßige Datenübermittlungen Auskunft zu erteilen ist. Das von Ihnen zitierte Urteil umfasst nach Auskunft unseres Rechtsamtes nicht die gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlungen. Wir werden daher abwarten, ob und wie das deutsche Recht geändert wird. Bis dahin steht es jedem Bürger von Oldenburg frei, einen Antrag nach § 10 BMG bei uns zu stellen. Freundliche Grüße Angela Pauka Fachdienstleitung Bürgerbüro Mitte und stv. Wahlleiterin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Stadt Oldenburg . Bürgerbüro Mitte . D-26105 Oldenburg fon +49 (0) 441-235-2148 . fax +49 (0) 441-235-2411 Allgemeine Anfragen an die Stadt Oldenburg: <<E-Mail-Adresse>> oder fon +49(0) 441-235-4444 Anfrage an das Bürgerbüro Mitte: <<E-Mail-Adresse>> Infos & Bürgerservice unter: http://www.oldenburg.de