Anfragen an den Bundesnachrichtendienst auf Basis des Informationsfreiheitsgesetz

Eine Übersicht aller Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019, gegliedert nach Jahren, Anzahl der Anfragen sowie Anzahl der beantworteten Anfragen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. November 2019
  • Frist
    13. Dezember 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht alle…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
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Betreff
Anfragen an den Bundesnachrichtendienst auf Basis des Informationsfreiheitsgesetz [#170188]
Datum
10. November 2019 20:53
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht aller Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019, gegliedert nach Jahren, Anzahl der Anfragen sowie Anzahl der beantworteten Anfragen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer E-Mail bitten Sie um Auskunftserteilung zu den beim Bundesnach…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
11. November 2019 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer E-Mail bitten Sie um Auskunftserteilung zu den beim Bundesnachrichtendienst zu Ihrer Person gespeicherten Daten gemäß § 34 BDSG. Der von Ihnen genannte § 34 BDSG ist jedoch subsidiär gegenüber den Spezialvorschriften in § 22 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in Verbindung mit § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), aus denen sich ein Auskunftsanspruch an den Bundesnachrichtendienst ergeben kann (vgl. hierzu § 1 Absatz 2 BDSG). Daher findet § 34 BDSG hier keine Anwendung. Wir legen dementsprechend Ihr Begehren als Antrag nach diesen spezialgesetzlichen Normen aus. Der Bundesnachrichtendienst erteilt gemäß § 22 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten, soweit dieser Antrag auf einen _zeitlich und örtlich abgrenzbaren Sachverhalt_, aufgrund dessen Sie annehmen, dass der Bundesnachrichtendienst Daten über Ihre Person erhoben hat, hinweist und dieser Antrag auch _ein besonderes Auskunftsinteresse_ darlegt. Das geforderte besondere Auskunftsinteresse geht über den bloßen Wunsch, in Erfahrung zu bringen, ob personenbezogene Daten gespeichert sind, hinaus. Sie haben keinen konkreten Sachverhalt beschrieben, der eine Speicherung Ihrer Daten beim Bundesnachrichtendienst wahrscheinlich werden lässt. Auch haben Sie Ihr besonderes Auskunftsinteresse nicht ausreichend dargelegt. Hier bedarf es tatsächlich einer substantiierten Erläuterung, warum Sie die Auskunft benötigen oder jedenfalls einer Präzisierung hinsichtlich der angefragten Daten. Ergänzend weise ich noch darauf hin, dass sich der Auskunftsanspruch aus § 22 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG nicht auf den Zweck der Speicherung sowie auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (vgl. § 15 Abs. 3 BVerfSchG) erstreckt. In jedem Fall bedarf es für die weitere Bearbeitung zum Nachweis der Authentizität Ihrer Anfrage an den Bundesnachrichtendienst einer _Kopie Ihres Personalausweises_. Hierzu genügen die Angabe des Namens, der Anschrift, des Geburtsdatums und der Gültigkeitsdauer; alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können geschwärzt werden. Die Ausweiskopie wird ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet. Sofern Sie Ihre Identität belegt haben und Ihren Antrag ausreichend begründet bzw. bestimmt einreichen, bin ich selbstverständlich gerne bereit zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu Ihrer Person im Bundesnachrichtendienst gespeichert sind. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in   auf Grund der zahlreichen Anfragen auf Grundlage des Informationsfreih…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
11. November 2019 12:49
Status

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrteAntragsteller/in   auf Grund der zahlreichen Anfragen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) oder des Umweltinformationsgesetzes (UIG) an den Bundesnachrichtendienst, und insbesondere um unkontrollierten Ausforschungsversuchen von Dritten (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BNDG) oder missbräuchlichen Anfragen zu begegnen, bitte ich um Verständnis, dass zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anfrage die Übersendung einer Kopie Ihres Personalausweises erforderlich ist. Allerdings genügen Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können geschwärzt werden. Die Ausweiskopie wird ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet. Mit freundlichen Grüßen