Einschränkung der Frequenznutzung/Allgemeinzuteilung mithilfe administrativer Maßnahmen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

bezugnehmend auf die Frage https://fragdenstaat.de/anfrage/ausnahmegenehmigung-zum-verto-gegen-die-allgemeinzuteilung/ ist mir angetragen worden, dass es doch Anfragen von Hochschulen an Sie oder eine Ihrer Außenstellen zu diesem Thema gegeben hat. Diese scheinen sich wohl mit meiner Anfrage überschnitten zu haben.
In diesem Zusammenhang stehend wurde mir berichtet, dass Sie als Bundesnetzagentur es erlauben, dass die Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung (z.B. für WLAN) mithilfe von administrativen Maßnahmen (also z.B. Ordnungen von Hochschulen) eingeschränkt werden.

Ich möchte Sie bitten, mir dazu ergänzend und vertiefend folgende Fragen zu beantworten:

1.
Gestattet oder genehmigt es die Bundesnetzagentur deutschen Hochschulen mithilfe von administrativen Maßnahmen die Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung auf diesem Wege für die Mitglieder dieser Hochschulen einzuschränken?

2.
Falls ja, welche rechtliche Basis des TKG wird dabei zu Grunde gelegt und handelt es sich nicht um eine Gesetzesumgehung?

