Videoüberwachung Zeppelinstraße

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit einiger Zeit wird neben dem Neumarkt auf die angrenzende Zeppelinstraße durch Videokameras überwacht. Hierzu habe ich folgende Fragen:

1. Wann begann die Überwachung der Zeppelinstraße?
2. Welche Auflösung bieten die Kameras?
3. Wie viele Kameras wurden insgesamt installiert?
4. Werden die Bilder live überwacht oder erfolgt eine Aufzeichnung?
4.1 Wenn eine live Überwachung erfolgt: Werden bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten automatisch Einsatzkräfte zum Neumarkt entsandt? Wennja: Gilt dies auch bei Wildpinkel und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz?
4.2 Wenn eine Aufzeichnung erfolgt: Wie lange werden die Bilder gespeichert?
5. Erfolgt eine automatische Gesichtserkennung?
6. Welche Teile der Zeppelinstraße werden überwacht? Bitte übersenden Sie mir dazu eine Karte, in dem der überwachte Bereich eingezeichnet ist, zu.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. November 2019
  • Frist
    21. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
Rüdiger Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> seit einiger …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Videoüberwachung Zeppelinstraße [#170629]
Datum
19. November 2019 09:02
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> seit einiger Zeit wird neben dem Neumarkt auf die angrenzende Zeppelinstraße durch Videokameras überwacht. Hierzu habe ich folgende Fragen: 1. Wann begann die Überwachung der Zeppelinstraße? 2. Welche Auflösung bieten die Kameras? 3. Wie viele Kameras wurden insgesamt installiert? 4. Werden die Bilder live überwacht oder erfolgt eine Aufzeichnung? 4.1 Wenn eine live Überwachung erfolgt: Werden bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten automatisch Einsatzkräfte zum Neumarkt entsandt? Wennja: Gilt dies auch bei Wildpinkel und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz? 4.2 Wenn eine Aufzeichnung erfolgt: Wie lange werden die Bilder gespeichert? 5. Erfolgt eine automatische Gesichtserkennung? 6. Welche Teile der Zeppelinstraße werden überwacht? Bitte übersenden Sie mir dazu eine Karte, in dem der überwachte Bereich eingezeichnet ist, zu. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Rüdiger Krause << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrter Herr Krause, Ihre Anfrage/Ihr Antrag ist bei uns eingegan…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
19. November 2019 17:30
Status
Warte auf Antwort
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,9 KB


Sehr geehrter Herr Krause, Ihre Anfrage/Ihr Antrag ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 20.11.2019 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
20. November 2019 14:52
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 20.11.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4053/19 Herrn Rüdiger Krause - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 19.11.2019 Sehr geehrter Herr Krause, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrags. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 18.12.2019 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
18. Dezember 2019 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 18.12.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4053/19 Herrn Rüdiger Krause - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 19.11.2019 Sehr geehrter Herr Krause, mit dem im Bezug genannten Schreiben haben Sie den Zugang zu Informationen in Bezug auf die Videobeobachtung der Zeppelinstraße beantragt. Die Videobeobachtung eines Teilbereichs der Zeppelinstraße erfolgt durch eine Videokamera, die sich auf dem Neumarkt befindet. Daher gelten die Antworten, die Ihnen auf Ihre Fragen in Zusammenhang mit der Videobeobachtung des Neumarkts gegeben wurden, für die Videobeobachtung der Zeppelinstraße entsprechend. Ich verweise diesbezüglich auf die Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens # 168297 vom 11.10.2019. Eine Karte mit den Standorten der Kameras auf dem Neumarkt finden Sie auf den Internetseiten der Polizei Köln unter folgendem Link: https://koeln.polizei.nrw/medien/neumarkt-0 Es ist beabsichtigt, auf diesen Internetseiten in absehbarer Zeit neue Karten einzustellen, aus denen die Videobeobachtungsbereiche zu ersehen sind. Die Karten werden zurzeit erstellt. Ich weise abschließend darauf hin, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen