Sehr geehrt XXX,
1. Ihrem Antrag vom 13.11.2019 auf Zugang von Informationen nach dem VIG entspreche ich hiermit.
2. Der Informationszugang erfolgt 14 Tage nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an den zu beteiligenden Dritten in schriftlicher Form an Ihre Postanschrift.
3. Die Erteilung der Informationen erfolgt kostenfrei.
Begründung:
Am 13.11.2019 stellten Sie einen Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Sie beantragten auf der Grundlage von zwei Fragen Informationen zu den Kontrollergebnissen der letzten beiden amtlichen Betriebskontrollen in dem Betrieb „Tacos", Salzmarkt 1, 45127 Essen. Für den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen Bemängelungen festgestellt wurden, beantragten Sie, Ihnen die Kontrollberichte zukommen zu lassen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches und des
Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze.
Ich bedaure, dass Ihre o. g. Anfrage noch nicht abschließend bearbeitet wurde. Dies hat nicht nur mit den zahlreichen Anfragen zu tun, die bei der Lebensmittelüberwachung der Stadt Essen eingegangen sind.
Im Rahmen der Bearbeitung der Anfragen nach dem VIG sind die Betriebe, zu denen die Herausgabe der Kontrollberichte beantragt wird, gemäß § 5 VIG in Verbindung mit § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW anzuhören. Im Rahmen der Anhörung werden teilweise sehr umfangreiche Stellungnahmen abgegeben, die eingehend geprüft und echtlich bewertet werden müssen.
Ich bitte zudem um Verständnis, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr (z. B. Verwaltungsverfahren zur Beseitigung von Missständen in Lebensmittelbetrieben, Bearbeitung von Schnellwarnungen / Rückrufen, Verbraucherbeschwerden und Probenbeanstandungen) vorrangig bearbeitet werden.
Der Betrieb, dessen Kontrollberichte Sie verlangen, wurde zu der beabsichtigen Herausgabe der Kontrollberichte zeitnah zu Ihrer Anfrage angehört.
Der Betrieb hat einen Antrag auf Offenlegung Ihrer Daten gestellt. Mit heutigem Datum werden dem Betrieb Ihre Daten mitgeteilt.
Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben und ihm ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Dieser Zeitraum beträgt 14 Tage. Da § 5 Abs. 4 VIG bindend formuliert ist, kann dieser Verfahrensschritt trotz der Zustimmung des zu beteiligenden Dritten zu der Auskunftserteilung nicht übersprungen werden. Der Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist ergibt sich aus dem Tag der Zustellung des Bescheids an den Dritten. Der Dritte hat die Möglichkeit, gegen die Feststellungen dieses Bescheides Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht einzulegen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu den Informationen für Sie kostenfrei. Hinweis:
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG stellt ausdrücklich fest, dass der Rechtsbehelf gegen die Erteilung von Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, der Zugang zu den Informationen kann Ihnen auch dann gewährt werden, wenn der Dritte dagegen Klage erhebt. Allerdings kann das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 in 45879 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr Verordnung - ERVV).
Wird die Klage schriftlich eingereicht, so empfiehlt es sich, je zwei Abschriften beizufügen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Rechtsgrundlagen:
• Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2166, 2725)
• Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBLIS. 1770)
• Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW - ZustVOVS NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662)
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2Q02 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)
• Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfahlen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602 SGV NRW 2010)
• Verwaltungsgerichtsordnung (VwG()) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. 15. 686)
• Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein Westfalen vom 7. November 2012 (50V. NRW. 5. 548)
jeweils in der zzt. gültigen Fassung
Mit freundlichen Grüßen