3.
Falls nein, ist Ihnen einen andere Behörde bekannt die solche Aussagen macht oder Genehmigungen erteilt?

Ergebnis der Anfrage

Wir erlauben frequenzrechtlich (TKG) jedermann, ein WLAN aufzubauen und zu benutzen. Wenn ein Hausrechtsinhaber verlangt: "Geräte aus" haben wir solches weder erlaubt noch verboten.
Mir ist bislang keine Rechtsprechung bekannt, die etwa eine Schule zur Duldung (von dieser) unerwünschter Telekommunikation verpflichtet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. November 2019
  • Frist
    17. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
Marcel Langner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: bezugnehmen…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Einschränkung der Frequenznutzung/Allgemeinzuteilung mithilfe administrativer Maßnahmen [#170344]
Datum
13. November 2019 15:37
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bezugnehmend auf die Frage https://fragdenstaat.de/anfrage/ausnahmegenehmigung-zum-verto-gegen-die-allgemeinzuteilung/ ist mir angetragen worden, dass es doch Anfragen von Hochschulen an Sie oder eine Ihrer Außenstellen zu diesem Thema gegeben hat. Diese scheinen sich wohl mit meiner Anfrage überschnitten zu haben. In diesem Zusammenhang stehend wurde mir berichtet, dass Sie als Bundesnetzagentur es erlauben, dass die Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung (z.B. für WLAN) mithilfe von administrativen Maßnahmen (also z.B. Ordnungen von Hochschulen) eingeschränkt werden. Ich möchte Sie bitten, mir dazu ergänzend und vertiefend folgende Fragen zu beantworten: 1. Gestattet oder genehmigt es die Bundesnetzagentur deutschen Hochschulen mithilfe von administrativen Maßnahmen die Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung auf diesem Wege für die Mitglieder dieser Hochschulen einzuschränken? 2. Falls ja, welche rechtliche Basis des TKG wird dabei zu Grunde gelegt und handelt es sich nicht um eine Gesetzesumgehung? 3. Falls nein, ist Ihnen einen andere Behörde bekannt die solche Aussagen macht oder Genehmigungen erteilt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Langner, gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für d…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Einschränkung der Frequenznutzung/Allgemeinzuteilung mithilfe administrativer Maßnahmen [#170344]
Datum
14. November 2019 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für das Telekommunikationsrecht. Daneben gibt es auch noch weitere Rechtsgebiete wie etwa das Zivilrecht. Die Allgemeinzuteilung für WLAN enthält den Satz "Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art)." So wird die Benutzung von Funkanlagen häufig untersagt (Hausrecht) in Gesundheitseinrichtungen, Kultureinrichtungen, kirchlichen Einrichtungen oder eben in Bildungseinrichtungen. Daher halte ich es für denkbar, dass Hochschulen z.B. per Satzung entsprechende Nutzungsregelungen treffen. Zur Durchsetzung solcher Regelungen erlauben wir aber weder Störsender noch Deauther, im Gegenteil, wir suchen aktiv nach solchen illegalen Geräten. Für ihre Einzelfragen ergeben sich daraus folgende Antworten: 1. Gestattet oder genehmigt es die Bundesnetzagentur deutschen Hochschulen mithilfe von administrativen Maßnahmen die Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung auf diesem Wege für die Mitglieder dieser Hochschulen einzuschränken? Antwort: Nein, wir treffen hier keine administrativen Maßnahmen. 2. Falls ja, welche rechtliche Basis des TKG wird dabei zu Grunde gelegt und handelt es sich nicht um eine Gesetzesumgehung? Antwort: Nicht einschlägig, da Antwort auf Frage 1 "nein" ist. 3. Falls nein, ist Ihnen einen andere Behörde bekannt die solche Aussagen macht oder Genehmigungen erteilt? Antwort: Nein, ich verweise auf obige Erläuterung. Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre geduldigen Erklärungen. Darf ich kurz um Bestätigung mei…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Einschränkung der Frequenznutzung/Allgemeinzuteilung mithilfe administrativer Maßnahmen [#170344]
Datum
14. November 2019 14:07
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre geduldigen Erklärungen. Darf ich kurz um Bestätigung meiner kleinen Zusammenfassung bitten, damit ich es wirklich verstanden habe und es keinen bzw. nur sehr geringen Spielraum für Interpretation gibt. Die Bundesnetzagentur ist nicht zuständig für die Erlaubniserteilung für Einschränkungen administrativer Art bei der Frequenznutzung. Sollte es administrative Einschränkungen geben, die einen Eingeschränkten (seiner Ansicht nach) zu stark in anderen Rechtsgütern (bei Hochschulen wäre ja die Wissenschaftsfreiheit einschlägig, ansonsten Willkürverbot, Persönlichkeitsrechte…) einschränken, sind nicht Sie zuständig, sondern andere Behörden oder letztlich eben Gerichte, sofern die Frage rechtlich geklärt werden muss. Das von Ihnen verwendete Wort "denkbar" ist in dem Sinne damit auch keine Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit, sondern verweist lediglich auf die von Ihnen nicht zu verantwortenden anderen rechtlichen Grundlagen. Hochachtungsvoll Marcel Langner Anfragenr: 170344 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170344
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Langer, ich möchte es mit meinen Worten sagen: Wir erlauben frequenzrechtlich (TKG) jedermann,…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Einschränkung der Frequenznutzung/Allgemeinzuteilung mithilfe administrativer Maßnahmen [#170344]
Datum
14. November 2019 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langer, ich möchte es mit meinen Worten sagen: Wir erlauben frequenzrechtlich (TKG) jedermann, ein WLAN aufzubauen und zu benutzen. Wenn ein Hausrechtsinhaber verlangt: "Geräte aus" haben wir solches weder erlaubt noch verboten. Entweder derjenige hat eine besondere Rechtsgrundlage oder er leitet diese aus dem allgemeinen Hausrecht ab. Wenn Sie einschlägige Rechtsprechung kennen können Sie mir gerne entsprechende Fundstellen nennen. Mir ist bislang keine Rechtsprechung bekannt, die etwa eine Schule zur Duldung (von dieser) unerwünschter Telekommunikation verpflichtet. Ich bin als Nutzer von Geräten auch immer wieder mal mit einer Forderung konfrontiert, Geräte auszuschalten. Ich habe das bisher nicht hinterfragt. Was ich sagen kann ist, dass weder Störsender noch Deauther erlaubt sind, um unerwünschte Kommunikation technisch zu unterbinden. Mit freundlichen Grüßen

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Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> der DFN hat nun auch Stellung bezogen. Aus meiner Sicht eigentlich eine Pflic…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Einschränkung der Frequenznutzung/Allgemeinzuteilung mithilfe administrativer Maßnahmen [#170344]
Datum
4. Juli 2020 12:41
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> der DFN hat nun auch Stellung bezogen. Aus meiner Sicht eigentlich eine Pflichtlektüre vor der nächsten textuellen Überarbeitung der Allgemeinverfügungen: https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/handlungsempfehlungen/Handlungsempfehlung_Rogue_Access_Points.pdf Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 170344 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170344/