Erhöhung der Schwankung des Flexpreises bei der Deutschen Bahn

Die Deutsche Bahn hat, nach eigener Auskunft, den Flexpreis erhöht. Statt um 7% schwanken die Preise im Flexpreis nun bis zu 14%.
Ich hatte bei der Bahn angefragt, wann die Entscheidung für diese Erhöhung gefallen ist, man verwies mich daraufhin an das Bundesministerium für Verkehr ("Für Ihre Frage „wann diese Entscheidung gefallen ist“, wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium.")
Daher frage ich nun Sie: Wann hat das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur einer Erhöhung der Schwankung des Flexpreises von bis dato 7% auf 14% zugestimmt (bitte unter Angabe des Datum und auf welcher Ebene diese Entscheidung gefallen ist)?

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  • Datum
    4. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Deutsche Bahn h…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Erhöhung der Schwankung des Flexpreises bei der Deutschen Bahn [#169770]
Datum
4. November 2019 13:21
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Deutsche Bahn hat, nach eigener Auskunft, den Flexpreis erhöht. Statt um 7% schwanken die Preise im Flexpreis nun bis zu 14%. Ich hatte bei der Bahn angefragt, wann die Entscheidung für diese Erhöhung gefallen ist, man verwies mich daraufhin an das Bundesministerium für Verkehr ("Für Ihre Frage „wann diese Entscheidung gefallen ist“, wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium.") Daher frage ich nun Sie: Wann hat das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur einer Erhöhung der Schwankung des Flexpreises von bis dato 7% auf 14% zugestimmt (bitte unter Angabe des Datum und auf welcher Ebene diese Entscheidung gefallen ist)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage wird wie folgt Stellung genommen: Öffentliche Eisenbahnverkehrsunter…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: L 24 - AS Erhöhung der Schwankung des Flexpreises bei der Deutschen Bahn [#169770]
Datum
25. November 2019 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage wird wie folgt Stellung genommen: Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind zur Aufstellung von Tarifen für den Bereich des Schienenpersonenverkehrs verpflichtet. Tarife sind die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Gesetzgeber hat in § 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) festgeschrieben, dass die Prüfung der zuständigen Behörden auf die Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen begrenzt ist und dass die Beförderungsentgelte („der Preis“) als Teil der unternehmerischen Entscheidung genehmigungsfrei sind. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständige Genehmigungsbehörde für die Beförderungsbedingungen der DB Fernverkehr AG. Insoweit wurden auch die in den Beförderungsbedingungen der DB Fernverkehr AG enthaltenen Bedingungen zum Flexpreis genehmigt. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens im September 2016 war u.a. die Regelung des Nr. 3.2.1 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutsche Bahn AG (BB Personenverkehr), wonach der Flexpreis das jeweils für eine bestimmte Verbindung in Abhängigkeit von der gewählten Produkt- und Wagenklasse, bei der Produktklasse ICE/IC/EC auch in Abhängigkeit vom Reisetag, festgesetzte Entgelt darstellt. Eine Erhöhung der Schwankung des Flexpreises von 7% auf 14% war nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens. Eine solche Regelung ist nicht Bestandteil der Beförderungsbedingungen. Mit freundlichen Grüßen